BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 67/08 vom 8. Februar 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie die Rechtsanw344lte Prof. Dr. St374er und Prof. Dr. Quaas nach m374ndlicher Verhandlung am 8. Februar 2010 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. Dezember 2007 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmitttels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller wurde am 26. Juni 1989 im Bezirk der Antragsgegnerin zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 17. September 2007 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Verm366gensverfalls. Der 1 - 3 - Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zur374ckgewie-sen. Mit seiner sofortigen Beschwerde will der Antragsteller weiterhin die Auf-hebung des Widerrufsbescheides erreichen. II. Die sofortige Beschwerde ist statthaft und auch im 334brigen zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F., 247 215 Abs. 3 BRAO). Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. 2 1. Gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Anwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Ein Verm366gensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337er Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierf374r sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsma337nahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. z.B. Senatsbeschluss v. 14. April 2007 - AnwZ (B) 6/06, Rdn. 5 m.w.N.). 3 2. Im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung waren diese Voraussetzun-gen erf374llt. Die Vollstreckungstitel und -ma337nahmen, auf welche die Widerrufs-verf374gung Bezug nimmt, belegen, dass der Antragsteller nicht in der Lage war, seinen finanziellen Verpflichtungen zeitnah nachzukommen. Dies hat er in sei-nem Antrag auf gerichtliche Entscheidung selbst einger344umt. Insbesondere ver-lief die Zwangsvollstreckung der N. GmbH wegen einer For-derung von zuletzt 5.999 200 im Juli 2007 fruchtlos (lfd. Nr. 33 der Forderungsauf- 4 - 4 - stellung). Der Verm366gensverfall f374hrt regelm344337ig zu einer Gef344hrdung der Inte-ressen der Rechtsuchenden, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern und den darauf m366glichen Zugriff seiner Gl344ubiger. Anhaltspunkte daf374r, dass ungeachtet des Verm366gensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet waren, gab es nicht. 3. Die Verm366gensverh344ltnisse des Antragstellers haben sich auch nicht, was bei der Entscheidung noch zu ber374cksichtigen w344re (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150), im Laufe des gerichtlichen Verfahrens konsolidiert. Der An-tragsteller befindet sich nach wie vor in Verm366gensverfall. Seine Verm366gens-verh344ltnisse haben sich seit dem Erlass der Widerrufsverf374gung noch ver-schlechtert. Einer Mitteilung des Amtsgerichts L. vom 30. M344rz 2009 zufol-ge war zuletzt in 22 Zwangsvollstreckungsverfahren Haftbefehl zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erlassen worden, bevor der Antragsteller am 18. August 2009 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Aus diesem Grund wird der Verm366gensverfall nunmehr auch gesetzlich vermutet (247 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO). Aus den von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen sind zudem st344ndige neue Zwangsvollstreckungsma337nahmen ge-gen den Antragsteller ersichtlich (zuletzt ein Pf344ndungs- und 334berweisungsbe-schluss vom 16. November 2009 wegen eines Betrages von 690,28 200 nebst Zinsen und Kosten sowie ein Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss