BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 65/07 vom 21. Juli 2008 in dem Verfahren Antragsteller und Beschwerdef374hrer, Verfahrensbevollm344chtigter: gegen Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Frellesen und Schaal, die Richterin Roggenbuck, sowie die Rechtsanw344lte Dr. W374llrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas nach m374ndlicher Verhandlung am 21. Juli 2008 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Senats des Nieders344chsischen Anwaltsgerichtshofs vom 3. Juli 2007 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist 1993 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Bescheid vom 1. September 2005 gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gensverfalls. 1 - 3 - Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf ge-richtliche Entscheidung zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragstel-ler mit seiner sofortigen Beschwerde. 2 II. 3 Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsan-waltschaft ist zu Recht widerrufen worden. 1. Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Diese Voraussetzungen f374r den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-nen Verf374gung erf374llt. 4 a) Ein Verm366gensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-te, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337erstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen f374r einen Verm366gensverfall sind die Erwirkung von Schuldti-teln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsma337nahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. vom 25. M344rz 1991 - AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; Beschl. v. 26. November 2002 - AnwZ (B) 18/01, NJW 2003, 577). Zum Zeitpunkt der Widerrufsverf374gung war der Antragsteller nicht in der Lage, f344llige und vollstreckbare Anspr374che seiner Gl344ubiger fristgem344337 zu befriedigen. Es standen aus die Bezahlung der am 31. August 2005 f344lligen Rate von 3.000 200 an den Gl344ubiger Prof. Dr. Dr. M. , der Geldstrafe in H366he 5 - 4 - von 6.300 200 aus dem Urteil des Landgerichts H. vom 10. M344rz 2005, der Geldbu337e in H366he von 3.000 200 aus der Disziplinarverf374gung des Landge-richts H. vom 10. Mai 2004 und des Beitrags f374r den Monat Juni bei der B. in H366he von 136,72 200, f374r den die B. einen Vollstreckungsauf-trag erteilt hatte. 6 b) Anhaltspunkte daf374r, dass ungeachtet des Verm366gensverfalls die In-teressen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet waren, lagen bei Erlass der Wi-derrufsverf374gung nicht vor. Der Verm366gensverfall f374hrt regelm344337ig zu einer derartigen Gef344hrdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechts-anwalts mit Mandantengeldern. 2. Ein nachtr344glicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen Verfahren zu ber374cksichtigen w344re (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor. 7 Eine Konsolidierung seiner Verm366gensverh344ltnisse hat der Antragsteller nicht nachgewiesen. Zwar hat er mittlerweile die oben einzeln aufgef374hrten For-derungen und weitere vollst344ndig beglichen, jedoch seine Verm366gensverh344lt-nisse trotz entsprechender Aufforderungen bereits durch die Antragsgegnerin, durch den Anwaltsgerichtshof und durch Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 15. August 2007 und vom 8. Januar 2008 nicht umfassend aufgekl344rt. Die Ausk374nfte des Antragstellers ergeben kein vollst344ndiges Bild seiner finanziellen Situation. Welche Mittel ihm tats344chlich zur Verf374gung stehen, welche Belas-tungen es insgesamt gibt und inwieweit er in der Lage ist, diese zu bedienen, ist weiterhin unklar. Aus den vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und seinem eigenem Vortrag im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof ergaben sich Ge-samtverbindlichkeiten in H366he von 283.462,98 200, denen Miteigentumsanteile an Grundst374cken nur im Wert von ca. 160.000 200 gegen374berstehen. Nach den dem Senat in der m374ndlichen Verhandlung vom 21. Juli 2008 374berreichten Unterla- 8 - 5 - gen sind die eigenen Verbindlichkeiten des Antragstellers beim BH. zwar um ca. 5.000 200 zur374ckgef374hrt worden; der Antragsteller teilt nun aber auch Dar-lehnsverbindlichkeiten seiner Ehefrau beim BH. in H366he von 139.907,36 200 als Passiva mit, f374r die er offenbar gesamtschuldnerisch haftet. Zu seiner gesamt-schuldnerischen Haftung mit dem Notar E. f374r dessen Verbindlichkeiten beim BH. hat er keine Angaben gemacht. Als Verm366genswert hat der Antragsteller erneut Immobilienverm366gen in H366he von 320.000 200 behauptet, obwohl er vor dem Anwaltsgerichtshof einger344umt hatte, dass er lediglich h344lftige Miteigen-tumsanteile an den Grundst374cken besitzt. Seine Eink374nfte als Gesch344ftsf374hrer der G. Treuhandgesellschaft mbH, als Berater der G. AG und als Mittelverwendungskontrolleur verschiedener Fonds hat der An-tragsteller nicht belegt. Zwar hat er Vertr344ge mit diesen Firmen vorgelegt, je-doch keine Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarten Verg374tun-gen tats344chlich gezahlt werden. Inwieweit sein Aktienbesitz an der Firma 204S. AG223 und die Anspr374che gegen Dr. S366. werthaltig sind, ist den vorgelegten Unterlagen nicht zu entnehmen. Die vom Antragsteller mit Schrei-ben vom 30. Juli 2008 374bersandten Kontoausdrucke mit Zahlungseing344ngen von 75.000 200 und 25.000 200 reichen nicht als Beleg f374r die Ordnung der Verm366-gensverh344ltnisse; sie lassen schon nicht erkennen, bei welcher Bank die ent-sprechenden Konten gef374hrt werden. F374r ein Fortbestehen des Verm366gensver-falls spricht demgegen374ber, dass am 11. Juni 2008 ein fruchtloser Vollstre-ckungsversuch wegen einer Hauptforderung der Gl344ubigerin A. in H366he von 2.250 200 stattgefunden hat und dass die Kanzleir344ume in der K. stra337e 44 we-gen r374ckst344ndiger Zahlung der Nutzungsentsch344digung von der Hauseigent374-merin gek374ndigt worden sind. b) Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Verm366gensverfall nicht (mehr) gef344hrdet sind. Wie der Bestimmung des 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu entnehmen ist, geht der Ge- 9 - 6 - setzgeber grunds344tzlich von einer Gef344hrdung der Interessen der Rechtsu-chenden aus, wenn sich der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall befindet; dies ist auch in aller Regel der Fall, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf m366glichen Zugriff von Gl344ubi-gern. Diese Gefahr hat sich auch bereits verwirklicht. Durch Urteil des Landge-richts H. vom 10. M344rz 2005 wurde der Antragsteller rechtskr344ftig wegen Untreue zu einer Geldstrafe von neunzig Tagess344tzen zu je 60 200 verurteilt. Er hatte einen von der Tochter seines Mandanten Prof. Dr. Dr. M. ihm zum Zwecke der Weiterleitung an die AOK S. zur Erf374llung eines zwi-schen dem Mandanten und der AOK geschlossenen Vergleichs 374berwiesenen Geldbetrag in H366he von 50.000 DM nicht ausgekehrt. Das Anwaltsgericht C. hat am 8. Mai 2006 wegen dieser Untreuehandlung gegen den Antragsteller einen Verweis und eine Geldbu337e in H366he von 4.000 200 verh344ngt. Tolksdorf Frellesen Schaal Roggenbuck W374llrich Frey Quaas Vorinstanz: AGH Celle, Entscheidung vom 03.07.2007 - AGH 24/05 -
Full & Egal Universal Law Academy