BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 66/08 vom 3. November 2008 in dem Verfahren Antragsteller und Beschwerdef374hrer, - Verfahrensbevollm344chtigte: gegen Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Frellesen und Schaal, die Richterin Roggenbuck, die Rechtsanw344ltin Kappelhoff sowie die Rechtsanw344lte Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas ohne m374ndliche Verhandlung am 3. November 2008 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12. Oktober 2007 wird unter Zur374ckweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzul344ssig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller wurde am 4. Februar 1988 zur Rechtsanwaltschaft zu-gelassen. Mit Bescheid vom 21. Mai 2006 hat die Antragsgegnerin die Zulas-sung zur Rechtsanwaltschaft wegen Verm366gensverfalls widerrufen. 1 - 3 - Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-r374ckgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstel-lers. 2 II. 3 Die sofortige Beschwerde ist unzul344ssig. 4 1. Der Antragsteller hat die Zwei-Wochen-Frist f374r die Einlegung der so-fortigen Beschwerde (247 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO) vers344umt. Die Frist beginnt, auch wenn der Beschluss in der m374ndlichen Verhandlung verk374ndet worden ist, mit der Zustellung des vollst344ndig abgesetzten Beschlusses (Senat, BGHZ 38, 6, 9; Beschl. v. 30. September 1997 - AnwZ (B) 11/97, NJW-RR 1998, 267, 268). Es hindert den Lauf der Frist nicht, dass der angefochtene Beschluss kei-ne Rechtsbehelfsbelehrung enthielt (Senat, BGHZ 107, 281, 283). Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist f374r Verwaltungsakte, die im Zulassungsverfahren ergehen, nicht vorgeschrieben (Senat, Beschl. v. 23. Februar 1987 - AnwZ (B) 54/86, BRAK-Mitt. 1987, 152; BGHZ 107, 281, 283; ebenso f374r Notare: BGHZ 42, 390, 391 f.; BGH, Beschl. v. 11. Dezember 1978 - NotZ 3/78, DNotZ 1979, 373, 375; Beschl. v. 22. Juni 1981 - NotZ 4/81, DNotZ 1982, 381). Die Zustel-lung des angefochtenen Beschlusses erfolgte ausweislich der Postzustellungs-urkunde am 12. M344rz 2008 durch Einlegung der Sendung in den zum Ge-sch344ftsraum des Antragstellers geh366renden Briefkasten. Die Frist f374r die Einle-gung der sofortigen Beschwerde lief damit am 26. M344rz 2008 ab. Eingegangen ist das Rechtsmittel jedoch erst mit Telefaxschreiben vom 2. Mai 2008, mithin versp344tet. 2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde kann dem Antragsteller nicht gew344hrt werden. 5 - 4 - Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist unbegr374ndet, weil der Antragsteller nicht ohne sein Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten (247 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO i.V. mit 247 22 Abs. 2 Satz 1 FGG). Denn das Fristvers344umnis be-ruhte darauf, dass der Antragsteller keine Vorkehrungen daf374r getroffen hatte, dass er w344hrend seiner Urlaubsabwesenheit von der Zustellung des Beschlus-ses Kenntnis erh344lt. Dies f374hrte dazu, dass er erst nach Urlaubsr374ckkehr am 2. April 2008 von der Zustellung des Beschlusses erfahren hat. 6 Unverschuldet ist eine Fristvers344umung nur, wenn der Antragsteller sie bei Anwendung der Sorgfalt, die unter Ber374cksichtigung der konkreten Sachla-ge im Verkehr erforderlich war und ihm vern374nftigerweise zugemutet werden konnte, nicht zu vermeiden war (BGH, Beschl. v. 24. April 2007 - AnwZ (B) 93/06, NJW 2007, 2186, 2187 Tz. 11). 7 Gem344337 247 53 Abs. 1 Nr. 2 BRAO muss der Rechtsanwalt f374r eine Vertre-tung sorgen, wenn er sich l344nger als eine Woche von seiner Kanzlei entfernen will. Unabh344ngig davon muss der Rechtsanwalt im laufenden Widerrufsverfah-ren Vorkehrungen treffen, um sicherzustellen, dass er von dem Inhalt der ihm zugestellten Schriftst374cke Kenntnis erlangt (vgl. Senat, Beschl. v. 29. Januar 1996 - AnwZ (B) 46/95, BRAK-Mitt. 1996, 79 f.; Beschl. v. 26. April 2007 - AnwZ (B) 77/06 Tz. 12). Dies gilt insbesondere, wenn dem Antragsteller - wie hier - bekannt ist, dass der Anwaltsgerichtshof eine Entscheidung verk374ndet hat. 8 - 5 - 3. Das unzul344ssige Rechtsmittel konnte der Senat ohne m374ndliche Ver-handlung verwerfen (Senat, BGHZ 44, 25, 27) und dabei auch das Wiederein-setzungsgesuch zur374ckweisen (vgl. Senat, Beschl. v. 11. Mai 2007 - AnwZ (B) 60/06 Tz. 4). 9 Tolksdorf Frellesen Schaal Roggenbuck Kappelhoff Martini Quaas Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 12.10.2007 - 1 ZU 55/07 -
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