BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 64/09 vom 21. Oktober 2009 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Frellesen, die Rich-terin Roggenbuck sowie die Rechtsanw344lte Prof. Dr. St374er und Prof. Dr. Quaas am 21. Oktober 2009 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Be-schluss des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 19. Januar 2009 wird als unzul344ssig verworfen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Mit Bescheid vom 9. April 2008 widerrief die Antragsgegnerin die Zulas-sung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zur374ckgewiesen. Der Beschluss des Anwaltsge-richtshofs ist der Antragstellerin am 12. Mai 2009 zugestellt worden. Die An-tragstellerin hat mit einem am 9. Juni 2009 beim Anwaltsgerichtshof eingegan-genen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. 1 - 3 - II. 2 Die sofortige Beschwerde ist unzul344ssig, weil sie nicht binnen einer Frist von zwei Wochen seit Zustellung des angefochtenen Beschlusses bei dem An-waltsgerichtshof eingelegt worden ist (247 42 Abs. 4 BRAO a.F.). Darauf ist die Antragstellerin vom Senat mit Schreiben vom 19. Juni 2009 hingewiesen wor-den. Die Antragstellerin hat die ihr einger344umte Gelegenheit zur Stellungnahme nicht wahrgenommen. 334ber das unzul344ssige Rechtsmittel kann der Senat ohne m374ndliche Ver-handlung entscheiden (BGHZ 44, 25). 3 Tolksdorf Frellesen Roggenbuck St374er Quaas Vorinstanz: AGH M374nchen, Entscheidung vom 19.01.2009 - BayAGH I - 18/08 -
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