BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 67/06 vom 14. Januar 2008 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Frellesen und Schaal sowie die Rechtsanw344ltinnen Dr. Hauger, Kappelhoff und den Rechtsanwalt Prof. Dr. St374er nach m374ndlicher Verhandlung am 10. Dezember 2007 am 14. Januar 2008 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofes vom 30. Ja-nuar 2006 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt. Gr374nde: 1. Der Antragsteller ist seit 1982 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 5. August 2005 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des An-tragstellers wegen Verm366gensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zur374ckgewiesen. Gegen den Be-schluss des Anwaltsgerichtshofs hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. 1 - 3 - 2. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. 2 3 a) Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof die Voraussetzungen eines Verm366-gensverfalls zum ma337geblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids als belegt angesehen. Der Antragsteller war mit einem Haftbefehl vom 5. Juni 2003 ( ), den das Amtsgericht M. auf Betreiben des Zentralfinanz-amtes M. erlassen hatte, im Schuldnerverzeichnis eingetragen; im Au-gust 2004 betrugen die Steuerr374ckst344nde 374ber 63.000 200. Zudem wurden gegen den Antragsteller eine Vielzahl von Schuldtiteln und Vollstreckungsma337nahmen erwirkt. Damit wurde der Verm366gensverfall nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 (2. Halbsatz) BRAO gesetzlich vermutet. b) Die den Haftbefehl betreffende Eintragung wurde zwar zwischenzeit-lich getilgt und der Antragsteller hat teilweise belegt, dass neben der Forderung des Zentralfinanzamtes nur noch eine Forderung 374ber 900 200 und weitere kleine-re Forderungen von insgesamt 120 200 zur Zahlung anstehen. Gleichwohl kann die begr374ndete Vermutung des Verm366gensverfalls weder als widerlegt angese-hen werden, noch hat der Antragsteller hinreichend dargetan, dass sich seine Verm366gensverh344ltnisse nunmehr konsolidiert h344tten, so dass von einem Wider-ruf abgesehen werden k366nnte (vgl. BGHZ 75, 356; 84, 149). 4 Dies gilt namentlich deshalb, weil sich die Verbindlichkeiten des An-tragstellers gegen374ber dem Zentralfinanzamt bis zum 13. Dezember 2005 auf 374ber 64.000 200 erh366ht haben. Auf das Beschwerdevorbringen, das Zentralfi- 5 - 4 - nanzamt h344tte die Steuerforderungen gem344337 247 261 AO niedergeschlagen, kommt es hierbei nicht an. Die Niederschlagung erfolgt allein in dem Interesse der Verwaltung, unn366tigen bzw. aussichtslosen Verwaltungsaufwand zu ver-meiden. Sie begr374ndet keinen Rechtsanspruch des Steuerb374rgers auf ein wei-teres Absehen der Finanzbeh366rde von der Beitreibung, vielmehr ist sie jederzeit aufzuheben und der Anspruch geltend zu machen, wenn bekannt wird, dass der Vollstreckungsschuldner 374ber pf344ndbares Verm366gen verf374gt (BFH, Beschl. v. 27. November 2003 - VII B 279/03; BGH, Beschl v. 6. November 2006 - AnwZ (B) 87/05). Sie ist deshalb weder eine Stundungsverf374gung noch eine Erlassverf374gung, f374hrt nicht zum Erl366schen des Anspruchs und hat auch keinen Einfluss auf die F344lligkeit der Forderung (vgl. Kruse in Tipke/Kruse, Abgaben-ordnung, Finanzgerichtsordnung Lfg. 108 Oktober 2005, 247 261 Rdn. 8-12). Wie der Antragsteller mit Schriftsatz vom 25. November 2005 mitgeteilt hat, sind seine Bem374hungen mit dem Zentralfinanzamt zu einer vergleichsweisen Erledi-gung der Forderungen zu kommen, erfolglos geblieben. c) Schlie337lich ist f374r einen Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden ungeachtet des Verm366gensverfalls nicht gef344hrdet w344ren, nichts ersichtlich. Dass die Ehefrau des Antragstellers berufst344tig ist und er sei- 6 - 5 - ne Honorareinnahmen nicht notwendiger Weise zur F374hrung seines Lebensun-terhalts ben366tigt, gen374gt nicht. Hirsch Ernemann Frellesen Schaal Hauger Kappelhoff St374er Vorinstanz: AGH M374nchen, Entscheidung vom 30.01.2006 - I - 24/05 -
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