BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSAnwZ (B) 68/02 vom29. September 2003in dem Verfahrenwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 -Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die VorsitzendeRichterin Dr. Deppert, den Richter Schlick, die Richterin Dr. Otten undden Richter Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Frey undDr. Wosgien nach mündlicher Verhandlungam 29. September 2003beschlossen:Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschlußdes 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. Juli 2002 wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zutragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahrenentstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-statten.Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf50.000 nr - 3 -Gründe I.Der Antragsteller ist seit 1992 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechts-anwalt beim Amts- und Landgericht D. zugelassen.Durch Verfügung vom 13. Dezember 2001 hat die Antragsgegnerin dieZulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensver-falls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen richtet sichdie sofortige Beschwerde des Antragstellers.II.Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibtjedoch in der Sache ohne Erfolg.1.Die Widerrufsverfügung ist zu Recht ergangen.a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdetsind. Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete,schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, diese in absehbarer Zeit nichtordnen kann und außerstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzu-kommen. Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren - 4 -über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder dieser in das vom Voll-streckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen ist.b) Diese Voraussetzungen waren zum maßgeblichen Zeitpunkt des Er-lasses der Widerrufsverfügung erfüllt. Im Schuldnerverzeichnis des Amtsge-richts D. waren fünf Haftbefehle zur Erzwingung der Abgabe der eides-stattlichen Versicherung eingetragen. Nach dem eigenen Vorbringen des An-tragstellers waren jedenfalls in drei Fällen (Haftbefehle Nr. 2, 4 und 5 in der derWiderrufsverfügung beigefügten Forderungsaufstellung der Antragsgegnerin;vgl. zu den Forderungen des Versorgungswerks der Rechtsanwälte die nachfolgenden Ausführungen unter 2. b, aa) die Forde-rungen der die Eintragung herbeiführenden Gläubiger nicht vollständig getilgt,so daß die gesetzliche Vermutungswirkung nicht widerlegt war.c) Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall, in dem trotz des Vermögens-verfalls Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet wären, lagen nicht vor.2.Wenn der Widerrufsgrund nach Erlaß der Widerrufsverfügung zweifels-frei weggefallen ist, ist das im gerichtlichen Verfahren noch zu berücksichtigen.Ein derartiger Wegfall läßt sich nicht feststellen.a) Der Antragsteller ist nach wie vor im Schuldnerverzeichnis eingetra-gen. Zwar sind mittlerweile, wie der jüngsten Forderungsaufstellung der An-tragsgegnerin (Stand 13. Juni 2003) zu entnehmen ist, zwei Haftbefehlsein-tragungen gelöscht worden, jedoch sind unter dem Datum 17. Juli 2002 und28. Februar 2003 zwei weitere Eintragungen vorgenommen worden. - 5 -b) aa) Aus den Forderungsaufstellungen der Antragsgegnerin ergibtsich, daß der Hauptgläubiger des Antragstellers das Versorgungswerk derRechtsanwälte ist. Nach den Angaben des An-tragstellers in der Beschwerdeschrift macht das Versorgungswerk offene Bei-tragsforderungen in Höhe von fast 58.000 r "!#$%#Antragsgegnerin ist der Beitragsrückstand des Antragstellers mittlerweile aufmehr auf 73.000 '()r+*(,.-/102n%#435!76(8#:9.r?@-A5.BDCCnr Juli2002) betreibt das Versorgungswerk die Zwangsvollstreckung.Der Antragsteller beruft sich darauf, daß aufgrund seiner Einkommens-und Vermögensverhältnisse bei der Bemessung seiner Beiträge nicht der vomVersorgungswerk veranschlagte volle Satz (10/10), sondern nur ein weit gerin-gerer Satz (3/10) hätte zugrunde gelegt werden dürfen; ein wegen dieser Frageanhängiges Verfahren vor dem Verwaltungsgericht D. sei noch nichtabgeschlossen. Aber selbst wenn das Vorbringen des Antragstellers insoweitals richtig unterstellt wird, ergeben sich immer noch Beitragsrückstände ge-genüber dem Versorgungswerk von mehr als 15.000 r"EFG68#H-AIJ(5K#Antragsteller selbst nicht geltend, daß die Zwangsvollstreckung (vorläufig) ein-gestellt worden ist oder sonst unzulässig sein kö) Bezüglich der "Forderung L. " behauptet der Antragsteller,daß ein (vollstreckbarer) Vergleich geschlossen worden sei, so daß der in den(früheren) Aufstellungen der Antragsgegnerin enthaltene Betrag von 21.105,21DM nicht mehr den Gegebenheiten entspreche. Der Antragsteller legt abernicht dar, welche Summe insoweit noch offensteht; eine angeblich mit derGläubigerin L. geschlossene Tilgungsabrede ist nicht belegt. - 6 -Der jüngsten Forderungsaufstellung der Antragsgegnerin (Stand13. Juni 2003) ist zu entnehmen, daß die Gläubigerin L. derzeit wegeneines Betrages von 27.908,51 .-AML)'35!.
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