BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 67/07 vom 15. September 2008 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-R344ntsch und Schaal, den Rechtsanwalt Dr. Wosgien, die Rechtsanw344ltin Dr. Hauger und den Rechtsanwalt Prof. Dr. St374er nach m374ndlicher Verhandlung am 15. September 2008 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Senats des Th374ringer Anwaltsgerichtshofs vom 16. Juli 2007 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstat-ten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Mit Bescheid vom 23. Oktober 2006 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gensverfalls, weil der Antragsteller mit vier Haftbefehlen zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und wegen der am 15. Juni 2005 abgegebenen eidesstattlichen Versicherung im Schuldnerverzeichnis eingetra- 1 - 3 - gen sei. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zur374ckgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstel-lers, deren Zur374ckweisung die Antragsgegnerin beantragt. II. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), bleibt je-doch in der Sache ohne Erfolg. 2 1. Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof die Voraussetzungen eines Verm366-gensverfalls zum ma337geblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids als belegt angesehen, weil der Antragsteller damals aufgrund der Abgabe der eidesstattli-chen Versicherung und den zuvor erlassenen vier Haftbefehlen zur Erzwingung der Abgabe dieser Versicherung im Schuldnerverzeichnis (247 915 ZPO) einge-tragen war; damit wurde der Verm366gensverfall nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 (2. Halb-satz) BRAO gesetzlich vermutet. F374r eine Widerlegung der Vermutung oder auch nur f374r eine nachtr344gliche Konsolidierung der Verm366gensverh344ltnisse des Antragstellers, die zu ber374cksichtigen w344re (Senat, BGHZ 75, 356; 84, 149), ist nichts ersichtlich. Der Antragsteller hat vielmehr vor dem Anwaltsgerichtshof Schulden im Umfang von 1,5 Mio. 200 bei monatlichen Eink374nften von bis zu 2.300 200 brutto einger344umt und bestreitet den Verm366gensverfall selbst auch im Beschwerdeverfahren nicht. Er wird auch durch das am 12. Oktober 2007 er366ff-nete Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Antragstellers weiterhin ge-setzlich vermutet. 3 - 4 - 2. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist von einem Widerruf auch nicht deshalb abzusehen, weil die Interessen der Rechtsuchenden trotz des eingetretenen Verm366gensverfalls nicht gef344hrdet w344ren. 4 a) Ein solcher Fall liegt nach der Rechtsprechung des Senats aus-nahmsweise nur vor, wenn der betroffene Rechtsanwalt seine einzelanwaltliche T344tigkeit vollst344ndig und nachhaltig aufgibt, seine anwaltliche T344tigkeit nur noch (dazu: Senat, Beschl. v. 17. September 2007, AnwZ (B) 75/06, AnwBl. 2008, 66, 67) f374r eine Rechtsanwaltssoziet344t aus374bt und mit dieser rechtlich abgesi-cherte Ma337nahmen verabredet, die eine Gef344hrdung der Mandanten effektiv verhindern (Senat, Beschl. v. 18. Oktober 2004, AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511; Beschl. v. 5. Dezember 2005, AnwZ (B) 13/05, NJW-RR 2006, 559, 560). Denn nur so l344sst sich die Einhaltung der verabredeten Ma337nahmen zum Schutz der Mandanten dauerhaft und nachhaltig sicherstellen. 