BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 65/01 vom 11. Oktober 2004 In dem Verfahren wegen Widerrufs der Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, den Richter Basdorf, Dr. Ganter und Dr. Ernemann so-wie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Kieserling und die Rechtsanwältin Kappelhoff am 11. Oktober 2004 beschlossen: Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens sowie die der Antragsgegnerin entstandenen notwendigen Auslagen werden dem Antragsteller auferlegt. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 51.129,19 (100.000 DM) festgesetzt. Gründe: I. Der 1951 geborene Antragsteller wurde 1976 als Rechtsbeistand im Be-zirk des Amtsgerichts W. zugelassen und 1980 in die Rechtsanwaltskam-mer D. aufgenommen. Durch Verfügung vom 25. November 1999 hat die Antragsgegnerin die Mitgliedschaft des Antragstellers in der Rechtsan-waltskammer gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls wider-rufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen hat sich die sofortige Beschwerde des Antragstel-lers gerichtet. Während des laufenden Beschwerdeverfahrens hat die Antrags-gegnerin mit Bescheid vom 17. Juni 2004 den Widerrufsbescheid aufgehoben, - 3 - nachdem der Antragsteller eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse nachgewiesen hat. Beide Seiten haben die Hauptsache für erledigt erklärt. II. Danach war in entsprechender Anwendung der § 91a ZPO, § 13a FGG nur noch über die Kosten zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen. Denn im Zeitpunkt des Ergehens des Bescheids waren die Voraussetzungen eines Vermögensverfalls gegeben. Der Antragsteller war seinerzeit nicht in der Lage, auch nur kleinere Forderun-gen zu begleichen. Deppert Basdorf Ganter Ernemann Salditt Kieserling Kappelhoff
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