BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 64/05 vom 3. Juli 2006 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Richter Basdorf, die Richterin Dr. Otten und den Richter Dr. Frellesen sowie die Rechtsanw344lte Dr. Frey, Dr. Wosgien und Prof. Dr. Quaas am 3. Juli 2006 nach m374ndlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Senats des Nieders344chsischen Anwaltsgerichtshofs in Celle vom 20. Juni 2005 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist seit 1984 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht S. und dem Landgericht B. , seit 2002 auch bei dem Ober-landesgericht B. zugelassen. Mit Bescheid vom 21. Februar 2003 hat die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Verm366gensverfalls widerrufen. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der An-waltsgerichtshof zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. 1 - 3 - II. 2 Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. 1. Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Ein Verm366gensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete schlechte Verm366gensverh344ltnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und au337erstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweis-anzeichen hierf374r sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Voll-streckungsma337nahmen. 3 Diese Voraussetzungen lagen bei Erlass der Widerrufsverf374gung vor. 4 Zu Recht hat die Antragsgegnerin auf die Anordnung der Zwangsversteigerung f374r das Einfamilienhaus des Antragstellers und seiner Ehefrau in Baddecken-stedt verwiesen. Sie erfolgte, nachdem die S. -BANK dinglich abgesicherte Kredite am 10. Oktober 2001 gek374ndigt hatte. Die Darlehen, f374r die Grund-schulden in H366he von 460.000 200 (in der Widerrufsverf374gung mit 470.000 200 an-gegeben) eingetragen waren, valutierten am 31.Dezember 2002 noch mit 237.397,67 200. Au337erdem bediente der Antragsteller insoweit noch ein Bauspar-darlehen bei der L. , das zum 31. Dezember 2002 sich noch auf 17.075,86 200 belief. Der Antragsteller hatte bereits in seinem Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung angegeben, dass er das Einfamilienhaus zum Verkauf anbiete und der Makler einen Preis von 265.000 200 angesetzt habe. Dass dieser Preis - ebenso wie das im September 2003 eingeholte Wertgutachten - nicht den - 4 - Marktverh344ltnissen entsprach, hat jedoch die weitere Entwicklung gezeigt. Dem Antragsteller ist es in den folgenden zwei Jahren nicht gelungen, das Grund-st374ck zu ver344u337ern. In der nach Angaben der Antragsgegnerin im Juli 2005 er-folgten Zwangsversteigerung ist ein Versteigerungserl366s von 150.000 200 erzielt worden. Dies l344sst den Schluss zu, dass auch zum Zeitpunkt der Widerrufsver-f374gung ein den Darlehensverbindlichkeiten entsprechender Verm366genswert nicht gegeben war. Der Antragsteller verf374gte auch nicht 374ber andere Verm366genswerte, die er zur Tilgung der Kredite einsetzen konnte. Zwar ist er mit seiner Ehefrau Ei-gent374mer des Wohnungseigentums in S. . In diesen R344umen betreibt er mit seiner Ehefrau die Kanzlei. Auch insoweit bestanden aber am 31. Dezember 2002 dinglich gesicherte Darlehensverbindlichkeiten von ca. 290.000 DM. Auch wenn der Antragsteller diese Immobilie f374r einen Kaufpreis von 240.000 DM erworben und f374r einen Ausbau weitere 160.000 DM aufgewendet hatte, war es angesichts der Marktsituation nicht wahrscheinlich, dass der Antragsteller einen Kaufpreis h344tte erzielen k366nnen, der es ihm erlaub-te, diese Verbindlichkeiten und die S. -BANK-Darlehen zu tilgen. Zudem hatte er einen ihm von der S. -BANK einger344umten Dispositionskredit von 30.000 DM zum Zeitpunkt der Widerrufsverf374gung um 9.000 DM 374berschritten. Er war nicht in der Lage, diesen Betrag auszugleichen. Allerdings hatte er insoweit ei-ne zwischenzeitlich von der S. -Bank verwertete Lebensversicherung siche-rungshalber abgetreten, deren R374ckkaufswert erheblich h366her war. Da die S. -BANK ersichtlich nicht verhandlungsbereit war, waren z. B. Kontenpf344ndungen nicht auszuschlie337en. 5 2. Der Widerrufsgrund ist auch nicht nachtr344glich entfallen. Der An-tragsteller war nach eigenen Angaben nicht in der Lage, einen Teilbetrag von 6 - 5 - 2.500 200 zu zahlen, den die S. -Bank zu vollstrecken versucht. Eine Umschul-dung ist dem Antragsteller nicht gelungen. Nunmehr ist durch Beschluss des Amtsgerichts S. vom 13. M344rz 2006 auch 374ber das Wohnungseigentum in S. die Zwangsversteigerung angeordnet worden. 7 3. Anhaltspunkte daf374r, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Verm366gensverfall hier ausnahmsweise nicht gef344hrdet sind, sind nicht ge-geben. Hirsch Basdorf Otten Frellesen Frey Wosgien Quaas Vorinstanz: AGH Celle, Entscheidung vom 20.06.2005 - AGH 8/03 -
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