5 b) Diese Voraussetzungen lagen und liegen hier nicht vor. 6 aa) Allerdings wird der Antragsteller, wie er vor dem Senat dargelegt hat, jetzt am Standort G. seiner Arbeitgeberein nicht mehr allein, sondern nur noch unter Aufsicht des am Standort G. t344tigen Mitglieds der - 374ber366rtlichen - Soziet344t t344tig. Er erscheint nicht mehr auf dem Briefkopf der Soziet344t. 334ber Mandatsgespr344che habe er l374ckenlose Aktenvermerke zu erstellen. Akten, die von ihm gef374hrt werden, w374rden im w366chentlichen Rhythmus mit dem 366rtlichen Mitglied der Soziet344t oder den anderen Mitgliedern der Soziet344t besprochen, von denen er Auftr344ge erhalte und bei denen nach den Angaben des An-tragstellers auch die F374hrung der Akten verbleibt. 7 bb) Das gen374gt aber nicht, um eine Gef344hrdung der Rechtsuchenden auszuschlie337en. 8 - 5 - (1) An dem Standort, an dem der Antragsteller eingesetzt wird, ist nur ein Mitglied der Soziet344t ans344ssig. Die 374brigen Mitglieder betreuen die anderen Standorte der Soziet344t und stehen f374r eine mehr als nur aktenm344337ige Beauf-sichtigung des Antragstellers nicht zur Verf374gung. Damit liegt es, worauf der Anwaltsgerichtshof mit Recht hingewiesen hat, nicht anders, als wenn der An-tragsteller bei einem Einzelanwalt angestellt w344re. Eine solche Form der anwalt-lichen T344tigkeit vermag aber nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats eine Gef344hrdung der Rechtsuchenden in der Regel nicht auszuschlie337en. Der ange-stellte Rechtsanwalt hat n344mlich bei Fortbestand seiner Zulassung jederzeit die M366glichkeit, wieder selbstst344ndig in eigener Praxis oder nebenher auf eigene Rechnung t344tig zu werden (Senat, Beschl. v. 18. Oktober 2004, AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511). Ein Einzelanwalt kann aus Urlaubs-, Krankheits- oder dienstlichen Gr374nden ortsabwesend sein und ist deshalb au337erstande, eine ef-fektive Kontrolle des betroffenen Rechtsanwalts zu gew344hrleisten (Senat, Beschl. v. 5. Dezember 2005, AnwZ (B) 13/05, NJW-RR 2006, 559, 560; Beschl. v. 5. Dezember 2005, AnwZ (B) 14/05, AnwBl. 2006, 281; Beschl. v. 3. Juli 2006, AnwZ (B) 28/05, juris; a. M. R366mermann, AnwBl. 2006, 237, 238). 9 (2) Anders kann es in solchen F344llen nur liegen, wenn der betroffene Rechtsanwalt von sich aus mit einem anderen Rechtsanwalt eine effektive Kon-trolle vereinbart und auch tats344chlich sicherstellt (Senat, Beschl. v. 25. Juni 2007, AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924, 2925, Tz. 9) oder wenn der betroffe-ne Rechtsanwalt Mandantengelder erhalten und gerade auch in bedr344ngten Verh344ltnissen von jeglicher Gef344hrdung freigehalten hat (Senat, Beschl. v. 26. M344rz 2007, AnwZ (B) 23/06, juris). Eine solche Fallgestaltung liegt aber nicht vor. Die hier getroffenen Vorkehrungen lassen eine Gef344hrdung der Rechtsu-chenden auch nicht in vergleichbar sicherer Weise ausgeschlossen erscheinen. Ob das Insolvenzverfahren mit einer Restschuldbefreiung enden wird, ist der-zeit nicht absehbar. Die Verpflichtung zur Anfertigung von Aktenvermerken 10 - 6 - 374ber Mandantengespr344che und die w366chentliche Besprechung der Akten f374hr-ten nicht zu einer ausreichend engen tats344chlichen 334berwachung und k366nnen deshalb Verst366337e gegen die Absprachen und eine Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht verhindern. Das w344re nur mit zus344tzlichen Ma337nah-men zu erreichen. Solche zus344tzlichen Ma337nahmen waren in den F344llen, in de-nen der Senat eine fortbestehende Gef344hrdung der Rechtsuchenden verneint hat, ergriffen worden. Derartige Ma337nahmen hat der Antragsteller aber nicht vorgetragen. Weder besteht eine hinreichende 334berwachung - Im Urlaubs- und sonstigen Vertretungsfall gibt es nach den Ausf374hrungen des Antragstellers in der m374ndlichen Verhandlung nur eine stichprobenweise Kontrolle. - noch sind Ma337nahmen vereinbart, die eine Einhaltung der arbeitsvertraglichen Verpflich-tungen sicherstellen. c) Auch der von dem Antragsteller vorgenommene Vergleich mit der Rechtsprechung der Finanzgerichte zur Entziehung der Zulassung der Steuer-berater und der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zur Entziehung der Zulassung als Wirtschaftspr374fer f374hrt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. 