BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 68/01 vom 7. März 2002 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Fischer und Schlick, die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Professor Dr. Salditt, Dr. Wosgien und die Rechtsanwältin Dr. Christian am 7. März 2002 beschlossen: Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wi r - kung der sofortigen Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden- Württemberg vom 22. September 2001 wird zurückgewiesen. Gründe: I. Der Antragsteller ist seit 1989 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht L. und dem Landgericht S. , seit 1994 bei dem Oberlandesg e - richt S. zugelassen. Mit Verfügung vom 8. Juni 2001 hat die Antrags- gegnerin die Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögen s - verfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwalt s - gerichtshof zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers ist beim Bundesgerichtshof anhängig. Durch Verfügung vom 15. November 2001 hat die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung ihrer Widerrufsverfügung angeordnet. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 29. November 2001 die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner sofortigen Beschwerde beantragt. - 3 - II. Der Antrag ist gemû § 16 Abs. 6 Satz 5 BRAO zulssig; er hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die sofortige Vollziehung des Widerrufsbescheids darf - als Ausnahm e - fall - nur angeordnet werden, wenn sie im berwiegenden öffentlichen Intere s - se zu einer schon vor Bestandskraft der Widerrufsverfgung notwendigen A b - wehr konkreter Gefahr fr wichtige Gemeinschaftsgter geboten ist. Erste Vo r - aussetzung fr eine solche Anordnung ist die hohe Wahrscheinlichkeit, daû die Widerrufsverfgung Bestandskraft erlangen wird. Wegen des mit der Anor d - nung verbundenen Eingriffs in die Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) ist jedoch des weiteren erforderlich, daû die sofortige Vollziehung als Prve n - tivmaûnahme im berwiegenden öffentlichen Interesse zur Abwehr konkreter Gefahren fr die Rechtsuchenden oder die Rechtspflege erforderlich ist (vgl. BVerfGE 44, 105, 121; 48, 292, 296, 298; BGH, Beschluû v. 2. Juni 1993 - AnwZ (B) 27/93, BRAK-Mitt. 1993, 171, v. 14. Mrz 1994 - AnwZ (B) 27/93, BRAK-Mitt. 1994, 176,177; v. 19. Juni 1998 - AnwZ (B) 3/98, BRAK-Mitt. 1998, 235, 236; v. 16. Juli 2001 - AnwZ (B) 61/00; v. 19. September 2001 - AnwZ (B) 41/01). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, daû die Widerrufsverfgung Bestandskraft erlangt. Bei Erlaû der Widerrufsverfgung war der Antragsteller unter anderem mit Beitrgen an das Versorgungswerk der Rechtsanwlte in Baden-Wrttemberg in Höhe von ber 30.000,-- DM und mit Bromieten im - 4 - Rckstand. In beiden Fllen wurde die Zwangsvollstreckung betrieben. In me h - reren anderen Fllen hat der Rechtsanwalt gegen sich Versumnisurteile e r - gehen lassen (G. , K. ). Eine von ihm schon 1998 anerkannte Forderung einer Rechtsschutzversicherung in Hhe von 3.362,99 DM hatte er nicht g e - zahlt, obwohl dieser Vorgang bereits - wegen verspteter Abrechnung - zur Erteilung einer Rge gegen ihn gefhrt hatte. Schlieûlich sind im engen zeitl i - chen Zusammenhang mit der Widerrufsverfgung vier Haftbefehle zur Erzwi n - gung der eidesstattlichen Versicherung gegen ihn erlassen worden. Daû sich die finanziellen Verhltnisse des Antragstellers zwischenzeitlich gebessert h a - ben, hat der Antragsteller nicht ausreichend dargetan. Ist ein Rechtsanwalt in Vermgensverfall geraten, werden dadurch die Interessen der Rechtsuchenden regelmûig gefhrdet. Die zur Rechtfertigung des Sofortvollzugs ber die abstrakte Gefhrdung der Interessen der Rechts u - chenden hinausgehende erforderliche k o n k r e t e Gefhrdung der Intere s - sen der Rechtsuchenden, die beispielsweise dann besteht, wenn Fremdgelder nicht ordnungsgemû abgewickelt werden oder der Rechtsanwalt kein Ande r - konto unterhlt (vgl. Beschl. v. 16. Juli 2001 - AnwZ (B) 61/00; v. 19. September 2001 - AnwZ (B) 41/01), ist im vorliegenden Fall gegeben. Der Antragsteller ist hier bereits einmal anwaltsgerichtlich verurteilt worden, weil er Unterhaltsbetrge nicht voll an den Berechtigten ausgezahlt, sondern zur De k - kung seiner Gebhren zurckbehalten hatte. Einen Anspruch auf Rckzahlung fr von der Rechtsschutzversicherung zu viel gezahlter Betrge hat er zwar anerkannt, aber ber Jahre, soweit ersichtlich auch bis zum gegenwrtigen Zeitpunkt, nicht erfllt. Auch wenn der erste Vorfall schon vier Jahre zurc k - liegt, lassen beide Vorgnge den Schluû zu, daû der Antragsteller nicht immer seinen Pflichten nach § 43a Abs. 5 BRAO nachkommt. Hinzukommt, daû der - 5 - Antragsteller auch seine Pflicht, die Sozialversicherungsabgaben fr eine Au s - zubildende abzufhren, in gravierender Weise verletzt hat. Er hat, wie er selbst nicht in Abrede gestellt hat, fr eine seiner Auszubildenden jedenfalls von Mrz bis November 2001 keinerlei Sozialabgaben abgefhrt. Unter diesen Umst n - den ist die Befrchtung gegeben, daû der Antragsteller gerade bei finanziellen Schwierigkeiten mit Fremdgeldern nicht in der gebotenen Weise umgeht und - da er sogar strafbewehrten Pflichten (§ 266 a Abs. 1 StGB) nicht nachg e - kommen ist -, sich seine finanzielle Lage derartig verschlechtert hat, daû sich die durch den Vermgensverfall begrndete abstrakte Gefhrdung zu einer konkreten Gefhrdung der Interessen der Rechtsuchenden verdichtet hat. Deppert Fischer Schlick Otten Salditt Wosgien Christian
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