BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSAnwZ (B) 67/01 vom23. September 2002In dem VerfahrenNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR:ja BRAO § 43 b; BORA §§ 8 ffWerden in der Kopfleiste des Briefbogens einer Anwaltskanzlei blickfangmäßigdie Namen der Sozietätsmitglieder zusammen mit den BerufsbezeichnungenRechtsanwälte, Steuerberater und Patentanwalt herausgestellt, so wird damitzum Ausdruck gebracht, daß es sich um eine Kanzlei handelt, in der zumindestein Sozietätsmitglied über die Zusatzqualifikation Steuerberater und Patentan-walt verfügt. Weisen demgegenüber nur Kooperationspartner der Kanzlei einederartige Qualifikation auf, so wird die Gefahr einer Irreführung der angespro-chenen Verkehrskreise über die berufliche Qualifikation der Sozietätsmitgliedernicht dadurch ausgeräumt, daß die Berufsbezeichnungen Steuerberater undPatentanwalt am rechten Rand des Briefkopfes durch Namensnennung derKooperationspartner unter Hinzufügung ihrer beruflichen Stellung erläutertwerden. 2BGH, Beschluß vom 23. September 2002 - AnwZ (B) 67/01 - AGH Hamburg - 3 -Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die VorsitzendeRichterin Dr. Deppert, den Richter Schlick, die Richterin Dr. Otten und denRichter Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott unddie Rechtsanwältin Kappelhoff am 23. September 2002beschlossen:Die sofortige Beschwerde des Antragstellers zu 2 gegen den Be-schluß des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs in der Freien undHansestadt Hamburg vom 12. Oktober 2001 wird zurückgewiesen.Der Antragsteller zu 2 hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragenund der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-standenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf10.225,84 DM) festgesetzt. - 4 -Gründe I.Die Antragsteller sind Mitglieder der überörtlichen Anwaltssozietät I. H. N. Z. mit Kanzleien in Hamburg und Rostock. Die Kanzlei der An-tragsteller befindet sich in Hamburg. Die Sozietät arbeitet mit dem Steuerbera-ter B. (Kanzleisitz in Hamburg) und dem Patentanwalt J. (Kanzleisitzin Parchim) zusammen. Auf diese Zusammenarbeit weist die Anwaltskanzleiauf den von ihr verwendeten Briefbögen mit folgendem Briefkopf hin:I. · H. · N. · Z. RECHTSANWÄLTE STEUERBERATER* PATENTANWALT*HAMBURG · ROSTOCK HamburgRostock B. H.U. I.O. N.M. Z.G.I.straßeHamburgRostockTelefonTelefonTelefaxTelefaxGerichtsfacheMail:*in Kooperation G. B.R. J.SteuerberaterPatentanwaltM.straßeB.alleeHamburgParchimTelefonTelefonTelefaxTelefax - 5 -Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller zu 2 mit Schreiben vom13. Januar 2000 mitgeteilt, daß die Gestaltung des Sozietätsbriefbogens un-zulässig sei, weil hierdurch der unzutreffende Eindruck erweckt werde, zu denMitgliedern der Sozietät gehörten auch Steuerberater und ein Patentanwalt.Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller zu 2 bis zum 4. Februar 2000 Gele-genheit zur Stellungnahme gegeben mit der Maßgabe, daß dann, wenn derAntragsteller zu 2 binnen dieser Frist erkläre, eine "irreführungsfreie" Gestal-tung des Briefkopfes zu wählen, von der Einleitung eines AufsichtsverfahrensAbstand genommen werde.Dagegen haben die Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidunggestellt. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Hiergegenrichtet sich die zugelassene sofortige Beschwerde des Antragstellers zu 2.II.Die sofortige Beschwerde des Antragstellers zu 2 ist nach § 223 Abs. 3BRAO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden.Der Antragsteller war auch zur Einleitung des gerichtlichen Verfahrensbefugt. Das Schreiben der Antragsgegnerin vom 13. Januar 2000 ging übereine bloße Belehrung (vgl. § 73 Abs. 2 Nr. 1 BRAO) hinaus. Dem Antragstellerzu 2 wurde für den Fall, daß innerhalb der gesetzten Frist nicht eine den Bean-standungen der Antragsgegnerin Rechnung tragende Änderung des Briefkop-fes zugesagt wird, die Einleitung eines Aufsichtsverfahrens (Rügeverfahren,Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens) angekündigt. Damit handeltes sich bei dem angefochtenen Schreiben der Antragsgegnerin um eine ho- - 6 -heitliche Maßnahme, die geeignet war, die Antragsteller in ihren Rechten ein-zuschränken (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. November 1996 - AnwZ (B)20/96 - NJW-RR 1997, 759 und vom 17. Dezember 2001 - AnwZ (B) 12/01 -NJW 2002, 608 sowie Feuerich/Braun, BRAO 5. Aufl. § 73 Rn. 19 ff).III.Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Antragsgegnerinhat zu Recht den vom Antragsteller zu 2 und den übrigen Sozietätsmitgliedernverwendeten Briefkopf beanstandet.In der Kopfzeile des Briefbogens sind die Namen der Rechtsanwälteaufgeführt, die Mitglieder der überörtlichen Sozietät sind. Die in der darunter-liegenden Zeile neben der Berufsbezeichnung "Rechtsanwälte" in derselbenDrucktype aufgeführten Berufsangaben "Steuerberater" und "Patentanwalt"treffen für keinen der in der Kopfzeile genannten Kanzleimitglieder zu. Die An-tragsgegnerin und ihr folgend der Anwaltsgerichtshof halten die von den An-tragstellern gewählte Ausgestaltung des Briefkopfes deshalb für unzulässig,weil er beim rechtsuchenden Publikum zu Fehlschlüssen über die wahren Be-rufe der Anwaltssozien und zu der unzutreffenden Annahme führen könne,mindestens ein Steuerberater und ein Patentanwalt seien Mitglieder der An-waltssozietät. Dieser Bewertung folgt der Senat.1.Die Gestaltung und Verwendung des Briefkopfes oder -bogens einer An-waltskanzlei stellt ein werbendes Verhalten dar, das darauf abzielt, den Ver-kehr für die Inanspruchnahme von Leistungen dieser Kanzlei zu gewinnen (vgl.BGH, Urteil vom 17. April 1997 - I ZR 219/94 - NJW 1997, 3236, 3237; Senats- - 7 -beschluß vom 12. Februar 2001 - AnwZ (B) 11/00 - NJW 2001, 1573, 1574;AGH Nordrhein-Westfalen, BRAK-Mitt. 2001, 92 f). Als solches ist es Be-standteil der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Das ist bei der An-wendung und Auslegung der die anwaltlichen Werbemaßnahmen einschrän-kenden Bestimmungen der § 43 b, § 59 b Abs. 2 Nr. 3 BRAO i.V.m. §§ 8 ffBORA mit der Maßgabe zu berücksichtigen, daß in jedem Einzelfall nicht dieGestaltung der Anwaltswerbung, sondern deren Einschränkung einer besonde-ren Rechtfertigung bedarf (vgl. BGHZ 147, 71, 74 f; Senatsbeschluß vom17. Dezember 2001 aaO S. 609). § 43 b BRAO, wonach der Rechtsanwalt überseine berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich zu unterrichten hat, stehtaber einer irreführenden Werbung entgegen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 17.April 2000 - 1 BvR 721/99 - NJW 2000, 3195).2.Eine Gesamtbetrachtung des von der Antragsgegnerin beanstandetenBriefbogens ergibt, daß eine Irreführung des rechtsuchenden Publikums inrechtlich relevanter Weise zu befürchten ist (vgl. hierzu BGH, Urteil vom25. April 1996 - I ZR 106/94 - NJW 1996, 2308).a) In der Kopfleiste des Briefbogens, die quer über die gesamte Seitegezogen ist, werden die Namen der Kanzleimitglieder zusammen mit den Be-rufsbezeichnungen Rechtsanwälte, Steuerberater und Patentanwalt blickfang-mäßig herausgestellt. Da die unter den Namen der Kanzleimitglieder befindli-chen Berufsbezeichnungen diesen Personen zugeordnet werden, enthält dieKopfleiste, für sich genommen, die eindeutige Aussage, daß die Anwaltskanzleidurch ihre Sozien neben anwaltlichen Leistungen auch solche Leistungen an-bietet und erbringt, die zu dem Tätigkeitsbereich eines Steuerberaters oder Pa-tentanwalts gehören, und zwar an den Kanzleisitzen Hamburg oder