wegen einer Forderung von 920 200 nebst Zinsen und Kosten vom 4. Januar 2010). Tat-sachen, welche die gesetzliche Vermutung widerlegen k366nnten, hat der An-tragsteller nicht dargelegt. Bis heute hat er keine 334bersicht 374ber seine Einkom-mens- und Verm366gensverh344ltnisse oder eine Aufstellung aller gegen ihn erho-bener Forderungen vorgelegt. Seiner Pflicht, bei der Ermittlung des Sachver-halts mitzuwirken (247 36a BRAO a.F., 247 215 Abs. 3 BRAO) ist der Antragsteller damit trotz mehrfacher Hinweise der Antragsgegnerin, des Anwaltsgerichtshofs 5 - 5 - und des Senats nicht nachgekommen, obwohl ihm hierf374r mehr als ausreichend Zeit zur Verf374gung stand. Der Widerrufsbescheid datiert vom 17. September 2007, das Verfahren vor dem Senat ist seit mehr als einem Jahr anh344ngig. Sei-ne Absicht, die Einzelkanzlei aufzugeben, und seine Bem374hungen um eine An-stellung hat er dem Senat erst unmittelbar vor dem seit langem feststehenden Termin zur m374ndlichen Verhandlung mitgeteilt. In diesem Zusammenhang hat er lediglich pauschal behauptet, er werde seine Schulden begleichen k366nnen, nachdem er nunmehr als angestellter Anwalt arbeite und ein festes Einkommen beziehe. Das reicht nicht aus. 4. Eine Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden durch den Ver-m366gensverfall des Antragstellers (247 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 1 BRAO) l344sst sich nach wie vor nicht ausschlie337en. 6 a) Der Antragsteller hat einen Arbeitsvertrag vorgelegt, den er mit dem Rechtsanwalt und Steuerberater A. P. geschlossen hat. Als Beginn des Arbeitsverh344ltnisses ist der 1. November 2009 vereinbart (247 1). Das Ein-kommen des Antragstellers betr344gt 3.000 200 brutto (247 4 Nr. 1). Der Vertrag sieht unter anderem vor, dass der Antragsteller nicht berechtigt ist, Mandate f374r die Kanzlei anzunehmen (247 2 Nr. 1). Eine Nebent344tigkeit darf der Antragsteller nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Arbeitgebers aufnehmen; eine Ne-bent344tigkeit "im Rahmen einer Rechtsanwaltskanzlei" ist "uneingeschr344nkt un-zul344ssig". In 247 9 hei337t es unter der 334berschrift "Sonstige Vereinbarungen": 7 "Dem Arbeitgeber ist bekannt, dass der Arbeitnehmer sich in wirtschaft-lichen Schwierigkeiten befindet. Die Parteien sind sich dar374ber einig, dass es in berufsrechtlicher Hinsicht erg344nzender Regelungen bedarf, um auch objektiv Gefahren f374r Mandanten auszuschlie337en. Deswegen vereinbaren die Parteien erg344nzend: - 6 - 1. Der Arbeitnehmer erscheint nicht auf dem Briefkopf und dem Kanzlei-schild des Arbeitgebers. Es soll ausgeschlossen sein, dass durch die Benennung auf dem Briefkopf auch nur der Schein des Bestehens einer Soziet344t zwischen den Parteien dieses Arbeitsvertrages ent-steht. 2. Der Arbeitnehmer nimmt keine eigenen Mandate an. Der Arbeitneh-mer nimmt auch pers366nlich keine Mandate f374r die Soziet344t ohne aus-dr374ckliche Zustimmung des Arbeitgebers an. Grunds344tzlich werden Mandate im Namen und f374r die Rechnung der Soziet344t abgeschlos-sen. Soweit dies im Einzelfall nicht m366glich ist, erfolgt die Mandats-374bernahme im Innenverh344ltnis ausschlie337lich auf Rechnung des Ar-beitgebers. 3. Nach st344ndiger 334bung wird grunds344tzlich der gesamte Zahlungsver-kehr der Kanzlei unbar abgewickelt. Sollte es dennoch in Ausnahme-f344llen zu Barzahlungen durch Mandanten oder Dritte kommen, ist dem Arbeitnehmer bekannt, dass Barzahlungen nach einer g374ltigen Weisung und der st344ndigen 334bung der Soziet344t grunds344tzlich nur durch einen Sozius unter Hinzuziehung der B374rovorsteherin oder ei-nes anderen Mitarbeiters entgegengenommen und quittiert werden. Entsprechendes gilt sinngem344337 f374r sonstige Verm366genswerte (Schecks pp.). 4. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, diese Regelungen einzuhalten und ausnahmslos die pers366nliche Entgegennahme von Zahlungen an die Soziet344t, sei es auch nur im Auftrag oder f374r Rechnung Dritter, abzu-lehnen. 5. Die Parteien sind dar374ber einig, dass ein Versto337 gegen diese Ver-pflichtung des Arbeitnehmers die sofortige Aufl366sung des Arbeitsver-h344ltnisses durch den Arbeitgeber aus wichtigem Grund zu Folge hat, ohne dass es zuvor einer Abmahnung bedarf. 6. Im Falle der Durchf374hrung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366-gen des Arbeitnehmers f374hrt der Arbeitgeber auf Grund der ihm in Abschrift vorzulegenden Abtretungserkl344rung den pf344ndbaren Teil des Arbeitseinkommens an den vom Insolvenzgericht bestellten Treuh344nder direkt ab. Bis zur Bestellung eines Treuh344nders wird der pf344ndbare Teil des Arbeitseinkommens vom Arbeitgeber direkt auf das vom Insolvenzverwalter eingerichtete Treuhandkonto 374berwie-sen. 7. Die Parteien werden diesen Arbeitsvertrag an etwaige Auflagen der Rechtsanwaltskammern oder der Gerichte, soweit sie zum Erhalt der Bestellung des Arbeitnehmers als Rechtsanwalt erforderlich sind, an- - 7 - passen, sofern dies dem Arbeitgeber zumutbar ist und die in jeder Hinsicht ordnungsgem344337e Erbringung der Rechtsberatungst344tigkeit der Soziet344t dadurch nicht beeintr344chtigt wird." Der Antragsteller und Rechtsanwalt P. haben au337erdem eine Zu-satzvereinbarung geschlossen, in welcher sie sich verpflichtet haben, den Rechtsanwaltskammern H. und D. jede 304nderung des Arbeitsver-trages sowie ein etwaiges Ende des Anstellungsverh344ltnisses unverz374glich mit-zuteilen. In einem weiteren Zusatz hei337t es, die B374rovorsteherin des Rechtsan-walts P. sei von diesem angewiesen, die Pflichten des Antragstellers aus dem Arbeitsvertrag zu 374berwachen. 8 b) Eine Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden hat der Senat in F344llen verneint, in denen der Anwalt seine selbst344ndige T344tigkeit vollst344ndig und nachhaltig aufgegeben hatte, nur noch als Angestellter einer Rechtsan-waltssoziet344t t344tig war und mit dieser rechtlich abgesicherte Ma337nahmen verab-redet hatte, die verhinderten, dass er mit Mandantengeldern in Ber374hrung kam. Um dies sicherzustellen, war vertraglich vereinbart, dass der Rechtsanwalt auf dem Kanzleibriefkopf entweder gar nicht oder ausdr374cklich als angestellter Rechtsanwalt gef374hrt wurde, Mandatsverh344ltnisse ausschlie337lich im Auftrag und f374r Rechnung der Soziet344t eingehen, eigene Mandate nicht annehmen und Zahlungen an die Soziet344t nicht entgegennehmen durfte. Die Sozien der Kanz-lei, gegen deren berufsrechtliche Zuverl344ssigkeit keine Bedenken bestanden, hatten geeignete Sicherheitsvorkehrungen und Vertretungsregeln getroffen, die eine Einhaltung dieser Regelungen gew344hrleisteten. Der pf344ndbare Teil des Arbeitseinkommens wurde an den Insolvenzverwalter abgef374hrt. Beide Ver-tragsparteien hatten sich durch schriftliche Erkl344rung gegen374ber der Rechtsan-waltskammer verpflichtet, jede 304nderung des geschlossenen Anstellungsver-trags und ein etwaiges Ende des Anstellungsverh344ltnisses unverz374glich mitzu- 9 - 8 - teilen (BGH, Beschl. v. 