BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 65/06 Verk374ndet am: 8. Oktober 2007 Werner Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Professor Dr. Hirsch, die Richterin am Bundesge-richtshof Dr. Otten, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Frellesen und Schaal sowie die Rechtsanw344lte Dr. Frey, Dr. Wosgien und Professor Dr. Quaas nach m374ndlicher Verhandlung am 2. Juli 2007 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. Januar 2006 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist seit 1994 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsan-walt bei dem Amtsgericht und Landgericht D. zugelassen. Mit Verf374gung vom 28. Januar 2005 hat die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Verm366-gensverfalls widerrufen. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung hat der Anwaltsgerichtshof zur374ckgewiesen. Hiergegen richtet sich seine sofortige Beschwerde. 1 - 3 - Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs.1 Nr. 3 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. 2 3 1. Soweit der Antragsteller zur Begr374ndung seiner Beschwerde vorgetra-gen hat, sein Anspruch auf rechtliches Geh366r sei in dem Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof verletzt worden, weil in seiner Abwesenheit verhandelt wor-den sei, obwohl er am Terminstag auf seine Verhinderung wegen einer Ter-minskollision hingewiesen habe, kann dies dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhelfen. Der Senat entscheidet als Beschwerdegericht in dem f374r Angelegen-heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Verfahren (247 42 Abs. 5 und 6 BRAO). Er ermittelt als Tatsacheninstanz den Sachverhalt in eigener Verant-wortung; auf etwaige Verfahrensfehler in der Vorinstanz kommt es damit grund-s344tzlich nicht an. Durch die Anh366rung des Antragstellers im Beschwerdeverfah-ren wird eine etwaige Verletzung des rechtlichen Geh366rs im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof geheilt (BGH, Beschl. vom 13. Oktober 2003 - AnwZ(B) 36/02; Beschl. vom 17. Mai 2004 - AnwZ (B) 48/03). 2. Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Verm366gensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verh344ltnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und au337erstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweis-anzeichen hierf374r sind die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsma337-nahmen gegen ihn. 4 Diese Situation war beim Antragsteller zum Zeitpunkt des Erlasses der Wider-rufsverf374gung gegeben. Das Versorgungswerk der Rechtsanw344lte betrieb wegen einer Forderung in H366he von 21.268,49 die Zwangs-vollstreckung. Nach Mitteilung der Gerichtsvollzieher waren zudem acht - 4 - Zwangsvollstreckungsma337nahmen offen, f374r die teilweise bereits Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestimmt gewesen war. Dabei han-delte es sich im Wesentlichen um kleinere Betr344ge, eine Forderung (R. ) belief sich allerdings auf 8.855,29 200 nebst Kosten. Der Antragsteller hat zwar in der Folge einige kleinere Zahlungen geleistet. Dass er, wie er vor dem Anwalts-gerichtshof vorgetragen hat, alle Verbindlichkeiten erf374llt und mit dem Versor-gungswerk eine Vereinbarung getroffen habe, hat er jedoch nicht nachgewie-sen. Im Gegenteil wurde im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof weiter be-kannt, dass das Finanzamt W. wegen Steuerr374ckst344nden und S344umniszu-schl344gen in H366he von insgesamt 48.542,67 200 (F344lligkeitsdaten ab 18. Septem-ber 2003 bis zum 14. M344rz 2005) gegen ihn einen Haftbefehl erwirkt hatte. Der Widerrufsgrund ist auch nicht nachtr344glich entfallen. Der Antragstel-ler hat am 27. September 2005 im Vollstreckungsverfahren des Finanzamts die eidesstattliche Versicherung abgegeben. 5 Anhaltspunkte daf374r, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Verm366gensverfall hier ausnahmsweise nicht gef344hrdet sind, sind nicht gegeben. 6 Hirsch Otten Frellesen Schaal Frey Wosgien Quaas Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 20.01.2006 - 1 ZU 25/05 -
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