BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 65/00 vom 19. November 2001 in dem Verfahren wegen Vorlage eines Zeugnisses u.a. im Zulassungsverfahren - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Schlick sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Kieserling und die Rechtsanwältin Dr. Hauger am 19. November 2001 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 24. Juli 2000 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstand e - nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 DM festgesetzt. - 3 - Grnde: I. Der Antragsteller hat bei der Antragsgegnerin den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gestellt. Mit Schreiben vom 7. Februar 2000 hat die Antragsgegnerin den Antragsteller aufgefordert, einen Nachweis ber das A b - legen der Zweiten juristischen Staatsprfung nebst weiteren Dokumenten vo r - zulegen, und ihm Hinweise fr das weitere Verfahren gegeben. Gegen diese "Verfgung" hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag als unzulssig zurckgewiesen. Gegen diese, ihm am 26. Oktober 2000 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 8. November 2000 eingegangene sofortige Beschwerde des Antrag- stellers. II. Das Rechtsmittel ist unzulssig. Im Zulassungsverfahren entscheidet der Anwaltsgerichtshof in anderen als den in § 42 Abs. 1 BRAO genannten Fllen abschlieûend. Ein Fall des § 42 Abs. 1 BRAO liegt nicht vor, da eine Entscheidung ber die Zulassung des A n - tragstellers zur Rechtsanwaltschaft noch nicht getroffen worden und auch nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Anwaltsgerichtshof gewesen ist; das Schreiben vom 7. Februar 2000 diente lediglich dazu, der Antragsgegnerin - 4 - (u.a.) das Tatsachenmaterial zu verschaffen, das sie fr ihre Entscheidung ber den Zulassungsantrag benötigt (vgl. Senatsbeschlsse v. 9. Dezember 1996 - AnwZ (B) 44/96 - BRAK-Mitt. 1997, 91, 92 und v. 18. Juni 2001 - AnwZ (B) 50/00 - m.N. zur Verfg ung nach § 8a Abs. 1 Satz 1 BRAO). Über die unzulssige sofortige Beschwerde kann der Senat ohne mn d - liche Verhandlung entscheiden (BGHZ 44, 25). Deppert Basdorf Ganter Schlick Salditt Kieserling Hauger
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