BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 64/00 vom 22. Oktober 2001 in dem Verfahren - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshof Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Wüllrich und Dr. Frey am 22. Oktober 2001 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Brandenburgischen Anwaltsgerichtshofes vom 18. September 2000 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 90.000 DM festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller ist 1954 in Warschau geboren und hat dort Rechtswi s - senschaften studiert, die er 1980 mit dem Titel "Magister der Rechte" abschloß. Im Dezember 1981 kam er in die Bundesrepublik Deutschland. Er ist deutscher Volkszugehörigkeit und hat als Heimatvertriebener im Sinne des BVFG einen Vertriebenenausweis (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 BVFG) erhalten. Ihm ist 1985 die G e - nehmigung, den Magistertitel in der Bundesrepublik zu führen, 1989 auch die Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der - 3 - Rechtsberatung auf dem Gebiet des polnischen Rechts erteilt worden. Die A n - erkennung der Magisterprfung als gleichwertig mit der ersten juristischen Staatsprfung ist zunchst durch das Verwaltungsgericht rechtskrftig abg e - lehnt worden, jedoch 1995 durch das Justizministerium Nordrhein-Westfalen erfolgt. Der Antragsteller hat seit 1996 den juristischen Vorbereitungsdienst absolviert, die zweite juristische Staatsprfung hat er bisher nicht mit Erfolg abgelegt. Seit 1986 war der Antragsteller mehrere Jahre in verschiedenen Rechtsanwaltskanzleien ttig. Seinen Antrag, ihn als Rechtsanwalt nach § 4 Abs. 1 Rechtsanwaltsg e - setz (RAG) zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht F. und bei dem Landgericht F. zuzulassen, hat der Antragsgegner mit Bescheid vom 7. Juli 2000 zurckgewiesen. Seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof durch den Beschluû vom 18. Septem ber 2000 zurckgewiesen. Dagegen wendet sich der Antra g - steller mit der sofortigen Beschwerde. II. Das zulssige Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Zulassung zur Rechtsanwal t - schaft. Er erfllt nicht die Zulassungsvoraussetzungen nach § 4 BRAO, da er bisher die zweite juristische Staatsprfung nicht mit Erfolg abgelegt und damit die Befhigung zum Richteramt nicht erlangt (oder die weiteren alternativ dort aufgefhrten Zulassungsvoraussetzungen erfllt) hat. Eine Zuerkennung der Befhigung zum Richteramt nach § 112 DRiG i. V. m. § 92 Abs. 2, 3 Bunde s - - 4 - vertriebenengesetz kommt ebenfalls nicht in Betracht, da die in Polen abg e - legte Magisterprfung lediglich dem ersten, nicht aber dem zweiten Staatse x - amen als gleichwertig anerkannt wurde. Der Antragsteller hat die anwaltliche Befhigung auch nicht nach Art. 21 Abs. 8 des Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwlte und der Patentanwlte vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2278) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des R echtsanwaltsgesetzes (RAG) der ehemaligen DDR vom 13. September 1990 (GBl. I S. 1504) erworben. Danach kann zur Rechtsa n - waltschaft zugelassen werden, wer sptestens zwei Jahre nach Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vom 2. September 1994 in der DDR ein umfassendes Hochschulstudium mit dem akademischen Grad eines Diplom-Juristen abg e - schlossen hatte und auf mindestens zwei Jahre juristische Praxis in der Rechtspflege oder einem rechtsberatenden Beruf verweisen konnte. Der Antragsteller hat weder ein Hochschulstudium in der DDR noch e i - nen Abschluû als Diplom-Jurist erlangt. Allerdings hat der Senat dem Sinn und Zweck des § 4 Abs. 