BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSAnwZ (B) 66/01 vom11. November 2002in dem Verfahrenwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 -Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die VorsitzendeRichterin Dr. Deppert, den Richter Schlick, die Richterin Dr. Otten, den RichterDr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott und dieRechtsanwältin Kappelhoffam 11. November 2002beschlossen:Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tra-gen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf51.129,19 DM) festgesetzt.Gründe: I.Der Antragsteller wurde am 9. März 1981 zur Rechtsanwaltschaft zuge-lassen. Mit Verfügung vom 23. April 2001 widerrief die Antragsgegnerin die Zu-lassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Anwalts-gerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Da-gegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. - 3 -Während des Beschwerdeverfahrens widerrief die Antragsgegnerin dieZulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft durch bestandskräftigeVerfügung vom 8. Oktober 2002 mit Wirkung zum 20. November 2002 nach§ 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO, nachdem der Antragsteller mit Wirkung zu diesemZeitpunkt auf seine Rechte aus der Zulassung sowie auf Rechtsmittel verzichtethatte. Daraufhin haben die Parteien die Hauptsache für erledigt erklärt.Die in entsprechender Anwendung von §§ 91 a ZPO, 13 a FGG getroffe-ne Kostenentscheidung zu Lasten des Antragstellers beruht darauf, daß dieBeschwerde aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusseskeinen Erfolg gehabt hätte, wenn sich nicht die Hauptsache durch den be-standskräftigen Widerruf vom 8. Oktober 2002 erledigt hätte. Das Vorbringendes Antragstellers im Schriftsatz vom 22. September 2002 rechtfertigt keineandere Beurteilung der Erfolgsaussicht des Rechtsmittels gegen die zunächstangegriffene Widerrufsverfügung.Deppert Schlick Otten FrellesenSalditt Schott Kappelhoff
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