BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ(B) 66/06 vom 2. Juli 2007 in dem Verfahren wegen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Frellesen und Schaal sowie die Rechtsanw344lte Dr. Frey, Dr. Wosgien und Prof. Dr. Quaas am 2. Juli 2007 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs f374r das Land Nordrhein-Westfalen vom 31. M344rz 2006 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: I. 1 Der Antragsteller war von 1981 bis 1998 zur Rechtsanwaltschaft zuge-lassen, zuletzt als Rechtsanwalt bei dem Oberlandesgericht R. . Mit Ver-f374gung vom 6. November 1998 widerrief der Pr344sident des Oberlandesgerichts R. die lokale Zulassung des Antragstellers sowie dessen Zulassung zur Rechtanwaltschaft gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO, nachdem der Antragsteller auf die Rechte aus seiner Zulassung verzichtet hatte. Dieser Widerruf ist seit dem 9. November 1998 bestandskr344ftig. Mit Schreiben vom 24. August 2005 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin die Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft. Mit Bescheid vom 8. Dezember 2005 hat die Antragsgegnerin dem Zulassungsantrag unter Berufung auf 247 7 Nr. 5 BRAO nicht entsprochen. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zur374ckgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. 2 II. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Zu Recht hat die Antragsgegnerin angenommen, dass dem Antragsteller die erneute Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gem344337 247 7 Nr. 5 BRAO noch zu versagen ist. Daran hat sich bis heute nichts ge344ndert. 3 1. Nach 247 7 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn der Bewerber sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unw374rdig erscheinen l344sst, den Beruf eines Rechtsanwalts auszu374ben. Der Bewerber erscheint dann unw374rdig, wenn er ein Verhalten gezeigt hat, das ihn bei Abw344gung dieses Verhaltens und aller erheblichen Umst344nde - wie Zeitab- 4 - 4 - lauf und zwischenzeitlicher F374hrung - nach seiner Gesamtpers366nlichkeit f374r den Anwaltsberuf nicht tragbar erscheinen l344sst; dabei sind das berechtigte Interes-se des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Eingliederung und das durch das Berufsrecht gesch374tzte Interesse der 326ffentlichkeit, insbesondere der Rechtsuchenden, an der Integrit344t des Anwaltsstandes einzelfallbezogen ge-geneinander abzuw344gen (st.Rspr.; Senatsbeschluss vom 10. Juli 2000 - AnwZ(B) 40/99, BRAK-Mitt. 2000, 306 unter II 1; Senatsbeschluss vom 12. April 1999 - AnwZ(B) 67/98, NJW-RR 1999, 1219 unter II 1; Senatsbe-schluss vom 4. April 2005 - AnwZ(B) 21/04, juris, unter II 1 b; Feuerich/ Weyland, BRAO, 6. Aufl., 247 7 Rdnr. 36 m.w.Nachw.). Ma337gebend f374r diese Beurteilung und die dabei erforderliche Prognose, ob der Bewerber im Falle seiner Zulassung eine Gef344hrdung f374r wichtige Be-lange der Rechtspflege darstellen w374rde, ist der Zeitpunkt der Entscheidung 374ber die Zulassung (st.Rspr.; Senatsbeschluss vom 10. Juli 2000, aaO; Se-natsbeschluss vom 12. April 1999, aaO; Feuerich/Weyland, aaO, Rdnr. 37). Denn auch ein schwerwiegendes berufsunw374rdiges Verhalten kann nach einer mehr oder minder langen Zeit durch Wohlverhalten oder andere Umst344nde so-viel an Bedeutung verlieren, dass es die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr hindern kann (Senatsbeschluss vom 12. April 1999, aaO). Die Fra-ge, wie viele Jahre zwischen einem die Unw374rdigkeit begr374ndenden Verhalten und dem Zeitpunkt liegen m374ssen, in dem eine Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft m366glich ist, l344sst sich nicht durch eine schematische Festlegung auf be-stimmte Fristen beantworten, sondern verlangt eine einzelfallbezogene Gewich-tung aller f374r und gegen den Bewerber sprechenden Umst344nde (Senatsbe-schluss vom 12. April 1999, aaO). 5 2. Die Antragsgegnerin und der Anwaltsgerichtshof sind von diesen Grunds344tzen ausgegangen und haben sie zutreffend angewandt. Der Versa- 6 - 5 - gungsgrund des 247 7 Nr. 5 BRAO steht der Wiederzulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft noch entgegen. Die strafrechtlichen Verurteilungen des Antragstellers und sein Verhalten im Zusammenhang mit dem Zulassungsan-trag rechtfertigen zum gegenw344rtigen Zeitpunkt noch nicht die Prognose, dass der Antragsteller - als wieder zugelassener Rechtsanwalt - keine Gefahr f374r wichtige Belange der Rechtspflege mehr darstellen w374rde und er deshalb als Rechtsanwalt wieder tragbar ist. a) Der Antragsteller ist strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten: 7 - Verurteilung des Amtsgerichts R. vom 11. Juli 2000 wegen fahr-l344ssiger K366rperverletzung (Geldstrafe von 40 Tagess344tzen zu jeweils 25 DM; Tatzeit: 30. April 1999). - Verurteilung des Amtsgerichts R. vom 23. Januar 2002 wegen Untreue in zwei F344llen, davon im zweiten Fall tateinheitlich mit Geb374h-ren374berhebung (Geldstrafe von 50 Tagess344tzen zu jeweils 15,34 200; Tatzeit nach dem 9. M344rz 1998) - Verurteilung des Amtsgerichts B. vom 