BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSAnwZ (B) 66/02 vom29. September 2003in dem VerfahrenNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR:ja BRAO § 42In Zulassungssachen ist eine sofortige Beschwerde gegen eine nachteiligeEntscheidung des Anwaltsgerichtshofs unzulässig, wenn sie allein im Ko-steninteresse zu dem Zweck eingelegt worden ist, im Hinblick auf ein vorEinlegung des Rechtsmittels eingetretenes Ereignis die Erledigterklärungder Hauptsache durch das Beschwerdegericht herbeizuführen.BGH, Beschluß vom 29. September 2003 - AnwZ (B) 66/02 - AGH Bremenwegen Zulassung als Rechtsanwalt beim Oberlandesgerichthier: Erledigung der Hauptsache - 2 -Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die VorsitzendeRichterin Dr. Deppert, den Richter Schlick, die Richterin Dr. Otten undden Richter Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Frey undDr. Wosgien am 29. September 2003beschlossen:Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschlußdes 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs der Freien HansestadtBremen vom 14. August 2002 wird als unzulässig verworfen.Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zutragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahrenentstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-statten.Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500 festgesetzt. - 3 -Gründe I.Der Antragsteller ist seit 1988 als Rechtsanwalt bei dem AmtsgerichtH. und bei dem Landgericht B. zugelassen. Im Dezember 2001/Ja-nuar 2002 beantragte der Antragsteller bei der jeweils zuständigen Stelle, ihnzugleich als Rechtsanwalt beim Oberlandesgericht H. , beim ...Oberlandesgericht in B. , beim Oberlandesgericht O. und beim ...Oberlandesgericht in J. zuzulassen. Mit Bescheid vom 23. Januar2002 wies die Antragsgegnerin den Antrag, den Antragsteller beim ...Oberlandesgericht in B. als Rechtsanwalt zuzulassen, mit der Be-gründung zurück, nach § 226 Abs. 2 BRAO könne der Antragsteller nur beidem Oberlandesgericht H. als dem dem Landgericht B. übergeord-neten Gericht, nicht aber bei anderen Oberlandesgerichten zugelassen wer-den.Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mitBeschluß vom 14. August 2002 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich derAntragsteller mit seiner durch Schriftsatz vom 19. August 2002 eingelegten undam nächsten Tag beim Anwaltsgerichtshof eingegangenen sofortigen Be-schwerde. Er beantragt, im Hinblick auf die am 1. August 2002 in Kraft getrete-ne Änderung des § 78 Abs. 1 ZPO durch das OLG-Vertretungsänderungsge-setz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850) das Verfahren für erledigt zu erklärenund der Antragsgegnerin die Kosten aufzuerlegen. - 4 -II.Die sofortige Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil § 42BRAO dem Antragsteller nicht die Möglichkeit eröffnet, eine ihm nachteiligeZulassungsentscheidung des Anwaltsgerichtshofs allein im Kosteninteressezum Zweck der Erklärung der Erledigung der Hauptsache in der höheren In-stanz anzufechten.1.Nach der bei Stellung des Antrags auf Zulassung als Rechtsanwaltbei dem ... Oberlandesgericht in B. geltenden Rechtslage konntenach § 78 Abs. 1 ZPO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Geset-zes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentan-wälte vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2448) jeder Rechtsanwalt vor allenLandgerichten auftreten; jedoch war bei den Gerichten des höheren Rechtszu-ges nur ein beim Prozeßgericht zugelassener Rechtsanwalt postulationsfähig.Die Anträge des Antragstellers, ihn nicht nur beim OberlandesgerichtH. , sondern auch bei drei weiteren Oberlandesgerichten - unter anderemdem ... Oberlandesgericht B. - als Rechtsanwalt zuzulassen,zielten darauf ab, die bei wortlautgetreuer Anwendung des § 78 Abs. 1 ZPOa.F. in Verbindung mit § 226 Abs. 2 BRAO bestehenden Einschränkungen deranwaltlichen Berufsausübungsfreiheit zu beseitigen und ihm die Möglichkeit zueröffnen, bei mehreren Oberlandesgerichten anwaltlich tätig werden zu kön-nen.Durch das insoweit am 1. August 2002 in Kraft getretene OLG-Vertre-tungsänderungsgesetz ist auch bei den Oberlandesgerichten das Erfordernisder Lokalisation bei dem jeweiligen Gericht für die Postulationsfähigkeit besei- - 5 -tigt worden. Seitdem können sich die Prozeßparteien bei den Oberlandesge-richten durch jeden Rechtsanwalt vertreten lassen, der bei irgendeinem Ober-landesgericht zugelassen ist.Durch diese Gesetzesänderung ist vor der Einlegung der sofortigen Be-schwerde durch den Antragsteller und noch vor der Entscheidung des An-waltsgerichtshofs