BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 63/05 vom 3. Juli 2006 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten Prof. Dr. Hirsch, den Richter Basdorf, die Richterin Dr. Otten, den Richter Dr. Frellesen und die Rechtsanw344lte Dr. Frey, Dr. Wosgien, und Prof. Dr. Quaas am 3. Juli 2006 nach m374ndlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 7. M344rz 2005 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. G r 374 n d e : 1. Der Antragsteller ist seit 1976 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, seit 1983 beim Amtsgericht und beim Landgericht W. . Mit Bescheid vom 11. Mai 2004 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Verm366gensverfalls widerrufen. Den hiergegen ge-richteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zu-r374ckgewiesen. Gegen dessen Beschluss hat der Antragsteller sofortige Be-schwerde eingelegt. 1 - 3 - 2. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. 2 a) Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof die Voraussetzungen eines Verm366-gensverfalls zum ma337geblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids als belegt angesehen, weil der Antragsteller nach Ablehnung eines Insolvenzantrags mangels Masse am 1. April 2003 im Insolvenzverzeichnis (247 26 Abs. 2 InsO) eingetragen war (AG W. - 10 IK /00); damit wurde der Verm366gens-verfall nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 (2. Halbsatz) BRAO gesetzlich vermutet. Bei offe-nen, mit ca. 8 Mio. 200 bezifferten Verbindlichkeiten unterliegt die Richtigkeit der Vermutung, die der Antragsteller selbst nicht in Frage stellt, keinem Zweifel. 3 b) F374r einen Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden ungeachtet des Verm366gensverfalls nicht gef344hrdet w344ren, ist nichts ersichtlich. Eine Selbstbeschr344nkung des Antragstellers, den Umfang seiner T344tigkeit oder den Umgang mit Fremdgeld betreffend, ist mangels verl344sslich kontrollierbarer dauerhafter Verwirklichung solcher Absichten allein nicht geeignet, die Gef344hr-dung zu verneinen. Wegen des schutzw374rdigen Vertrauens der Rechtsuchen-den auf eine wirksame Kontrolle von Rechtsanw344lten, die im Rahmen ihrer T344-tigkeit Zugriff auf erhebliche, von ihren Mandanten anvertraute Verm366genswerte haben k366nnen, wird in gefestigter Rechtsprechung angenommen, dass allein der Umstand des Verm366gensverfalls die Gef344hrdung der Rechtsuchenden indi-ziert. Auch im Blick auf das Grundrecht eines zugelassenen Rechtsanwalts aus Art. 12 GG w344re es dem Senat wegen des insoweit eindeutig vorrangigen, im 4 - 4 - Rechtsstaatsprinzip verankerten Schutzes ihm anvertrauter Mandanten versagt, diese Rechtsprechung etwa auf F344lle zu beschr344nken, in denen den Rechtsan-walt ein Verschulden an seinem Verm366gensverfall trifft oder in denen ein be-gr374ndeter Verdacht bereits erfolgten unredlichen Umgangs mit Mandantengel-dern gegen ihn besteht. Hirsch Basdorf Otten Frellesen Frey Wosgien Quaas Vorinstanz: AGH Frankfurt, Entscheidung vom 07.03.2005 - 2 AGH 13/04 -
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