4. September 2002 we-gen fahrl344ssiger Gef344hrdung des Stra337enverkehrs und unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vors344tzlicher Trunkenheit im Verkehr (Geldstrafe von 60 Tagess344tzen zu jeweils 30 200; Tatzeit: 8. Juni 2002) - Verurteilung des Amtsgerichts O. vom 1. Oktober 2003 wegen vors344tzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit unerlaub-tem Entfernen vom Unfallort (Geldstrafe von 85 Tagess344tzen zu jeweils 20 200; Tatzeit: 13. September 2002). - 6 - b) Ein Bewerber, der sich - wie der Antragsteller in dem der Verurteilung des Amtsgerichts R. vom 23. Januar 2002 zugrunde liegenden Sachver-halt - als fr374herer Rechtsanwalt einer Untreue zu Lasten seiner Mandanten schuldig gemacht hat, ist in der Regel als unw374rdig anzusehen, den Anwaltsbe-ruf auszu374ben (Senatsbeschluss vom 21. Juni 1999 - AnwZ(B) 79/98, NJW 1999, 3048, unter II 2 m.w.Nachw.). Zwar k366nnen auch solche schwerwiegen-den Verst366337e durch sp344teres langj344hriges Wohlverhalten und andere Umst344nde an Bedeutung verlieren. Es bedarf aber regelm344337ig eines l344ngeren Zeitraums, um zuverl344ssig beurteilen zu k366nnen, ob dem Antragsteller die Aufgabe eines unabh344ngigen Beraters und Vertreters der Rechtsuchenden (247 3 BRAO) wieder anvertraut werden kann (Senatsbeschluss aaO). F374r die Beurteilung, ob der Zeitpunkt f374r eine Wiederzulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gekommen ist, kommt neben dem Zeitablauf besondere Bedeutung der Frage zu, wie der Bewerber in der Zwischenzeit mit seinem Fehlverhalten umgegan-gen ist und ob er sich auch ansonsten tadellos gef374hrt hat (Senatsbeschluss vom 4. April 2005, aaO, unter II 1 b). 8 c) Die Antragsgegnerin und der Anwaltsgerichtshof haben mit Recht an-genommen, dass seit der im Jahr 2002 erfolgten Verurteilung wegen Untreue unter Ber374cksichtigung des zwischenzeitlichen weiteren Fehlverhaltens des Antragstellers noch nicht ausreichend Zeit vergangen ist, um die Prognose zu rechtfertigen, dass sich der Antragsteller als wieder zugelassener Rechtsanwalt so verhalten wird, wie es von einem Rechtsanwalt im Interesse der Rechtsu-chenden und einer funktionsf344higen Rechtspflege zu erwarten ist. Das Verhal-ten des Antragstellers nach der am 23. Januar 2002 erfolgten Verurteilung we-gen Untreue steht seiner Wiederzulassung bereits zum gegenw344rtigen Zeit-punkt entgegen. 9 - 7 - Der Antragsteller hat nach dieser Verurteilung im Jahr 2002 die oben aufgef374hrten weiteren - wenn auch nicht berufsbezogenen - Straftaten began-gen. Dass sich der Antragsteller von den erfolgten Verurteilungen nur wenig beeindrucken l344sst, zeigt insbesondere der Umstand, dass er sich am 13. September 2002 - nur wenige Tage nach der am 4. September 2002 erfolg-ten Verurteilung wegen fahrl344ssiger Gef344hrdung des Stra337enverkehrs und uner-laubten Entfernens vom Unfallort - erneut strafbar gemacht hat, in diesem Fall wegen vors344tzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort. 10 Hinzu kommt, dass der Antragsteller mit seinem strafrechtlichen Fehlver-halten nicht aufrichtig umgeht. In seinem Zulassungsantrag vom 19. September 2005 hat er sowohl die Verurteilung vom 23. Januar 2002 wegen Untreue als auch die vom 4. September 2002 wegen fahrl344ssiger Gef344hrdung des Stra337en-verkehrs und unerlaubtem Entfernen vom Unfallort verschwiegen; hinsichtlich der Verurteilung vom 1. Oktober 2003 hat er verschwiegen, dass diese auch wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort erfolgte. 11 Die Antragsgegnerin und der Anwaltsgerichtshof haben diese Umst344nde, ohne dabei den Verh344ltnism344337igkeitsgrundsatz au337er Acht zu lassen, zutref-fend dahin gew374rdigt, dass der Zeitpunkt f374r eine Wiederzulassung des An-tragstellers zur Rechtsanwaltschaft noch nicht gekommen ist. Dagegen bringt der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nichts Durchgreifendes vor. Er r344umt zwar in allgemeiner Form ein, dass er gravierende Fehltritte begangen hat, leugnet aber, dass er in seinem Zulassungsantrag Vorstrafen habe verschwei-gen wollen. Sein Vorbringen, er sei davon ausgegangen, nicht alle Vorstrafen angeben zu m374ssen, weil er davon ausgegangen sei, die Antragsgegnerin wer-de - entsprechend dem klein gedruckten Hinweis auf das Auskunftsrecht der Antragsgegnerin gegen374ber dem Bundeszentralregister - ohnehin eine umfas- 12 - 8 - sende Auskunft 374ber seine Vorstrafen einholen, macht deutlich, dass der An-tragsteller versucht, das Gewicht seiner Unaufrichtigkeit herunterzuspielen. Dies rechtfertigt keine g374nstige Prognose 374ber sein zuk374nftiges Verhalten. Nach gegenw344rtiger Beurteilung wird der Antragsteller, wenn er sich zwischen-zeitlich nichts weiteres zu Schulden kommen l344sst, nicht vor Ablauf von sechs Jahren seit der Verurteilung wegen Untreue einen neuen Zulassungsantrag mit Aussicht auf Erfolg stellen k366nnen. Hirsch Otten Frellesen Schaal Frey Wosgien Quaas Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 31.03.2006 - 1 ZU 1/06 -
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