BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSAnwZ (B) 64/02 vom29. September 2003in dem Verfahrenwegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 -Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die VorsitzendeRichterin am Bundesgerichtshof Dr. Deppert, den Richter Schlick, die RichterinDr. Otten, den Richter Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott,Dr. Frey und Dr. Wosgienam 29. September 2003beschlossen:Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschlußdes II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom20. Juli 2002 wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen undder Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf50.000 nrnGründe: I.Der Antragsteller bestand am 11. April 2001 die zweite juristischeStaatsprüfung und nahm ab dem 1. Juli 2001 eine Beschäftigung als Jurist inder Abteilung Recht und Projekte der P. AGin K. im S. auf. Er beantragte am 29. Juli 2001 seine Zulassung zurRechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim Amtsgericht B. undbeim Landgericht S. mit der Erklärung, in B. liege sein Lebens- - 3 -mittelpunkt und dort werde er seine Kanzlei in den Räumlichkeiten seines alsRechtsanwalt tätigen Onkels einrichten. Eine entsprechende Bestätigung die-ses Rechtsanwalts legte er vor.Die Antragsgegnerin wies den Antrag mit Bescheid vom 12. September2001 nach § 7 Nr. 8 BRAO mit der Begründung zurück, der Antragsteller seiaufgrund seines Anstellungsverhältnisses derzeit aus tatsächlichen Gründennicht in der Lage, den Beruf des Rechtsanwalts mehr als nur gelegentlich aus-zuüben. Die Fahrtzeit von mehr als zwei Stunden, die für eine Fahrt zwischender regelmäßigen Arbeitsstelle in K. und der Kanzlei in B. aufge-wendet werden müsse, schließe eine Anwaltstätigkeit aus.Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-rückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstel-lers, der mittlerweile nach W. an der Bergstraße umgezogen ist.II.Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO),hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Dem Antragsteller ist die Zulassung zurRechtsanwaltschaft mit Recht versagt worden (§ 7 Nr. 8 BRAO).1. Die Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Aus-übung einer mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbaren Tätigkeit (§ 7 Nr. 8 BRAO)greift in die Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) ein. Dieses Grundrechtumfaßt die Freiheit, mehrere Berufe zu wählen und nebeneinander auszuüben(BVerfGE 21, 171, 179; 87, 287, 316). Daß eine Tätigkeit als angestellter Juristin der Rechtsabteilung einer Aktiengesellschaft, wie sie der Antragsteller aus-übt, mit dem Beruf des Rechtsanwalts nicht von vornherein unvereinbar ist, er- - 4 -gibt sich bereits aus der gesetzlichen Regelung in § 46 BRAO (vgl. BVerfGE 87,287, 327).2. Auf dieser Grundlage geht der angefochtene Beschluß zutreffend da-von aus, daß es für den Versagungsgrund nach § 7 Nr. 8 BRAO darauf an-kommt, ob der Antragsteller eine anwaltliche Tätigkeit neben seiner Tätigkeit alsUnternehmensjurist tatsächlich ausüben kann. Denn der Rechtsanwaltsberufdarf neben einem anderen Beruf nur gewählt und ausgeübt werden, wenn demRechtsanwalt der für eine Anwaltstätigkeit unentbehrliche rechtliche und tat-sächliche Handlungsspielraum verbleibt (BVerfGE 87, 287, 323; Senats-beschluß vom 17. März 2003 - AnwZ (B) 3/02, NJW 2003, 1527 unter II 2m.Nachw.). Maßgebend dafür ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs, ob der Rechtsanwalt neben seinem anderen Beruf in der Lage ist,den Anwaltsberuf in einem wenn auch beschränkten, so doch nennenswertenUmfang und jedenfalls mehr als nur gelegentlich auszuüben; eine bloß gering-fügige Möglichkeit, sich als Rechtsanwalt zu betätigen, reicht nicht aus (Se-natsbeschluß vom 17. März 2003, aaO m.Nachw.). Dieser Grundsatz, der einMindestmaß an Unabhängigkeit und Professionalität des Rechtsanwalts sichernsoll, ist vom Bundesverfassungsgericht gebilligt und auch für erforderlichgehalten worden, um den reinen "Feierabend-Anwalt" auszuschließen und dieBerufsbezeichnung des Rechtsanwalts nicht zu einem bloßen Titel werden zulassen (BVerfGE aaO, 323).3. Die Anwendung dieser Kriterien auf den vorliegenden Fall ergibt, daßder ablehnende Bescheid der Antragsgegnerin und der angefochtene BeschlußBestand haben. Der Antragsteller hat nicht dargetan, daß er - in tatsächlicherHinsicht - eine Anwaltstätigkeit in B. in nennenswertem Umfang aus-üben kann. - 5 -Es kann dahingestellt bleiben, ob bereits die Entfernung zwischen demBeschäftigungsort in K. und dem beabsichtigten Kanzleiort inB. die Annahme rechtfertigt, daß dem Antragsteller der erfor-derliche tatsächliche Handlungsspielraum für eine Anwaltstätigkeit in B. fehlt. Der Umstand, daß die Fahrtzeit zwischen K. und B. mitdem Pkw oder öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen zwei und drei Stundenbeträgt, führt im vorliegenden Fall jedenfalls deshalb zu einer unerträglichenErschwernis einer anwaltlichen Berufsausübung in B. , weil der An-tragsteller inzwischen nicht mehr dort seinen Lebensmittelpunkt hat, sondern inW. wohnt. Der Antragsteller ist der an seinen Pro-zeßbevollmächtigten gerichteten Aufforderung des Senats, näher darzulegen,wie er - neben seiner hauptberuflichen Tätigkeit im S. - den Anwaltsberufin B. noch werde in nennenswertem Umfang ausüben können, nach-dem er von B. nach W. umgezogen sei, nichtnachgekommen. Ob der Antragsteller von der Rechtsanwaltskammer K. , bei der er sich um eine Zulassung beim Landgericht H. bemüht hat,zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden wird, wenn er nach Abschluß die- - 6 -ses Verfahrens einen entsprechenden Antrag stellt, ist für die Entscheidung desvorliegenden Verfahrens unerheblich.Deppert Schlick Otten FrellesenSchott Frey Wosgien
Full & Egal Universal Law Academy