Rostock. - 8 -Dies ist aber unrichtig, weil nur die in einem bloßen Kooperationsverhältnis mitder Kanzlei stehenden Personen mit Kanzleisitz in Hamburg und Parchim die inder Kopfleiste genannten Qualifikationen als Steuerberater und Patentanwaltaufweisen.Arbeiten Rechtsanwälte mit Angehörigen anderer Berufe wie Steuerbe-ratern und Patentanwälten in Form einer auf Dauer angelegten und durch tat-sächliche Ausübung verfestigten Kooperation zusammen, sind sie zwar be-rechtigt, hierauf unter Angabe der jeweiligen Berufsbezeichnungen auf denBriefbögen aufmerksam zu machen (§§ 10 Abs. 2, 8 Satz 1 BORA). Dies darfjedoch nicht in der Weise geschehen, daß den Mitgliedern der Kanzlei beson-dere Befähigungen zugewiesen werden, die nur die Kooperationspartner auf-weisen.b) Die Aussage, die in der Kopfleiste des Briefbogens enthalten ist, wirdnicht in ausreichender Weise durch die weitere Gestaltung des Bogens richtig-gestellt. Zwar sind die unter den Namen der Sozietätsmitglieder angegebenenBerufsbezeichnungen Steuerberater und Patentanwalt mit einem Stern verse-hen. Dies ist als Hinweis darauf zu verstehen, daß auf dem Briefbogen selbstnoch weitere Erläuterungen zu diesen Berufsangaben erteilt werden. Geht einaufmerksamer und über die verschiedenen Formen der beruflichen Zusam-menarbeit von Rechtsanwälten untereinander oder mit Angehörigen andererBerufe hinreichend informierter Leser diesem Hinweis nach, so wird er aller-dings durch den fettgedruckten und unterstrichenen Hinweis "in Kooperation"davon in Kenntnis gesetzt, daß insoweit nur der Steuerberater B. mit Sitzin Hamburg und der Patentanwalt J. mit Sitz in Parchim die entsprechendeQualifikation besitzen. Dies reicht aber nicht aus. Hinter der blickfangmäßig - 9 -herausgestellten, den gesamten Bogen quer einnehmenden Kopfleiste tretendie unter einem durchgehenden Querstrich auf der rechten Hälfte des Bogenswiedergegebenen, in kleiner Schrift gehaltenen Informationen zurück. Aufgrunddessen werden sich vielfach jedenfalls diejenigen potentiellen Mandanten derKanzlei, denen nicht an der Zusammenarbeit mit einem bestimmten Sozietäts-mitglied gelegen ist und denen daher gleichgültig ist, welches der aufgeführtenKanzleimitglieder über welche spezielle Zusatzqualifikation verfügt, mit denAngaben in der Kopfleiste begnügen. Aber auch für die übrigen Rechtsuchen-den ist die Gefahr einer Irreführung nicht ausgeräumt. Denn für die nicht juri-stisch vorgebildeten Verkehrskreise ist der Begriff des Kooperationspartners inseiner inhaltlichen Bedeutung nicht derart ausgeprägt, daß ihnen aufgrund dergegebenen Erklärung hinreichend deutlich vor Augen steht, es mit einer An-waltskanzlei zu tun zu haben, bei der kein einziges Mitglied die besonders her-ausgestellte Zusatzqualifikation Steuerberater und Patentanwalt aufweist.Im übrigen ist zu berücksichtigen, daß es den Antragstellern ohne weite-res möglich und zumutbar ist, durch eine andere Gestaltung des Briefbogensherauszustellen, daß sie sich die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten derKooperationspartner zunutze machen können; dies kann in einer Weise ge-schehen, die ihre werblichen Interessen unbeeinträchtigt läßt. Die in der Bean-standung der Antragsgegnerin liegende Einschränkung der Berufsausübungs-freiheit der Antragsteller ist daher so geringfügig, daß insbesondere auch voneiner Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht gesprochen wer-den kann. - 10 -IV.Der Senat konnte über die Beschwerde ohne mündliche Verhandlungentscheiden, da die Beteiligten ausdrücklich auf sie verzichtet haben (§ 42Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 40 Abs. 2 Satz 2 BRAO).DeppertSchlick OttenFrellesen SaldittSchottKappelhoff
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