das Bedürfnis dafür entfallen, sich den allgemeinen Zugangzur anwaltlichen Tätigkeit bei den Oberlandesgerichten durch "Mehrfachzulas-sungen" zu verschaffen. Dementsprechend verfolgt der Antragsteller mit seinersofortigen Beschwerde den Antrag auf Zulassung als Rechtsanwalt beim ...Oberlandesgericht in B. nicht mehr weiter.2.a) Nach § 42 BRAO steht dem Rechtsanwalt gegen die Entscheidungdes Anwaltsgerichtshofs die sofortige Beschwerde nur in den in Absatz 1 Nr. 1bis 5 angeführten Fällen zu. Danach ist sie weder gegen die Feststellung derErledigung der Hauptsache noch gegen die Kostenentscheidung oder dieFestsetzung des Geschäftswerts gegeben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. No-vember 2001 - AnwZ (B) 71/00 - und vom 3. März 1997 - AnwZ (B) 57/96 -BRAK-Mitt. 1997, 128 m.Nachw.).Eine Ausnahme hiervon ist für den Fall zu machen, daß der Anwaltsge-richtshof die Hauptsache für erledigt erklärt und über die Kosten entschiedenhat, obwohl der Antragsteller seinen Sachantrag aufrechterhalten hat, da hierder Antrag auf gerichtliche Entscheidung der Sache nach als unzulässig ange-sehen und damit im Sinne des § 42 Abs. 1 BRAO zurückgewiesen worden ist(Senatsbeschluß vom 13. Januar 2003 - AnwZ (B) 59/01 - AnwBl. 2003, 367m. Nachw.). Darum geht es hier nicht. - 6 -b) § 42 Abs. 1 BRAO setzt danach grundsätzlich voraus, daß der An-tragsteller mit der sofortigen Beschwerde sein vom Anwaltsgerichtshof zurück-gewiesenes Hauptsachebegehren - hier: Zulassung bei einem Gericht nachNummer 4 dieser Bestimmung - weiterverfolgt.Dies gilt freilich nicht ausnahmslos. Auch wenn die Bundesrechtsan-waltsordnung kein der Fortsetzungsfeststellungsklage des § 113 Abs. 1 Satz 4VwGO entsprechendes Feststellungsbegehren vorsieht und deshalb nach derständigen Rechtsprechung des Senats ein Feststellungsbegehren regelmäßigunzulässig ist, kann es im Einzelfall statthaft sein, vom Anfechtungs- bzw. Ver-pflichtungsantrag zum Feststellungsbegehren überzugehen. Das setzt abervoraus, daß der Antragsteller andernfalls ohne effektiven Rechtsschutz (Art. 14Abs. 4 GG) bliebe, obwohl er in seinen Rechten beeinträchtigt ist, und die be-gehrte Feststellung eine Rechtsfrage klären hilft, die sich der Justizverwaltungund dem Antragsteller bei künftigen Gelegenheiten ebenso stellen wird (vgl.Senatsbeschlüsse BGHZ 137, 200, 201 f und vom 13. Januar 2003 aaOm.w.N.).Ein derartig "qualifiziertes" Feststellungsinteresse des Antragstellers ander Klärung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung vom 23. Januar2002 der Antragsgegnerin ist nicht dargetan und angesichts der dem Anliegendes Antragstellers voll entsprechenden Änderung des § 78 Abs. 1 ZPO durchdas OLG-Vertretungsänderungsgesetz auch fernliegend.3.Erschöpft sich - wie hier - das Interesse des Beschwerdeführers an derErklärung der Erledigung der Hauptsache durch die höhere Instanz darin, die - 7 -sich aus der angefochtenen Entscheidung ergebenden nachteiligen Kostenfol-gen zu beseitigen, so ist dieses Interesse nach dem Regelungskonzept des§ 42 BRAO nicht hinreichend schutzwürdig, um die Anrufung des Bundesge-richtshofs zu rechtfertigen. § 42 BRAO soll, wie sich aus den obigen Ausfüh-rungen ergibt, nur in den Fällen, in denen die Entscheidung des Anwaltsge-richtshofs für die berufliche Existenz des Rechtsanwalts von weittragender Be-deutung ist, dem Antragsteller ohne weiteres - also insbesondere ohne aus-drückliche Zulassung des Rechtsmittels durch den Anwaltsgerichtshof (vgl.§ 223 Abs. 3 BRAO) - die Möglichkeit eröffnen, die Überprüfung der materiellenRichtigkeit dieser Entscheidung durch den Bundesgerichtshof herbeizuführen.Die Rechtslage ist insoweit im anwaltsgerichtlichen Verfahren eine andere alsim allgemeinen Zivilprozeß (vgl. dazu Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 91aRn. 38 unter Hinweis auf BGH, Urteile vom 7. November 1974 - III ZR 115/72 -NJW 1975, 539, 540 und vom 29. April 1992 - XII ZR 221/90 - NJW-RR 1992,1032, 1033).3.Es versteht sich, daß auch im anwaltsgerichtlichen Verfahren die Zuläs-sigkeit des Rechtsmittels nicht in Frage gestellt wird, wenn die Erledigung derHauptsache - wie regelmäßig - erst nach der Einlegung der sofortigen Be-schwerde eintritt (vgl. BGHZ 50, 197, 199). - 8 -4.Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Betei-ligten ausdrücklich auf sie verzichtet haben (§ 42 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 40Abs. 2 Satz 2 BRAO), und das Rechtsmittel darüber hinaus als unzulässig ver-worfen worden ist (BGHZ 44, 25).Deppert Schlick OttenFrellesenSchott FreyWosgien
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