BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 68/05 vom 25. September 2008 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Richterin Roggenbuck, den Rechtsanwalt Dr. Wosgien, die Rechtsanw344ltin Kappelhoff sowie den Rechtsanwalt Dr. Martini am 25. September 2008 beschlossen: Die Hauptsache ist erledigt. Gerichtliche Geb374hren und Auslagen werden nicht erhoben; au337ergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten. Gr374nde: Mit Verf374gung vom 6. Juli 2004 widerrief die Antragsgegnerin die Zulas-sung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtli-che Entscheidung zur374ckgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. W344hrend des Beschwerdeverfahrens hat die Antrags-gegnerin mit Bescheid vom 21. November 2007 die Zulassung nach 247 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO widerrufen, nachdem der Antragsteller auf seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet hatte. Die Antragsgegnerin hat daraufhin die Hauptsache f374r erledigt erkl344rt; der Antragsteller hat sich zur Erledigung nicht ge344u337ert. 1 - 3 - Aufgrund des bestandskr344ftigen Widerrufsbescheids vom 21. November 2007 hat sich die Hauptsache erledigt, so dass nur noch 374ber die Kosten nach billigem Ermessen zu entscheiden ist (247 42 Abs. 6 BRAO i.V.m. 247 91a ZPO, 247 13a FGG). Da im Beschwerdeverfahren nicht mehr, wie es nach den gerichtli-chen Verf374gungen vom 10. Mai und 18. Juli 2007 beabsichtigt war, aufgekl344rt worden ist, ob die Interessen der Rechtsuchenden durch den Verm366gensverfall des Antragstellers gef344hrdet w344ren, ist offen geblieben, ob das Rechtsmittel des Antragstellers Erfolg gehabt h344tte, wenn sich die Hauptsache nicht erledigt h344t-te. Aus diesem Grund hat der Senat davon abgesehen, gerichtliche Geb374hren und Auslagen zu erheben und eine Erstattung au337ergerichtlicher Auslagen an-zuordnen. 2 Tolksdorf Ernemann Frellesen Roggenbuck Wosgien Kappelhoff Martini Vorinstanz: AGH Stuttgart, Entscheidung vom 05.07.2005 - AGH 34/04 (I) -
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