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511; BGH, Beschl. v. 25. Juni 2007 - AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924). c) Der vom Antragsteller kurz vor dem Termin zur m374ndlichen Verhand-lung eingereichte Arbeitsvertrag entspricht im Wesentlichen denjenigen Vertr344-gen, welche den zitierten Entscheidungen zugrunde lagen. Nach Auskunft der Verfahrensbevollm344chtigten des Antragstellers im Termin zur m374ndlichen Ver-handlung wurde er im Hinblick auf das vorliegende Verfahren in der Kanzlei der Verfahrensbevollm344chtigten erstellt und dabei den Erfordernissen der einschl344-gigen Senatsentscheidungen angepasst. Ein derartiges Verhalten hat der Senat auch in anderen F344llen beobachtet, in denen die Zulassung eines Anwalts we-gen Verm366gensverfalls widerrufen worden war. Dem Senat werden schriftliche Vertr344ge vorgelegt, die kurzfristig geschlossen worden sind oder deren verbind-licher Abschluss f374r den Fall der Aufhebung des Widerrufsbescheides sogar nur in Aussicht gestellt wird, verbunden mit der Bitte um rechtliche Hinweise zur "Vervollkommnung" des jeweils vorgelegten Entwurfs. Hierin 344u337ert sich ein grundlegendes Missverst344ndnis der bisherigen Senatsrechtsprechung. Der Se-nat sieht Anlass zu folgenden Hinweisen: 10 Schon nach dem Wortlaut des 247 14 Nr. 7 BRAO ist der Widerruf der Zu-lassung die Regel und die trotz des Verm366gensverfalls nicht gegebene Gef344hr-dung der Interessen der Rechtsuchenden die Ausnahme (vgl. BGH, Beschl. v. 25. Juni 2007 - AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924 Rdn. 8). Der Verm366gensver-fall des Anwalts l344sst bef374rchten, dass entweder der Anwalt selbst oder aber dessen Gl344ubiger auf Gelder der Mandanten zugreifen. Ziel der Vorschrift des 247 14 Nr. 7 BRAO ist es, dieser Gefahr vorzubeugen. Daran hat sich die Rechts-anwendung zu orientieren. Von einem Widerruf der Zulassung eines in Verm366-gensverfall geratenen Anwalts kann folglich nur dann abgesehen werden, wenn 11 - 9 - im Zeitpunkt der Entscheidung eine sichere Prognose dahingehend getroffen werden kann, dass sich im zu entscheidenden Einzelfall die typischen Gefah-ren, die mit dem Verm366gensverfall eines Anwalts verbunden sind, nicht realisie-ren werden. Grundlage einer solchen Prognose kann nicht nur der Abschluss eines den einschl344gigen Senatsentscheidungen nachgebildeten Anstellungsver-trages sein. Vielmehr entscheidet eine Gesamtw374rdigung aller ma337geblichen Umst344nde dar374ber, ob die Gef344hrdung der Rechtsuchenden hinreichend sicher ausgeschlossen ist. Dies wird angesichts der f374r eine Gef344hrdung streitenden Vermutung nur in seltenen Ausnahmef344llen in Betracht kommen; die Feststel-lungslast hierf374r trifft den Rechtsanwalt. Besonderes Augenmerk gilt dabei der Frage, ob die arbeitsvertraglichen Beschr344nkungen vom angestellten Rechtsanwalt und seinen Arbeitgebern auch eingehalten werden. Hierzu m374ssen - auch in Vertretungsf344llen greifende - Si-cherungsvorkehrungen getroffen werden, die eine effektive Kontrolle der ver-traglichen Vereinbarungen gew344hrleisten; es bedarf einer ausreichend engen tats344chlichen 334berwachung, um zu verhindern, dass der Rechtsanwalt mit Mandantengeldern in Ber374hrung kommt. Unter diesem Gesichtspunkt hat der Senat etwa ein Anstellungsverh344ltnis mit einer Einzelkanzlei nicht als ausrei-chend angesehen, weil in diesem Fall nicht zuverl344ssig sichergestellt ist, dass die Einhaltung der Vereinbarungen auch w344hrend urlaubs- oder krankheitsbe-dingter Abwesenheit des Einzelanwalts 374berwacht wird (BGH, Beschl. v. 5. De-zember 2005 - AnwZ (B) 13/05, NJW-RR 2006, 559; v. 5. Dezember 2005 - AnwZ (B) 14/05, AnwBl. 