BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 64/08 vom 15. Juni 2009 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Frellesen, die Rich-terinnen Roggenbuck und Lohmann, die Rechtsanw344lte Dr. W374llrich und Dr. Frey sowie die Rechtsanw344ltin Dr. Hauger am 15. Juni 2009 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. Januar 2008 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstat-ten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist am 23. April 1996 zur Anwaltschaft zugelassen wor-den. Mit Bescheid vom 25. September 2007 widerrief die Antragsgegnerin die 1 - 3 - Zulassung wegen Verm366gensverfalls (247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zur374ckgewiesen. Mit seiner sofortigen Beschwerde will der Antragsteller weiter-hin die Aufhebung der Widerrufsverf374gung erreichen. Der Antragsteller ist der Sitzung ohne hinreichende Entschuldigung ferngeblieben. Seine Behauptung, er habe sich am 15. Juni 2009 notwendig in 344rztliche Behandlung begeben m374ssen, hat er nicht glaubhaft gemacht. Sie kann nicht zutreffen. Das 344rztliche Attest des Dr. med. M. in B. stammt vom 9. Juni 2009 und bescheinigt Arbeitsunf344higkeit f374r die Zeit vom 5. bis zum 15. Juni 2009; n344chster Behand-lungstermin sei der 15. Juni 2009. T344glich behandlungsbed374rftig war die be-hauptete Bissverletzung danach nicht. W344re dies der Fall gewesen, h344tte der Antragsteller au337erdem auch am Wochenende 344rztliche Behandlung in An-spruch nehmen m374ssen. Dies hat er eigener Darstellung nach jedoch nicht ge-tan, obwohl dies m366glich gewesen w344re (Notarzt; Ambulanz). II. Die sofortige Beschwerde ist statthaft (247 42 Abs. 1 Nr. 2 BRAO) und auch im 334brigen zul344ssig (247 42 Abs. 4 BRAO). Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. 2 1. Die Zulassung zur Anwaltschaft ist zu widerrufen, wenn sich der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall befindet, es sei denn, dass dadurch die Inte-ressen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Ein Verm366gensverfall ist ge-geben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verh344ltnis-se geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337er Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierf374r sind ins-besondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsma337nahmen ge- 3 - 4 - gen ihn (st.Rspr.; vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 14. April 2007 - AnwZ (B) 6/06, Rdn. 5 m.w.N.). Der Verm366gensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenz-verfahren 374ber das Verm366gen des Rechtsanwalts er366ffnet oder der Rechtsan-walt in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu f374hrende Verzeichnis nach 247247 26 Abs. 2 InsO, 915 ZPO eingetragen ist (247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). 2. Im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung am 25. September 2007 wa-ren diese Voraussetzungen erf374llt. Gegen den Antragsteller lagen insgesamt acht Haftbefehle zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vor. Die damit begr374ndete Vermutung des Verm366gensverfalls hat der Antragsteller - bezogen auf den Zeitpunkt des Widerrufs - nicht widerlegen k366nnen. Anhaltspunkte da-f374r, dass ungeachtet des Verm366gensverfalls die Interessen der Rechtsuchen-den nicht gef344hrdet waren, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 4 3. Der Widerrufsgrund ist auch nicht nachtr344glich entfallen. 5 a) Sind im Laufe des gerichtlichen Verfahrens die Voraussetzungen f374r den Widerruf der Zulassung nachtr344glich zweifelsfrei entfallen, so ist dies nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Entscheidung noch zu ber374cksichtigen (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150). Der Anwalt muss dazu im Einzelnen belegen, dass er die gegen ihn gerichteten Forderungen getilgt hat oder in einer Weise zu erf374llen vermag, die seine Einkommens- und Ver-m366gensverh344ltnisse wieder als geordnet erscheinen l344sst (vgl. Senat, Beschl. v. 6. November 1998 - AnwZ (B) 25/98, BRAK-Mitt. 1999, 36). Er hat dazu seine Einkommens- und Verm366gensverh344ltnisse umfassend darzulegen. Dazu geh366rt insbesondere eine Aufstellung s344mtlicher gegen ihn erhobenen Forderungen, aus der sich ergibt, ob und in welcher H366he Forderungen erf374llt worden sind 6 - 5 - oder in welcher Weise sie erf374llt werden sollen (vgl. Senat, Beschl. v. 21. No-vember 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; v. 31. M344rz 2008 - AnwZ (B) 8/07, Rdn. 9). Es darf keine Forderung auf unabsehbare Zeit offen bleiben (Senat, Beschl. v. 7. Dezember 2004 - AnwZ (B) 40/04, NJW 2005, 1271, 1272). b) Diesen Anforderungen ist der Antragsteller nicht gerecht geworden. Im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof hat er in allgemeiner Form auf seine Bem374hungen verwiesen, die bestehenden Verbindlichkeiten zu tilgen. Seinen eigenen Angaben nach waren diese Bem374hungen bis dahin aber erfolglos geblieben. Im Beschwerdeverfahren hat der Antragsteller eine Gewinn- und Verlustrechnung per 31. Dezember 2008 vorgelegt, aus der ein Gewinn von 3.589,59 200 ersichtlich sei. Er hat au337erdem Darlehenskontoausz374ge der Stadt-sparkasse Bl. f374r das Jahr 2008 eingereicht, aus denen sich ergebe, dass er seinen wesentlichen Verbindlichkeiten vollst344ndig und p374nktlich nach-komme. Mit den Darlehensverbindlichkeiten des Antragstellers ist der Widerruf jedoch nicht begr374ndet worden. Grundlage des Widerrufs waren die aus der Anlage zum Widerrufsbescheid ersichtlichen titulierten Forderungen, wegen derer erfolglos die Zwangsvollstreckung betrieben worden war. Der Antragstel-ler hat am 2. November 2007 in elf Verfahren die eidesstattliche Versicherung 7 - 6 - abgelegt. Eine Tilgung dieser Forderungen hat er weder nachgewiesen noch auch nur behauptet. Anhaltspunkte f374r einen Wegfall der Gef344hrdung der Rechtsuchenden sind nach wie vor nicht ersichtlich. Tolksdorf Frellesen Roggenbuck Lohmann W374llrich Frey Hauger Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 25.01.2008 - 1 ZU 90/07 -
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