BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 64/07 vom 3. November 2008 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Richterin Roggenbuck, die Rechtsanw344ltin Kappelhoff sowie die Rechtsanw344lte Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas nach m374ndlicher Verhandlung am 3. November 2008 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs in der Freien und Hanse-stadt Hamburg vom 26. Juni 2007 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstan-denen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist seit dem 13. Juli 2001 zur Rechtsanwaltschaft zuge-lassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Verf374gung vom 11. Mai 2006 nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gensverfalls. 1 - 3 - Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-r374ckgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Be-schwerde. 2 II. 3 Das Rechtsmittel des Antragstellers ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft mit Recht wegen Verm366gensverfalls widerrufen (247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Diese Voraussetzungen waren bei Erlass der Widerrufsverf374gung erf374llt und liegen weiterhin vor. 4 1. Ein Verm366gensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in unge-ordnete, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337erstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukom-men; Beweisanzeichen hierf374r sind insbesondere die Erwirkung von Schuldti-teln und Vollstreckungsma337nahmen gegen ihn (st.Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom 25. M344rz 1991 - AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Senatsbeschluss vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). 5 Derartige Vollstreckungsma337nahmen, welche die Annahme rechtfertig-ten, dass der Antragsteller in Verm366gensverfall geraten war, lagen im Zeitpunkt der Widerrufsverf374gung vor. Auf die in der Widerrufsverf374gung aufgef374hrten Vollstreckungsma337nahmen des Obergerichtsvollziehers P. wird Bezug genommen. Der Antragsteller ist den zahlreichen Aufforderungen der Antrags- 6 - 4 - gegnerin, zu diesen Vollstreckungsma337nahmen und dar374ber hinaus zu seinen Verm366gensverh344ltnissen insgesamt Stellung zu nehmen, nur unzureichend nachgekommen. Dies geht zu Lasten des Antragstellers, weil dieser nach 247 36a Abs. 2 BRAO zur Mitwirkung an der Aufkl344rung, ob ein Verm366gensverfall vor-liegt, verpflichtet ist (st.Rspr.; Senatsbeschluss vom 12. Dezember 1991 - AnwZ (B) 40/91, juris, unter II 1 a; Senatsbeschluss vom 26. M344rz 2007 - AnwZ (B) 45/06, , unter III 2 c). Die Antragsgegne-rin und der Anwaltsgerichtshof sind deshalb mit Recht davon ausgegangen, dass sich der Antragsteller im Zeitpunkt der Widerrufsverf374gung in Verm366gens-verfall befand. Dagegen bringt der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nichts Durch-greifendes vor. Die Behauptung des Antragstellers, er habe die den Vollstre-ckungen zugrunde liegenden Forderungen bereits vor Erlass der Widerrufsver-f374gung durch Zahlung an den Obergerichtsvollzieher P. und - nach dem Umzug des Antragstellers - an den Obergerichtsvollzieher W. beglichen, findet in den vom Senat eingeholten Ausk374nften der beiden Gerichtsvollzieher keine Best344tigung. Danach waren sogar weit mehr Vollstreckungsverfahren ge-gen den Antragsteller erfolglos verlaufen, als in der Widerrufsverf374gung ange-nommen worden war. Die Aufstellung des Obergerichtsvollzieher P. vom 7. M344rz 2008 listet 22 Vollstreckungsverfahren aus der Zeit bis zur Widerrufs-verf374gung auf; die Gesamth366he der vergeblich vollstreckten Forderungen belief sich auf rund 22.000,-- 200. Hinzu kommen nach der Aufstellung des Obergerichtsvollziehers W. vom 3. April 2008 neun weitere Verfahren, bei denen die Vollstreckung in H366he von insgesamt rund 25.000,-- 200 erfolglos verlief. Diesen Aufstellungen ist der Antragsteller nicht entgegengetreten. 7 2. Eine nachtr344gliche Konsolidierung der Verm366gensverh344ltnisse des An-tragstellers, die im laufenden Verfahren noch zu ber374cksichtigen w344re (BGHZ 8 - 5 - 75, 356), ist nicht festzustellen. Der Antragsteller hat in seiner Beschwerdebe-gr374ndung vom 4. September 2007 zwar angek374ndigt, eine aktuelle Aufstellung 374ber bestehende Verbindlichkeiten und laufende Eink374nfte nachzureichen; dies ist aber nicht geschehen. Tilgungsnachweise oder Ratenzahlungsvereinbarun-gen bez374glich der offenen Forderungen hat er nicht vorgelegt. Aus der Aufstel-lung des Obergerichtsvollziehers W. ist dar374ber hinaus zu entnehmen, dass gegen den Antragsteller auch nach Erlass der Widerrufsverf374gung voll-streckt wurde; aufgelistet sind dort f374nf weitere Vollstreckungsverfahren, die in H366he von rund 4.000,-- 200 erfolglos verliefen. Nach der Mitteilung des Amtsgerichts Pi. vom 23. Juni 2008 ist der Antragsteller mit einer am 27. September 2007 abgegebenen eidesstattli-chen Versicherung im Schuldnerverzeichnis eingetragen (75 M ); dar374-berhinaus ist der Antragsteller nach der Mitteilung des Amtsgerichts H. vom 24. Juni 2008 mit Haftbefehlen auch im dortigen Schuldnerverzeichnis ein-getragen. Damit spricht nunmehr auch die gesetzliche Vermutung des 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO f374r den fortbestehenden Verm366gensverfall des Antragstel-lers. 9 2. Wie der Bestimmung des 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu entnehmen ist, geht der Gesetzgeber grunds344tzlich von einer Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden aus, wenn sich der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall befin-det; dies ist auch in aller Regel der Fall, insbesondere im Hinblick auf den Um-gang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf m366glichen Zugriff von Gl344ubigern. Anhaltspunkte daf374r, dass eine Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden durch den Verm366gensverfall des Antragstellers ausnahms-weise verneint werden kann, sind nicht ersichtlich. Insbesondere wird eine sol-che Gef344hrdung nicht bereits dadurch ausgeschlossen, dass der Antragsteller 10 - 6 - ein Anderkonto f374hrt (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom 25. Juli 2005 - AnwZ (B) 43/04, , unter II 1 b). Tolksdorf Ernemann Frellesen Roggenbuck Kappelhoff Martini Quaas Vorinstanz: AGH Hamburg, Entscheidung vom 26.06.2007 - II Zu 10/06 -
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