BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 65/08 vom 15. Januar 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Roggenbuck und die Rechtsanw344lte Prof. Dr. St374er und Prof. Dr. Quaas nach m374ndlicher Verhandlung am 15. Januar 2010 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12. M344rz 2008 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist am 17. September 1982 zur Rechtsanwaltschaft zu-gelassen worden. Die Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 17. Juli 2007 die Zulassung gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gensverfalls. 1 - 3 - Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf ge-richtliche Entscheidung zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich der Antrag-steller mit seiner sofortigen Beschwerde. 2 II. 3 Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F., 247 215 Abs. 3 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist zu Recht wegen Verm366gensverfalls widerrufen worden. 1. Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Diese Voraussetzungen f374r den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-nen Verf374gung erf374llt. 4 a) Ein Verm366gensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-te, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337erstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen f374r einen Verm366gensverfall sind die Erwirkung von Schuldti-teln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsma337nahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschl. vom 25. M344rz 1991 - AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; Beschl. vom 26. November 2002 - AnwZ (B) 18/01, NJW 2003, 577). Der Verm366gensverfall wird nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder Vollstre- 5 - 4 - ckungsgericht zu f374hrende Verzeichnis (247 26 Abs. 2 InsO, 247 915 ZPO) einge-tragen ist. 6 Zum Zeitpunkt des Widerrufs war der Antragsteller mit Haftbefehl vom 28. Juni 2007 im Schuldnerverzeichnis eingetragen (Nr. 10 der Forderungsliste der Antragsgegnerin), so dass der Vermutungstatbestand gegeben war. Den mehrfachen Aufforderungen der Antragsgegnerin, zu seinen Verm366gensver-h344ltnissen detailliert Stellung zu nehmen, war der Antragsteller nicht nachge-kommen. b) Anhaltspunkte daf374r, dass ungeachtet des Verm366gensverfalls die In-teressen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet waren, lagen bei Erlass der Wi-derrufsverf374gung nicht vor. Der Verm366gensverfall f374hrt regelm344337ig zu einer derartigen Gef344hrdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechts-anwalts mit Mandantengeldern. 7 2. Ein nachtr344glicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen Verfahren zu ber374cksichtigen w344re (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor. Zwar ist der Haftbefehl vom 28. Juni 2007 im Schuldnerverzeichnis gel366scht worden, nachdem der Antragsteller die diesem zu Grunde liegende Forderung vollst344ndig beglichen hat. Dies gilt auch f374r die drei Haftbefehle vom 12. Okto-ber 2007 (Nrn. 11 - 13 der Forderungsliste der Antragsgegnerin) und f374r den Haftbefehl vom 9. Oktober 2009 (Nr. 16 der Forderungsliste der Antragsgegne-rin), die nach dem Widerrufsbescheid eingetragen worden waren. Damit ist zwar die gesetzliche Vermutung des Verm366gensverfalls entfallen. Zur Annah-me einer nachtr344glichen Konsolidierung der Verm366gensverh344ltnisse gen374gt dies aber nicht. Hierf374r ist vielmehr erforderlich, dass der betroffene Rechtsan-walt seine Einkommens- und Verm366gensverh344ltnisse umfassend darlegt; ins-besondere muss er eine Aufstellung s344mtlicher gegen ihn erhobener Forderun- 8 - 5 - gen vorlegen und im Einzelnen darlegen, ob diese Forderungen inzwischen erf374llt sind oder in welcher Weise er sie zu erf374llen gedenkt (BGH, Beschl. v. 25. M344rz 1991 - AnwZ (B) 80/90, NJW 1991, 2083, 2084; Beschl. v. 10. August 2009 - AnwZ (B) 40/08). Eine solche Darstellung hat der Antragsteller trotz ei-nes entsprechenden Hinweises durch den Senat nicht vorgelegt. Gegen den Vortrag in der Beschwerdebegr374ndung, dass er nach Tilgung der in der Zwangsvollstreckung befindlichen Forderungen seinen Verpflichtungen jeder-zeit nachgekommen sei, spricht die Mitteilung der Oberfinanzdirektion M. vom 9. Januar 2009, wonach wegen Steuerr374ckst344nden in H366he von 11.144,72 200 die Zwangsvollstreckung eingeleitet worden ist. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen der Recht-suchenden durch den Verm366gensverfall nicht (mehr) gef344hrdet sind. Die Bear-beitung der Buchf374hrung durch die B374rovorsteherin seiner Kanzlei reicht hierf374r nicht aus. 9 - 6 - Der Senat konnte - in der nach 247 106 Abs. 2 BRAO ma337geblichen Be-setzung (Senatsbeschluss vom 4. November 2009 - AnwZ (B) 16/09, f374r BGHZ vorgesehen) - m374ndlich verhandeln und entscheiden, nachdem der Antragstel-ler sein Ausbleiben im Termin nicht durch ein amts344rztliches Attest entschuldigt und ein solches auch nicht nachgereicht hat. 10 Tolksdorf Schmidt-R344ntsch Roggenbuck St374er Quaas Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 12.03.2008 - 1 ZU 74/07 -
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