BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 69/00 vom 4. März 2002 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Schlick sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und die Rechtsanwältin Dr. Hauger nach mündlicher Verhandlung am 4. März 2002 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs in Celle vom 24. Oktober 2000 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstand e - nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 51.129,19 festgesetzt. - 3 - Grnde: I. Der 1940 geborene und seit 1972 zur Rechtsanwaltschaft zugelassene Antragsteller ist seit August 1975 bei dem Amtsgericht P. und dem Landgericht O. als Rechtsanwalt zugelassen. Im April 1975 wurde er zum Notar bestellt. Durch Verfgung des Prsidenten des Oberlandesgerichts O. vom 15. Oktober 1998 wurde der Antragsteller vorlufig und mit Verfgung vom 16. Februar 1999 endgltig seines Amts als Notar enthoben, weil seine wirtschaftlichen Verhltnisse und die Art seiner Wirtschaftsfhrung die Interessen der Recht- suchenden gefhrdeten (§ 54 Abs. 1 Nr. 2, § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO). Der d a - gegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde durch rechtskr f - tig gewordenen Beschluû des Oberlandesgerichts C. - Senat fr Notarsachen - vom 31. Mai 1999 zurckgewiesen. Mit Verfgung vom 11. Mrz 1999 hat der damals noch zustndige Pr - sident des Oberlandesgerichts O. die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 8, jetzt: Nr. 7 BRAO) widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwalt s - gerichtshof zurckgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. - 4 - II. Das Rechtsmittel ist zulssig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. 1. Die Widerrufsverfgung ist zu Recht ergangen. a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwal t - schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daû dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefhrdet sind. Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhltnisse geraten ist, diese in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und auûerstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachz u - kommen. Beweisanzeichen hierfr sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und die Durchfhrung von Vollstreckungsmaûnahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Senatsrspr., vgl. Beschluû vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94 - BRAK-Mitt. 1995, 126). b) Bereits vor Erlaû der Verfgung war es zu zahlreichen und hufig e r - folglosen - in der Widerrufsverfgung und in der Beschluûbegrndung des A n - waltsgerichtshofs im einzelnen aufgefhrten - Vollstreckungsmaûnahmen g e - gen den Antragsteller gekommen, und zwar vor allem in den Jahren 1997 und 1998. So hatte allein die B. Ersatzkasse in diesen beiden Jahren mehr als zehn Vollstreckungsauftrge wegen aufgelaufener Beitragsrckstnde erteilt. Da r - ber hinaus hatte der Antragsteller im fraglichen Zeitraum nach eigenen Ang a - ben Bankverbindlichkeiten von ca. 578.000 DM. - 5 - c) Davon, daû trotz Vorliegens eines Vermgensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Widerrufsverfgung ausnahmsweise nicht gefhrdet gewesen seien, kann keine Rede sein. Der Antragsteller war bereits am 5. Mai 1998 wegen Untreue in drei Fllen vom Amtsgericht P. zu einer Gesamtgeldstrafe von 85 Tagesstzen zu je 50 DM veru rteilt worden, weil er die aus der Einziehung von Mandantenforderungen vereinnahmten Geldb e - trge nicht unverzglich ausgekehrt hatte. 2. Wenn der Widerrufsgrund nach Erlaû der Widerrufsverfgung zweifel s - frei weggefallen ist, ist das im Verfahren ber den Antrag auf gerichtliche En t - scheidung noch zu bercksichtigen. Von einem solchen zweifelsfreien Wegfall ist der Anwaltsgerichtshof jedoch zu Recht nicht ausgegangen. Zwar sind dem Antragsteller aus einem Grundstcksverkauf und aus der Kndigung eines Lebensversicherungsvertrags im Dezember 1999 und Anfang 2000 erhebliche Mittel zugeflossen, die er zur Schuldentilgung verwenden konnte. Auch hat es der Anwaltsgerichtshof in einer Gesamtschau fr durchaus mglich gehalten, daû das dem Antragsteller noch verbliebene Aktiv-, insb e - sondere Grundvermgen die bestehenden Verbindlichkeiten bersteigt. Gleich- wohl hat der Anwaltsgerichtshof eine Verbesserung der Vermgensverhltni s - se in einem solchen Maûe, daû dem Antragsteller eine geordnete Rckfhrung aller gegen ihn gerichteten Verbindlichkeiten zweifelsfrei mglich sein werde, zu Recht verneint. Auch nach Rckfhrung und Umschuldung der Darlehensverbindlic h - keiten infolge des Grundstcksverkaufs hat der Antragsteller nach eigenen A n - - 6 - gaben mehr als 2.300 DM monatlich an Zins- und Tilgungsraten zu erbringen. Dem stehen erhebliche Umsatz- und Gewinneinbuûen aus der Anwalts- und Notarttigkeit gegenber (Jahresabschlsse 1997 und 1998: Nettoumstze von ca. 181.000 und 150.000 DM, Jahresberschsse von ca. 7.700 und 9.800 DM), wobei wegen des Wegfalls des Notariats trotz sinkender Kosten mit weiteren Gewinnrckgngen zu rechnen war und ist. Hinzu kommt, daû - wie der Anwaltsgerichtshof ebenfalls zutreffend ausgefhrt hat - trotz entspreche n - der gerichtlicher Auflagen der Antragsteller in mehr als 15 Fllen nicht bzw. nicht ausreichend die Erfllung der gegen ihn geltend gemachten Forderungen dargetan oder nachgewiesen hat; lediglich die unter Nummer 12 des ang e - fochtenen Beschlusses erwhnte Geldstrafe drfte mittlerweile beglichen sein. 3. Es ist weiter nicht ersichtlich, daû der Widerrufsgrund im Laufe des B e - schwerdeverfahrens zweifelsfrei entfallen ist. Trotz gerichtlichen Hinweises hat es der Antragsteller an der hierfr grundstzlich unerlûlichen umfassenden Darlegung seiner Einkommens- und Vermgensverhltnisse (vgl. Feuerich/ Braun, BRAO 5. Aufl. § 14 Rn. 59) fehlen lassen, namentlich an der Vorlage einer vollstndigen Übersicht ber die bestehenden Verbindlichkeiten, ber - zu belegende - erfolgte und fr die Zukun ft vereinbarte Tilgungen und ber laufende Einknfte. a) In seinem Schriftsatz vom 30. Juli 2001 hat der Antragsteller dargetan und mit Kontoauszgen belegt, daû er bezglich der gegenber der Sparkasse E. und der Volksbank P. bestehenden Darlehensverbindlichkeiten in Hhe von insgesamt mehr als 300.000 DM im Jahre 2000 die vereinbarten Raten or d - nungsgemû erbracht hat. Auf alle sonstigen, in der Entscheidung des A n - - 7 - waltsgerichtshofs dargestellten Forderungen geht der Antragsteller nicht nher ein. b) Ge gen den Antragsteller sind whrend des Beschwerdeverfahrens weitere Verfahren in Gang gesetzt bzw. abgeschlossen worden: aa) Auf Antrag des J.-Stifts P. hat das Amtsgericht P. am 29. Dezember 2000 gegen den Antragsteller einen Vollstreckungsbescheid ber 2.147,88 DM zuzglich Zinsen erlassen. Der Antragsteller hat hierzu angegeben, daû nach seiner Rechtsauffassung diese Forderung nicht begrndet sei, er sich aber g e - gen sie letztlich im Interesse seiner Mutter nicht mehr gewehrt habe. Daû der Antragsteller diese - titulierte - Forderung mittlerweile erfllt hat, ist nicht e r - sichtlich. bb) Durch Urteil des Landgerichts O. vom 9. Februar 2001 ist der A n - tragsteller dazu verurteilt worden, die Mitglieder einer Erbengemeinschaft von Pflichtteilsansprchen in Hhe von ber 49.000 DM freizustellen. Die hierg e - gen eingelegte Berufung des Antragstellers hatte nur teilweise Erfolg; das Ober landesgericht hat durch - rechtskrftiges - Urteil vom 21. August 2001 den Freistellungsanspruch der Klage auf 45.284,29 DM hera bgesetzt. cc) Auf Antrag der Rechtsanwlte Dr. C. und Dr. K. hat das Amtsgericht O. am 9. Februar 2001 gegen den Antragsteller einen Vollstreckungsbescheid ber 3.192,26 DM nebst Zinsen erlassen. Der Antragsteller macht geltend, es sei insoweit eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen worden, die Raten wrden vereinbarungsgemû bezahlt. Nachweise oder Belege hierfr hat der Antragsteller nicht vorgelegt. - 8 - dd) Auf Antrag der H. Th. W. GmbH & Co. hat das Amtsgericht O. am 16. Februar 2001 gegen den Antragsteller einen Vollstreckungsbescheid ber einen Gesamtbetrag von 2.295,30 DM nebst Zinsen erlassen. Auch insoweit behauptet der Antragsteller, ohne einen Nachweis zu fhren, es sei eine R a - tenzahlungsvereinbarung getroffen worden. ee) Durch Versumnisurteil des Amtsgerichts P. vom 11. Mai 2001 ist der Antragsteller verurteilt worden, an das J.-Stift P. weitere 1.866,10 DM nebst Zinsen zu zahlen. c) Auch die Vorgnge nach Abschluû des Verfahrens vor dem Anwalt s - gerichtshof belegen hinreichend, daû der Antragsteller nach wie vor nicht in der Lage ist, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Da sich aus der vom Antragsteller vorgelegten Übersicht der Ertragssituation der Anwalt s - kanzlei ergibt, daû in dem Zeitraum Mai 2000 bis April 2001 Ausgaben in Hhe von 89.557,62 DM Einnahmen in Hhe von lediglich 88.102,85 DM gegenbe r - stehen, steht nicht zu erwarten, daû sich hieran zuknftig etwas ndern wird. d) Mit Schriftsatz vom 21. Februar 2002 hat der Antragsteller mitgeteilt, daû er am 15. Januar 2002 einen Grundstcksverkauf vorgenommen habe und der Kaufpreis in Hhe von 75.000 am 13. Februar bei ihm eingegangen sei. Dessen ungeachtet belaufen sich, wie der Antragsteller in der mndl i - chen Verhandlung angegeben hat, seine Bankverbindlichkeiten immer noch auf ca. 200.000 DM. - 9 - Angesichts der schlechten Ertragssituation der Kanzlei und der Hhe der noch offenen Darlehensverbindlichkeiten steht zu erwarten, daû dem A n - trag steller auch knftig eine geordnete Rckfhrung aller gegen ihn gerichteten Verbindlichkeiten nicht mglich sein wird. Deppert Basdorf Ganter Schlick Wllrich Frey Hauger
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