1 Nr. 1 RAG entsprechend diese Bestimmung dahin au s - gelegt, daû diese Voraussetzung von einem in der ehemaligen DDR Ansss i - gen auch durch ein umfassendes juristisches Hochschulstudium im Ausland, das von der DDR aufgrund einer Äquivalenzvereinbarung anerkannt war, erfllt sein kann (Senatsbeschluû vom 30. Oktober 1995 - AnwZ (B) 26/95, BRAK- Mitt. 1996, 84, 85). Eine solche Äquivalenzvereinbarung bestand zwischen der ehemaligen DDR und der Volksrepublik Polen (Übereinkommen vom 21.12.1979 ber die Anerkennung von Studien, Diplomen und Graden im Hochschulbereich in den Staaten der europischen Region (GBl. 1983 II Nr. 1 S. 7 , vgl. auch BT-Drucks. 12/4077, Rats-Slg. S. 10f, inzwischen durch Gesetz - 5 - vom 2.9.1994 (BGBl. II S. 2321) auch in der Bundesrepublik ratifiziert). Denn ein von einem frheren DDR-Brger im sozialistischen Ausland erworbener rechtswissenschaftlicher, von der DDR als gleichwertig anerkannter Abschluû hatte nach der Gesetzeslage und Rechtspraxis in der DDR vor Erlaû des RAG den Zugang zu juristischen Berufen in der DDR eröffnet. Mit dem Erlaû des RAG sollte dieser Personenkreis nicht ausgeklammert werden, ihre Belange wurden von allen Beteiligten des Gesetzgebungsverfahrens als gesichert a n - gesehen (aaO, S. 84). Eine weitere Ausdehnung der Ausnahmeregelung des § 4 RAG ber diesen Personenkreis hinaus hat der Senat bereits im Fall eines russischen Staatsangehörigen, der einen Abschluû an einer staatlichen Universitt der ehemaligen UDSSR erworben hatte und der seit 1987 in der ehemaligen DDR lebte, abgelehnt (Senatsbeschluû vom 4. Mai 1998 - AnwZ (B) 3/98, BRAK- Mitt. 1999, 90 f.). Sie kommt auch fr den Antragsteller nicht in Betracht. Die Regelung der Zugangsberechtigung von Personen, die - wie der Antragsteller - zu keinem Zeitpunkt Brger der ehemaligen DDR oder dort auch nur wohnhaft gewesen waren, lag auûerhalb der Intentionen der DDR als Gesetzgeber des RAG. Ersichtlich ist aber auch bei den nderungen des Bundesvertriebene n - gesetzes als Folge des Einigungsvertrags nicht erwogen worden, die Zugang s - voraussetzungen zum Anwaltsberuf fr Vertriebene mit juristischen Abschl s - sen etwa in Polen entsprechend § 4 RAG zu erleichtern. Eine Gleichbehan d - lung dieses Personenkreises ist auch nicht nach Art. 3, 12 GG geboten. Mit § 4 RAG sollte der besonderen historischen Situation, des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik, Rechnung getragen, der Besitzstand der Rechtsanwaltschaft der DDR gewahrt und fr eine Übergangszeit der Zugang zur Rechtsanwal t - schaft mit dem Abschluû als Diplom-Jurist gewhrleistet werden (Treffkorn, - 6 - Zum Rechtsanwaltsgesetz der DDR, DtZ 1990, 308). Von dieser besonderen Situation war der Antragsteller ebensowenig betroffen wie Juristen in den alten Bundeslndern. Ihm war der Zugang zur Rechtsanwaltschaft durch die M g - lichkeit des Erwerbs der Befhigung zum Richteramt nach § 5 DRiG nach se i - ner Übersiedlung in die Bundesrepublik erffnet. Soweit sich mglicherweise Hrten dadurch ergeben haben, daû der Antragsteller die Anerkennung seiner in Polen abgelegten Magisterprfung als gleichwertig mit dem ersten jurist i - schen Staatsexamen erst 1995 erreicht hat, kann dem jedenfalls nicht durch die Anwendung des § 4 RAG mit einem ganz anderen persnlichen Geltung s - bereich abgeholfen werden. Der besonderen Situation der Vertreibung ist durch die Regelungen des Bundesvertriebenengesetzes Rechnung getragen, eine Vergleichbarkeit dieser Situation mit der der DDR-Juristen infolge der Wiedervereinigung ist nicht gegeben. Hirsch Fischer Ganter Otten Schott Wllrich Frey
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