2006, 281; v. 31. M344rz 2008 - AnwZ (B) 33/07, Rdn. 10; v. 26. November 2009 - AnwZ (B) 27/09 Rdn. 17). In diesem Zusam-menhang ist auch von Bedeutung, ob der Vertrag bisher nur bei Gericht vorge-legt oder aber im Zeitpunkt der Entscheidung schon 374ber einen l344ngeren Zeit-raum beanstandungsfrei durchgef374hrt ("gelebt") worden ist (vgl. dazu Schmidt- 12 - 10 - R344ntsch, in: Gaier/Wolf/G366cken, Anwaltliches Berufsrecht, 247 14 BRAO Rdn. 45). In den beiden F344llen, in denen der Senat zugunsten des Rechtsan-walts entschieden hat, waren die Arbeitsverh344ltnisse im Zeitpunkt der Entschei-dung des Senats bereits seit mehr als eineinhalb (BGH, Beschl. v. 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511) und sogar seit mehr als drei Jahren (BGH, Beschl. v. 25. Juni 2007 - AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924) in Vollzug gesetzt. Um die Prognose abzusichern, dass eine Gef344hrdung der Rechtsuchen-den ausgeschlossen ist, hat der Senat im 334brigen schon bisher - neben der Aufgabe der selbst344ndigen T344tigkeit und dem Abschluss eines Anstellungsver-trages, der die 374blichen Befugnisse eines Anwalts im Umgang mit Mandanten und mit Fremdgeld zum Schutze der Mandanten einschr344nkt - f374r relevant gehalten, ob der Anwalt seine berufliche T344tigkeit bis dahin beanstandungsfrei ausge374bt hat und ob er selbst zielgerichtet, ernsthaft und planvoll die erforderli-chen Schritte zur Stabilisierung seiner Verm366gensverh344ltnisse unternommen hat. Die arbeitsvertraglichen Beschr344nkungen und insbesondere die Sicher-heitsvorkehrungen zu ihrer 334berwachung d374rfen nicht auf unabsehbare Zeit erforderlich sein. Da dies mit dem Berufsbild des Rechtsanwalts nicht in Ein-klang zu bringen w344re, k366nnen sie nur vor374bergehend hingenommen werden, wenn nach Ablauf einer gewissen Zeit wieder mit einer Konsolidierung der Ver-m366gensverh344ltnisse gerechnet werden kann, die die Notwendigkeit der Be-schr344nkungen entfallen l344sst (BGH, Beschl. v. 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511; Beschl. v. 5. Dezember 2005 - AnwZ (B) 14/05, AnwBl. 2006, 281). 13 d) Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller seine Einzelkanzlei aufge-geben und mit seinem Arbeitgeber - dem Partner einer gro337en 374ber366rtlichen 14 - 11 - Soziet344t, die auch an dem f374r den Antragsteller vorgesehenen Einsatzort D. mit mehreren Anw344lten vertreten ist - Ma337nahmen vereinbart, die formal die hierzu in der Senatsrechtsprechung entwickelten Kriterien erf374llen. Das al-lein reicht jedoch, wie gezeigt, nicht aus. In Anbetracht der 374brigen Umst344nde des vorliegenden Falles hat sich der Senat nicht die notwendige 334berzeugung verschaffen k366nnen, dass eine Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden aller Voraussicht nach bis zur Konsolidierung der Verm366gensverh344ltnisse des Antragstellers ausgeschlossen ist. Der Antragsteller hat es bisher nicht vermocht, die zur Ordnung seiner Verm366gensverh344ltnisse erforderlichen Schritte in die Wege zu leiten. Antr344ge auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens und auf Restschuldbefreiung hat er ent-gegen seiner Ank374ndigung aus dem Schriftsatz vom 5. November 2009 nicht gestellt. Auch zu dem Sanierungsplan, den er nach diesem Schriftsatz in Angriff nehmen wollte, hat er im weiteren Verlauf des Verfahrens nichts Konkretes vor-getragen. In seinem Schriftsatz vom 6. Januar 2010 hat er keine Einzelheiten zu den vorhandenen Verbindlichkeiten, zu Verhandlungen mit den Gl344ubigern oder zu den Betr344gen, welche ihm auf der Grundlage seines jetzigen Verdiens-tes f374r die R374ckf374hrung der Schulden zur Verf374gung stehen, mitgeteilt. Darin hei337t es nur, sein jetzt