BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 66/05 vom 3. Juli 2006 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten Prof. Dr. Hirsch, den Richter Basdorf, die Richterin Dr. Otten, den Richter Dr. Frellesen und die Rechtsanw344lte Dr. Wosgien, Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas am 3. Juli 2006 nach m374ndlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 2. Mai 2005 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. G r 374 n d e : 1. Der Antragsteller ist seit 1969 zur Rechtsanwaltschaft beim Amtsge-richt und beim Landgericht F. zugelassen. Aus dem Notaramt, das er seit 1987 innehatte, ist er wegen Verm366gensverfalls im Jahre 2004 ent-lassen worden. Mit Bescheid vom 2. August 2004 hat die Antragsgegnerin auch die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Verm366gens-verfalls widerrufen. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entschei- 1 - 3 - dung hat der Anwaltsgerichtshof zur374ckgewiesen. Gegen dessen Beschluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. 2. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. 2 Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof die Voraussetzungen eines Verm366gens-verfalls zum ma337geblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids als belegt ange-sehen, weil der Antragsteller aufgrund eines Haftbefehls nach 247247 807, 901 ZPO vom 13. Januar 2004 wegen einer titulierten Forderung der S. Ver-sicherung von mehr als 300.000 200 im Schuldnerverzeichnis (247 915 ZPO) einge-tragen war (Amtsgericht F. 226 83 M 11641/03); damit wurde der Verm366gensverfall nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 (2. Halbsatz) BRAO gesetzlich vermu-tet. F374r eine Widerlegung der Vermutung ist nichts ersichtlich. Der Antragsteller hat bislang zur Begr374ndung seiner Beschwerde nichts vorgetragen. Erkenntnis-se 374ber eine etwaige Konsolidierung seiner Verm366gensverh344ltnisse liegen nicht vor. Die Eintragung im Schuldnerverzeichnis besteht fort. Die unbelegte Hoff-nung des Antragstellers auf einen hohen Honorareingang, der ihm alsbald die M366glichkeit gebe, die der Eintragung im Schuldnerverzeichnis zugrunde liegen-de Forderung zu erf374llen, gibt keinen Anlass, mit der Entscheidung zuzuwarten. 3 - 4 - F374r einen Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden un-geachtet des Verm366gensverfalls nicht gef344hrdet w344ren, ist nichts ersichtlich. 4 Hirsch Basdorf Otten Frellesen Wosgien Frey Quaas Vorinstanzen: AGH Frankfurt, Entscheidung vom 02.05.2005 - 1 AGH 19/04 -
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