BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 63/06 vom 5. Februar 2007 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Professor Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Rich-ter Dr. Frellesen und Schaal sowie die Rechtsanw344ltin Kappelhoff und die Rechtsanw344lte Prof. Dr. St374er und Dr. Martini am 5. Februar 2007 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 7. April 2006 wird als unzul344ssig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller war zuletzt als Rechtsanwalt bei dem Amtsge-richt B. , dem Landgericht K. und dem Oberlandesgericht K. zuge-lassen. Mit Verf374gung vom 18. M344rz 2004 hatte die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Verm366gensverfalls widerrufen. Der dagegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung war erfolglos. Die gegen die Ent-scheidung des Anwaltsgerichtshofs gerichtete sofortige Beschwerde hat 1 - 3 - der Senat durch Beschluss vom 5. Dezember 2005 - AnwZ(B) 11/05 zu-r374ckgewiesen. 2 Am 14. Dezember 2005 wurde der Antragsteller in der Rechtsan-waltsliste des Amtsgerichts B. gel366scht. Den dagegen gerichteten An-trag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zur374ckge-wiesen. Dagegen wendet sich die sofortige Beschwerde des Antragstel-lers. Die Beschwerde ist unzul344ssig. 3 Die Anordnung der L366schung in einer Rechtsanwaltsliste ist zwar nach 247 223 Abs. 1 BRAO durch einen an den Anwaltsgerichtshof gerich-teten Antrag anfechtbar (vgl. Feuerich/Weiland, BRAO 6. Aufl. 247 36 Rdn. 3; Pr374tting in Henssler/Pr374tting, BRAO 2. Aufl. 247 36 Rdn. 6). Die sofortige Beschwerde gegen die darauf ergangene Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs ist aber nur statthaft, wenn sie der Anwaltsgerichts-hof in seinem Beschluss ausdr374cklich zugelassen hat (247 223 Abs. 3 BRAO). Dies ist hier nicht der Fall. An diese Entscheidung ist der Bun-desgerichtshof gebunden (Senatsbeschluss vom 28. Mai 1999 226 AnwZ(B) 22/99). Es kommt auch nicht in Betracht, das Rechtsmittel als Nichtzu-lassungsbeschwerde zu behandeln. Dies gilt selbst dann, wenn der An-waltsgerichtshof die M366glichkeit der Zulassung nicht bedacht hat. Denn im Gegensatz zu 247 145 Abs. 3 BRAO hat der Gesetzgeber im Verfahren nach 247 223 BRAO eine solche M366glichkeit nicht er366ffnet. 4 Gegen die Verfassungsm344337igkeit der Bundesrechtsanwaltsordnung be-stehen entgegen der Auffassung des Beschwerdef374hrers keine Beden-ken. - 4 - 5 Die danach unzul344ssige sofortige Beschwerde kann der Senat oh-ne m374ndliche Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25). Hirsch Otten Frellesen Schaal Kappelhoff St374er Martini Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 07.04.2006 - 2 ZU 19/05 -
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