BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 67/09 vom 10. Mai 2010 in dem Verfahren wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterinnen Roggenbuck und Dr. Fetzer sowie die Rechtsanw344lte Prof. Dr. St374er und Prof. Dr. Quaas nach m374ndlicher Verhandlung am 10. Mai 2010 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13. Februar 2009 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der am 6. Juni 1944 geborene Antragsteller war seit dem 15. Dezember 1972 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Von 1982 bis 1996 war er zum Notar bestellt. Der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen widerrief mit Be-scheid vom 3. September 1997 die Zulassung gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO 1 - 3 - a.F. wegen Verm366gensverfalls und mit Bescheid vom 22. Juli 1998 gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 10 BRAO a.F. wegen fehlender Berufshaftpflichtversicherung. Der Antragsteller focht die Bescheide an; w344hrend der laufenden Verfahren verzich-tete er am 9. November 1998 auf die Zulassung. Am 6. M344rz 1998 wurde er vom Landgericht B. wegen Betrugs in f374nf F344llen zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von f374nf Jahren verurteilt. Die Taten hatte er 1995 und 1996 began-gen. F374r jede Tat wurde eine Einzelstrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe ver-h344ngt. Das Urteil ist seit dem 14. M344rz 1998 rechtskr344ftig. Der Antragsteller hat zwei Drittel der Freiheitsstrafe verb374337t, die Vollstreckung des Strafrestes war bis zum 21. September 2005 zur Bew344hrung ausgesetzt und ist mit Wirkung vom 3. November 2005 erlassen worden. Am 1. September 2008 beantragte der Antragsteller seine Wiederzulassung. Dies lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 21. Oktober 2008 unter Berufung auf den Versagungsgrund des 247 7 Nr. 5 BRAO ab. Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gericht-liche Entscheidung zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. 2 II. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F., 247 215 Abs. 3 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des An-tragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist zu Recht wegen unw374rdigen Verhaltens versagt worden. 3 1. Nach 247 7 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu ver-sagen, wenn der Bewerber sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn 4 - 4 - unw374rdig erscheinen l344sst, den Beruf eines Rechtsanwalts auszu374ben. Der Bewerber erscheint dann unw374rdig, wenn er ein Verhalten gezeigt hat, das ihn bei Abw344gung dieses Verhaltens und aller erheblichen Umst344nde - wie Zeitab-lauf und zwischenzeitlicher F374hrung - nach seiner Gesamtpers366nlichkeit f374r den Anwaltsberuf nicht tragbar erscheinen l344sst; dabei sind das berechtigte Interes-se des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Eingliederung und das durch das Berufsrecht gest374tzte Interesse der 326ffentlichkeit, insbesondere der Recht-suchenden, an der Integrit344t des Anwaltsstandes einzelfallbezogen gegenein-ander abzuw344gen (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom 20. April 2009 - AnwZ (B) 44/08 Tz. 6 m.w.N.). Auch ein schwerwiegendes berufsunw374rdiges Verhal-ten kann nach einer mehr oder minder langen Zeit durch Wohlverhalten oder andere Umst344nde soviel an Bedeutung verlieren, dass es die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr hindert (Senatsbeschluss vom 12. April 1999 - AnwZ (B) 67/98, NJW-RR 1999, 1219 unter II 1). Die Frage, wie viele Jahre zwischen einem die Unw374rdigkeit begr374ndenden Verhalten und dem Zeitpunkt liegen m374ssen, in dem eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft m366glich ist, l344sst sich nicht durch eine schematische Festlegung auf bestimmte Fristen beantwor-ten, sondern verlangt eine einzelfallbezogene Gewichtung aller f374r und gegen den Bewerber sprechenden Umst344nde (Senatsbeschluss vom 12. April 1999, aaO). Erforderlich ist, dass der Zulassungsbewerber verl344sslich gezeigt hat, dass er von seinen Verfehlungen innerlich abger374ckt ist und sich gewandelt hat (vgl. Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., 247 7 Rdn. 41). 2. Der Senat hat in fr374heren Entscheidungen bei besonders gravierenden Straftaten, etwa schweren F344llen von Betrug und Untreue, einen zeitlichen Ab-stand zwischen der die Unw374rdigkeit begr374ndenden Straftat des Bewerbers und dessen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft von in der Regel 15 bis 20 Jahren f374r erforderlich gehalten (Senatsbeschluss vom 14. Februar 2000 - AnwZ (B) 8/99, BRAK-Mitt. 2000, 145, unter II 1 m.w.N.). Dieser Zeitraum wurde aber auch 5 - 5 - - wie im Senatsbeschluss vom 10. Juli 2000 - AnwZ (B) 40/99, BRAK-Mitt. 2000, 306 unter II 1 - unterschritten, wenn dem Interesse des Bewerbers an seiner beruflichen und sozialen Eingliederung bei einer Gesamtw374rdigung der Umst344nde unter Ber374cksichtigung des Grundrechts aus Art. 12 GG dies gebo-ten erscheinen lie337; ma337gebend daf374r war die Einsch344tzung, dass der Bewer-ber sein Leben wieder geordnet hatte und deshalb nicht mehr festgestellt wer-den konnte, er sei f374r den Anwaltsberuf noch untragbar (aaO unter II 2 b und c). 3. Hier kommt angesichts der f374nf 344u337erst schwerwiegenden Straftaten, die der Antragsteller im unmittelbaren Zusammenhang mit der Aus374bung des Anwalts- und Notarberufs begangen hat, eine Wohlverhaltensdauer im unteren Bereich nicht in Betracht. Wie schwer diese Taten, mit denen der Antragsteller Sch344den in Millionenh366he angerichtet hat, wiegen, findet insbesondere in den verh344ngten Einzelstrafen Ausdruck, die mit jeweils drei Jahren Freiheitsstrafe dem oberen Bereich des gesetzlichen Strafrahmens entnommen worden sind, wobei die Strafkammer neben weiteren Gesichtspunkten strafmildernd insbe-sondere das umfassende Gest344ndnis, aber auch den Umstand ber374cksichtigt hat, dass eine Neuzulassung des Antragstellers als Rechtsanwalt zweifelhaft erscheint und jedenfalls nicht alsbald erfolgen wird. Auch die H366he der verh344ng-ten Gesamtstrafe von f374nf Jahren belegt, obwohl die Einsatzstrafe durchaus moderat erh366ht worden ist, eindrucksvoll die Schwere der Taten des Antragstel-lers und das Ausma337 seiner Schuld. 6 4. Das Fehlverhalten des Antragstellers hat auch nicht durch zwischen-zeitliches Wohlverhalten oder andere Umst344nde derartig an Bedeutung verlo-ren, dass es nunmehr nicht mehr der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft entge-genst374nde (vgl. Senatsbeschluss vom 6. November 2006 - AnwZ (B) 87/05 Tz. 11). Der Antragsteller hat noch bis zum 21. September 2005 unter Bew344h-rung gestanden. Auch unter W374rdigung seines Alters und des Vorbringens im 7 - 6 - Beschwerdeverfahren sowie in der Verhandlung vor dem Senat haben sich kei-ne durchgreifenden Gesichtspunkte ergeben, die es derzeit oder in n344herer Zu-kunft rechtfertigten, die Wiederzulassung des Antragstellers auszusprechen. Tolksdorf Roggenbuck Fetzer St374er Quaas Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 13.02.2009 - 1 AGH 102/08 -
Full & Egal Universal Law Academy