BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 66/04 AnwZ (B) 16/05 vom 17. Oktober 2005 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Dr. Ernemann, die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt und Dr. Kieserling sowie die Rechtsanwältin Kappelhoff auf die mündliche Verhandlung am 17. Oktober 2005 beschlossen: Die sofortigen Beschwerden des Antragstellers gegen die Be-schlüsse des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Sachsen-Anhalt in Naumburg vom 25. Juni 2004 und 19. November 2004 werden zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr in den Beschwerdeverfahren entstan-denen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird auf insgesamt 50.000 festgesetzt. Gründe : I. - 3 - Der Antragsteller ist seit 1990 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechts-anwalt - zuletzt bei dem Amtsgericht W. , dem Landgericht M. und dem Oberlandesgericht N. - zugelassen. 1 - 4 - Mit Verfügung vom 29. April 2004 hat die Antragsgegnerin die Zulas-sung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Die sofortige Vollziehung dieses Widerrufsbescheids ist angeordnet. Mit Verfügung vom 26. August 2004 hat die Antragsgegnerin die Zulas-sung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft auch gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO wegen Nichtbestehens einer Haftpflichtversicherung widerrufen. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewie-sen. Gegen beide Entscheidungen richten sich sofortige Beschwerden des Antragstellers, die der Senat zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat. II. Die Rechtsmittel sind zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO); sie ha-ben jedoch keinen Erfolg. 1. Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof angenommen, dass der An-tragsteller sich bei Erlass der Widerrufsverfügung vom 29. April 2004 in Ver-mögensverfall befunden hat (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass sich an diesem Zustand bis heute nichts geändert hat. 2 3 4 5 6 - 5 - Rechtsanwalt Z. hat gegen den Antragsteller am 23. Juni 2003 ei-nen Mahnbescheid über eine Forderung von 72.965 aus einem Schuldaner-kenntnis erwirkt (AG A. 3-7813255-0-9). Durch Teil-Versäumnisurteil vom 26. Mai 2004 hat das Landgericht M. den An-tragsteller verurteilt, an Roland W. 23.782,77 nebst Zinsen zu zahlen. In-solvenzanträge der BKK Gesundheit ( IN /04) sowie der KKH M. ( IN /04) hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - M. mit Beschluss vom 16. August 2004 mangels Masse abgelehnt. Ein weiterer Insol-venzantrag ist am 17. Januar 2005 zurückgewiesen worden (AG M. IN /04). Mit rechtskräftigem Urteil vom 12. Mai 2005 hat das Amtsge-richt W. den Antragsteller wegen Untreue zum Nachteil von Mandan-ten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verur-teilt. Die Strafe ist zur Bewährung ausgesetzt. Das zuletzt genannte Urteil zeigt, dass der Widerruf der Anwaltszulas-sung zum Schutz der Rechtsuchenden geboten ist. 7 8 - 6 - 2. Gerechtfertigt ist ferner der Widerruf der Zulassung wegen Nichtbe-stehens einer Haftpflichtversicherung. Nach Mitteilung der bisherigen Vermö-gensschaden-Haftpflichtversicherung des Antragstellers endete der Versiche-rungsschutz am 8. Juni 2004. Dessen Fortbestehen oder den Abschluss einer neuen Versicherung hat der Antragsteller nicht nachgewiesen. Deppert Basdorf Ganter Ernemann Salditt Kieserling Kappelhoff Vorinstanz AGH Naumburg v. 25.06.04 - 1 AGH 4/04 9
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