BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 68/06 vom 5. Februar 2007 in dem Verfahren - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Professor Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Rich-ter Dr. Frellesen und Schaal sowie die Rechtsanw344ltin Kappelhoff und die Rechtsanw344lte Dr. Martini und Professor Dr. St374er am 5. Februar 2007 be-schlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tra-gen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt. Gr374nde: Der Antragsteller war seit 1998 als Rechtsanwalt beim Amtsgericht und Landgericht B. zugelassen. Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Verm366gensverfalls gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO mit Bescheid vom 13. Mai 2005 widerrufen. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluss vom 16. Dezember 2005 zur374ckgewiesen. Hiergegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. 1 Mit Bestandskraft des weiteren Widerrufs gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO nach Verzicht des Antragstellers auf seine Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft hat sich die Hauptsache erledigt; Antragsteller und Antragsgegnerin ha-ben 374bereinstimmend die Hauptsache f374r erledigt erkl344rt. 2 - 3 - Entsprechend 247 91a ZPO, 247 13a FGG entspricht es billigem Ermessen, die Verfahrenskosten dem Antragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel aus den zutreffenden Gr374nden des angefochtenen Beschlusses nach dem bis-herigen Sachstand erfolglos geblieben w344re. 3 Hirsch Otten Frellesen Schaal Kappelhoff Martini St374er Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 16.12.2005 - 1 ZU 56/05 -
Full & Egal Universal Law Academy