in abh344ngiger Stellung erzieltes Einkommen reiche aus, um seine Schulden "in H366he von ca. 50.000 200" ohne Insolvenzverfahren zu be-gleichen; bereits im vergangenen Jahr habe er "etliche tausend Euro" auf seine Verbindlichkeiten gezahlt und sich daf374r "in seiner Lebensf374hrung erheblich eingeschr344nkt". Eine konkrete Perspektive, wann die Verbindlichkeiten des An-tragstellers geregelt sein werden, ist damit nicht aufgezeigt. Dieses Vorbringen ist nicht nur, wie dargelegt, zum Beleg einer gegenw344rtigen Konsolidierung der Verm366gensverh344ltnisse ungeeignet. Darauf l344sst sich auch nicht die Prognose gr374nden, dass es dem Antragsteller in absehbarer Zeit gelingen wird, s344mtliche 15 - 12 - Verbindlichkeiten zu tilgen oder auf andere Weise zu regeln. Dass er seine Verm366gensverh344ltnisse erneut nicht vollst344ndig offen legt, f374gt sich zudem in sein bisheriges prozessuales Verhalten und gibt Anlass, an seiner f374r die An-nahme eines Ausnahmefalls erforderlichen pers366nlichen Zuverl344ssigkeit zwei-feln. In dieser Hinsicht kommt hinzu, dass der Antragsteller seinen Beruf schon bisher nicht ohne jede Beanstandung ausge374bt hat. Ein Fehlverhalten im Zusammenhang mit Mandantengeldern ist zwar nicht bekannt geworden. Ge-gen ihn liegt jedoch nicht nur die von ihm einger344umte R374ge aus dem Jahr 2007 (oder 2008) vor, die ihren Grund in einer missverst344ndlichen Zeitungsan-zeige gehabt haben soll. Zu der von der Antragsgegnerin vorgelegten Liste mit Beschwerden hat der Antragsteller erkl344rt, es handele sich durchweg um Ein-gaben querulatorischer Mandanten. In zumindest einem Fall ist das jedoch nicht richtig. Die Beschwerde vom 16. Juli 2008 kann nicht damit abgetan werden, dass der Antragsteller, wie er behauptet, eine Verwaltungsakte "versehentlich" nicht zur374ckgegeben habe. Der Antragsteller hat die Akte, die ihm im Februar 2008 374bersandt worden war, vielmehr trotz Einschreitens der Antragsgegnerin zur374ckbehalten und erst bei einer von der Staatsanwaltschaft De. veranlassten Durchsuchung seiner Kanzleir344ume am 21. Juli 2009 herausge-geben. Das Strafverfahren wegen Urkundenunterdr374ckung wurde zwar nach 247 170 Abs. 2 StPO eingestellt, weil nicht nachzuweisen war, dass er zum Zwe-cke der Beweisvereitelung gehandelt hat. Der Verdacht einer berufsrechtlichen Verfehlung (Versto337 gegen 247 56 Abs. 1 BRAO, 247 19 BORA) ist damit jedoch nicht ausger344umt. Die Generalstaatsanwaltschaft beabsichtigt ausweislich ihres Schreibens vom 5. November 2009, welches die Antragsgegnerin zu den Akten gereicht hat, den Antragsteller wegen dieses Vorgangs vor dem f374r den Bezirk des Oberlandesgerichts H. zust344ndigen Anwaltsgericht anzuschuldigen. 16 - 13 - Wegen dreier weiterer Beschuldigungen eingeleitete Verfahren sind an die Ge-neralstaatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht H. abgegeben worden. Dem Bericht der Staatsanwaltschaft De. zufolge war die Durchsuchung der R344ume des Antragstellers au337erdem in zwei anderen Ermittlungsverfahren angeordnet worden. Die DAK hat mit Schreiben vom 12. November 2009 mitge-teilt, dass der Antragsteller im Zeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember 2007 So-zialversicherungsbeitr344ge f374r die bei ihm besch344ftigten Arbeitnehmer nicht ab-gef374hrt habe. Zu allen diesen Vorg344ngen hat sich der Antragsteller nicht erkl344rt, obwohl er ausreichend Gelegenheit dazu hatte. Tolksdorf Roggenbuck Lohmann St374er Quaas Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 14.12.2007 - 1 ZU 87/07 -
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