BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSAnwZ (B) 69/02 vom29. September 2003in dem Verfahrenwegen Briefkopfgestaltung - 2 -Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die VorsitzendeRichterin Dr. Deppert, den Richter Schlick, die Richterin Dr. Otten und denRichter Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Frey undDr. Wosgien am 29. September 2003beschlossen:Der Antrag festzustellen, daß die von der Antragsgegnerin bean-standete Briefkopfgestaltung der Antragstellerin (Hinweis aufKanzleisitze in M. und B. ) berufsrechtlich zulässigist, wird als unzulässig zurückgewiesen.Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Au-ßergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf15.000 nr - 3 -Gründe I.Die Antragstellerin wurde am 16. Juli 1998 zur Rechtsanwaltschaft undbeim Amts- und Landgericht M. als Rechtsanwältin zugelassen. Im Juli2001 schloß sich die Antragstellerin mit dem Rechtsanwalt V. zur ge-meinschaftlichen Berufsausübung zusammen.Mit Schreiben vom 12. März 2003 beanstandete die Antragsgegnerin,dem von der Antragstellerin verwendeten Briefbogen sei zu entnehmen, daßdie Sozietät in B. und in M. ein Büro unterhalte; dies stelle eineunzulässige Werbung dar, da weder die Antragstellerin noch RechtsanwaltV. in B. als Rechtsanwalt zugelassen sei.Nachdem die Antragstellerin die Beanstandung unter Hinweis auf dieVerfassungswidrigkeit des in § 28 BRAO angeordneten Zweigstellenverbotszurückgewiesen hatte, gab die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit Be-scheid vom 24. Mai 2002 auf, den verwendeten Briefbogen bis zum 28. Juni2002 dahin abzuändern, daß als Kanzleianschrift nur noch die AdresseM. , K. Straße ... angegeben wird.Den gegen diesen Bescheid gerichteten Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen hat die An-tragstellerin die vom Anwaltsgerichtshof zugelassene sofortige Beschwerdeeingelegt und beantragt, den Beschluß des Anwaltsgerichtshofs und die Verfü-gung der Antragsgegnerin aufzuheben. - 4 -Nachdem die Antragstellerin und Rechtsanwalt V. mittlerweileihre berufliche Zusammenarbeit beendet haben, haben die Beteiligten dieHauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt; die Antragstellerin beantragtnunmehr festzustellen, daß die Verfügung der Antragsgegnerin rechtswidrigwar.II.Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 223 Abs. 3 BRAO statthaft sowieform- und fristgerecht eingelegt worden. Nachdem die Antragstellerin undRechtsanwalt V. ihre berufliche Zusammenarbeit beendet und die Betei-ligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist nur nochüber den Feststellungsantrag der Antragstellerin zu befinden. Dieser Antrag istals unzulässig zurückzuweisen.1.Entgegen der Auffassung des Anwaltsgerichtshofs ist die angefochteneVerfügung der Antragsgegnerin, in der der Antragstellerin aufgegeben wurde,ihren Briefbogen bis spätestens zum 28. Juni 2002 abzuändern, aus Sichteines verständigen Empfängers als Gebotsverfügung und nicht lediglich alssogenannte mißbilligende Belehrung aufzufassen. Wie der Senat durchBeschlüsse vom 25. November 2002 (AnwZ (B) 8/02 - NJW 2003, 504 undAnwZ (B) 41/02 - BRAK-Mitt. 2003, 82, zur Veröffentlichung in BGHZ 153, 61vorgesehen), also nach Erlaß der angefochtenen Verfügung und nach der Ent-scheidung des Anwaltsgerichtshofs, entschieden hat, gibt die Bundesrechts-anwaltsordnung dem Vorstand einer Rechtsanwaltskammer keine Rechts- - 5 -grundlage dafür, anwaltlichen Verstößen gegen berufsrechtliche Bestimmun-gen mit Ge- und Verbotsverfügungen zu begegnen.Die Verfügung der Antragsgegnerin vom 24. Juni 2002 war also ohneRücksicht darauf rechtswidrig, wie die im Zentrum der anwaltsgerichtlichenAuseinandersetzung stehende Frage, ob das in § 28 BRAO normierte grund-sätzliche Verbot, eine Zweigstelle zu unterhalten, verfassungsgemäß ist, zubeantworten ist.2.a) Da die Bundesrechtsanwaltsordnung ein der Fortsetzungsfeststel-lungsklage des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entsprechendes Feststellungsbe-gehren nicht vorsieht, ist ein solches Feststellungsbegehren nach ständigerRechtsprechung des Senats in der Regel unzulässig. Ausnahmsweise kann esjedoch statthaft sein, vom Anfechtungsantrag zum Feststellungsbegehren über-zugehen, wenn sich die auf Beseitigung des Bescheids und Verpflichtung derAntragsgegnerin gerichtete Hauptsache während des gerichtlichen Verfahrenserledigt hat. Dies setzt aber voraus, daß der Antragsteller andernfalls ohne ef-fektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) bliebe, obwohl er in seinen Rechtenbeeinträchtigt ist, und die begehrte Feststellung eine Rechtsfrage klären hilft,die sich der Justizverwaltung und dem Antragsteller bei künftigen Gelegenhei-ten ebenso stellen wird (vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 13. Januar 2003- AnwZ (B) 59/01 - AnwBl. 2003, 367 m.w.N.).b) Der pauschale Hinweis der Antragstellerin, es bestehe "Wiederho-lungsgefahr", reicht zur Begründung eines derartigen Feststellungsinteressesnicht aus. Nachdem der Senat durch die genannten Grundsatzentscheidungenvom 25. November 2002 ausdrücklich klargestellt hat, daß Ge- und Verbots- - 6 -verfügungen einer Rechtsanwaltskammer rechtswidrig sind, steht nicht mehr zuerwarten, daß die Antragsgegnerin oder eine andere Rechtsanwaltskammernochmals eine derartige Verfügung erlassen wird. Des weiteren ist weder er-sichtlich noch dargetan, daß die Antragstellerin, die mittlerweile in einer ande-ren Sozietät tätig ist, künftig einen Briefbogen in der von der Antragsgegnerinbeanstandeten Form verwenden möchte.3.Bei der Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist zu berücksich-tigen, daß ohne das erledigende Ereignis die Beschwerde mit dem ursprüngli-chen (Haupt-)Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und desBeschlusses des Anwaltsgerichtshofs Erfolg gehabt hätte, weil - wie ausge-führt - der Vorstand einer Rechtsanwaltskammer nicht befugt ist, Ge- oder Ver-botsverfügungen zu erlassen. Es entspricht daher der Billigkeit (§ 13a FGG),von der Gebührenerhebung und der Erstattung außergerichtlicher Auslagenabzusehen.4.Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Betei-ligten ausdrücklich auf sie verzichtet haben (§ 42 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 40Abs. 2 Satz 2 BRAO).Deppert Schlick OttenFrellesenSchott FreyWosgien
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