BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 63/09 vom 9. Oktober 2009 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Frellesen, die Rich-terin Lohmann sowie die Rechtsanw344lte Prof. Dr. St374er und Prof. Dr. Quaas am 9. Oktober 2009 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 27. Mai 2009 wird als unzul344ssig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 25.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Mit Bescheid vom 17. Mai 2004 widerrief die Antragsgegnerin die Zulas-sung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft. Der dagegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung hatte auch im Beschwerdeverfahren keinen Er-folg (Senatsbeschluss vom 3. November 2008 - AnwZ (B) 5/08). In diesem Be-schwerdeverfahren hatte die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 17. April 2008 zur sofortigen Beschwerde des Antragstellers Stellung genommen. 1 - 3 - Der Antragsteller ist der Auffassung, dass der Schriftsatz der Antrags-gegnerin vom 17. April 2008 im Beschwerdeverfahren AnwZ (B) 5/08 einen (er-neuten) Widerruf seiner Anwaltszulassung enthalte, und hat insoweit Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag als unzul344ssig verworfen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner soforti-gen Beschwerde. 2 II. Die sofortige Beschwerde ist unzul344ssig. Sie ist nicht nach 247 42 Abs. 1 Nr. 2 BRAO in der bis zum 30. August 2009 geltenden Fassung statthaft, weil der angegriffene Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 17. April 2008 im Be-schwerdeverfahren AnwZ (B) 5/08, wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend aus-gef374hrt hat, keinen Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsan-waltschaft enth344lt und deshalb nicht nach 247 37 Abs. 2 BRAO a.F. mit einem An-trag auf gerichtliche Entscheidung anfechtbar ist. Die sofortige Beschwerde ist auch nicht nach 247 223 Abs. 3 BRAO a.F. zul344ssig. Dem steht bereits entgegen, dass der Anwaltsgerichtshof das Rechtsmittel nicht, wie es 247 223 Abs. 3 BRAO a.F. verlangt, zugelassen hat. Davon abgesehen enth344lt der Schriftsatz der An-tragsgegnerin vom 17. April 2008 keinen nach 247 223 BRAO a.F. anfechtbaren Verwaltungsakt. 3 - 4 - 334ber das unzul344ssige Rechtsmittel kann der Senat ohne m374ndliche Ver-handlung entscheiden (BGHZ 44, 25). 4 Tolksdorf Frellesen Lohmann St374er Quaas Vorinstanz: AGH M374nchen, Entscheidung vom 27.05.2009 - BayAGH I - 19/08 -
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