BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 65/09 vom 18. Januar 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterinnen Roggenbuck und Dr. Fetzer sowie die Rechtsanw344lte Dr. W374llrich und Dr. Braeuer am 18. Januar 2010 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. November 2007 wird als unzul344ssig verworfen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Kosten zu ersetzen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Antragsgegnerin hat die Zulassung der Antragstellerin zur Rechts-anwaltschaft mit Bescheid vom 23. August 2006 wegen Verm366gensverfalls und mit Bescheid vom 13. September 2006 wegen fehlender Berufshaftpflichtversi-cherung widerrufen. Die Antr344ge der Antragstellerin auf gerichtliche Entschei-dung gegen diese Bescheide hat der Anwaltsgerichtshof am 16. November 2007 zur374ckgewiesen. Mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2007, eingegangen am 1 - 3 - 3. Dezember 2007, teilte die Antragstellerin dem Anwaltsgerichtshof mit, dass sie ihre Zulassung aus gesundheitlichen Gr374nden zur374ckgegeben habe. Die Antragsgegnerin widerrief aufgrund dieses Verzichts mit Bescheid vom 6. De-zember 2007, zugestellt am 12. Dezember 2007, die Zulassung gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO. Dieser Bescheid wurde am 12. Januar 2008 rechtskr344ftig. Die schriftlichen Entscheidungsgr374nde des Anwaltsgerichtshofs wurden der An-tragstellerin am 22. Januar 2008 zugestellt. Am 5. Februar 2008 hat sie soforti-ge Beschwerde eingelegt. II. Die sofortige Beschwerde ist unzul344ssig. 2 Mit der Bestandskraft des Widerrufs nach 247 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO ist das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin an der 334berpr374fung der Rechtm344337ig-keit der Bescheide vom 23. August und 13. September 2006 entfallen. Nach der Rechtsprechung des Senats besteht kein (Rechtsschutz-) Interesse an der Kl344-rung der Frage, ob der bestandskr344ftig gewordene Widerruf der Zulassung auch noch auf einen in einem fr374heren, nicht bestandskr344ftig gewordenen Widerrufs-bescheid genannten Grund h344tte gest374tzt werden k366nnen (Beschl. v. 24. Oktober 1994, AnwZ (B) 21/94, BRAK-Mitt. 1995, 124, 125; Beschl. v. 8. Dezember 2008, AnwZ (B) 37/08 Tz. 4). 3 - 4 - 334ber das unzul344ssige Rechtsmittel konnte ohne m374ndliche Verhandlung entschieden werden (Senat, BGHZ 44, 25, 26 f.). 4 Tolksdorf Roggenbuck Fetzer W374llrich Braeuer Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 16.11.2007 - 1 ZU 107 u. 108/06 -
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