11 aa) Der Widerruf auch der Zulassung als Steuerberater ist nach 247 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG ausgeschlossen, wenn die Interessen der Auftraggeber nicht gef344hrdet sind. Die Finanzgerichte stellen an den Ausschluss der Gef344hr-dung dieselben Anforderungen wie der Senat (BFH, BFH/NV 2001, 69, 70). So hat der Bundesfinanzhof unter 344hnlichen Voraussetzungen wie der Senat (Beschl. v. 18. Oktober 2004, AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511) eine Gef344hr-dung von Mandanteninteressen verneint (BFHE 169, 286, 289 f.). Auch nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gen374gt f374r die Annahme eines sol-chen Ausnahmefalls aber nicht die Eingehung eines Anstellungsverh344ltnisses (BFHE 204, 563, 570). Entscheidend ist auch bei Steuerberatern, dass eine 12 - 7 - Gef344hrdung nach den im konkreten Einzelfall getroffenen Ma337nahmen effektiv ausgeschlossen ist (BFH, BFH/NV 2000, 992, 994). bb) Auch von dem Widerruf der Zulassung als Wirtschaftspr374fer nach 247 20 Abs. 2 Nr. 5 WiPrO in der bis zum Ablauf des 5. September 2007 gelten-den Fassung (heute 247 20 Abs. 4 Satz 4 WiPrO) war abzusehen, wenn durch den Verm366gensverfall die Interessen der Auftraggeber oder anderer Personen nicht gef344hrdet waren. Diese Ausnahme wird von den Verwaltungsgerichten (BVerwGE 124, 110, 121 ff.) 344hnlich ausgelegt wie die korrespondierende Vor-schrift der Bundesrechtsanwaltsordnung. Davon ist der Gesetzgeber bei der Neufassung der Vorschrift durch das Berufsaufsichtsreformgesetz vom 3. Sep-tember 2007 (BGBl. I S. 2178) auch ausgegangen (Begr374ndung des Regie-rungsentwurfs in BT-Drucks 16/2858 S. 24). Das Oberverwaltungsgericht M374ns-ter hat allerdings entschieden, dass eine solche Ausnahme dann gegeben ist, wenn der Wirtschaftspr374fer von einem anderen Wirtschaftspr374fer 374berwacht wird (AnwBl. 2005, 72, 73 best344tigt durch BVerwGE 124, 110 aaO). Das hilft dem Antragsteller indessen nicht. Das Oberverwaltungsgericht M374nster hat die-se 334berwachung als "Vier-Augen-Prinzip" bezeichnet. Dieses Vier-Augen-Prinzip ist in 247 44 Abs. 2 WiPrO gesetzlich definiert (BVerwGE 124, 110, 124). Es liegt danach vor, wenn f374r einen bei Wirtschaftspr374fern oder Wirtschaftspr374-fungsgesellschaften angestellten Wirtschaftspr374fer eine Mitzeichnung durch einen anderen Wirtschaftspr374fer vereinbart ist. 334bertragen auf den Beruf des Rechtsanwalts w344re eine Gef344hrdung der Rechtsuchenden dann nur auszu-schlie337en, wenn der betroffene Rechtsanwalt f374r seine anwaltliche T344tigkeit der Mitzeichnung eines anderen Rechtsanwalts bed374rfte. Ob das den Besonderhei-ten des Rechtsanwaltsberufs gerecht w374rde, ist zweifelhaft, weil der Rechtsan-walt dann nicht mehr als unabh344ngig anzusehen sein k366nnte (vgl. dazu Senat, Beschl. v. 5. Dezember 2005, AnwZ (B) 14/05, AnwBl. 2006, 281) und die Bun-desrechtsanwaltsordnung eine solche Form der Berufsaus374bung - anders als 13 - 8 - 247 44 Abs. 2 WiPrO f374r Wirtschaftspr374fer - nicht ausdr374cklich zul344sst. Die Frage bedarf aber keiner Entscheidung. Eine solche Form der 334berwachung macht der Antragsteller nicht geltend. Ganter Ernemann Schmidt-R344ntsch Schaal Wosgien Hauger St374er Vorinstanz: AGH Jena, Entscheidung vom 16.07.2007 - AGH 10/06 -
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