BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 69/04 vom 22. Februar 2006 in dem Verfahren Antragsteller und Beschwerdef374hrer, gegen Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Rechtsanw344lte Prof. Dr. Salditt und Dr. Kieserling sowie die Rechtsanw344ltin Kappelhoff am 22. Februar 2006 beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des in der Hauptsache erle-digten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antragstellers wegen fehlen-der Haftpflichtversicherung widerrufen (247 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO). Den gegen den Widerrufsbescheid gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zur374ckgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Mittlerweile hat er auf seine Zulassung verzichtet; der deshalb ergangene Widerrufsbescheid (247 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO) ist bestands-kr344ftig. Die Verfahrensbeteiligten haben daraufhin die Hauptsache f374r erledigt erkl344rt. 1 - 3 - Die danach allein noch in entsprechender Anwendung von 247 91a ZPO, 247 13a FGG zu treffende Kostenentscheidung ergibt sich daraus, dass das Rechtsmittel in der Sache voraussichtlich ohne Erfolg geblieben w344re. 2 Nach 247 51 Abs. 1 Satz 1 BRAO ist auch der Rechtsanwalt, der, wie der Antragsteller, f374r begrenzte Zeit als (Wahl-)Beamter den Beruf als Rechtsanwalt nicht aus374ben darf (247 47 Abs. 1 Satz 1 BRAO), indes nicht auf seine Zulassung verzichtet (247 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO), sondern sie w344hrend dieser Zeit ruhen l344sst, zur Aufrechterhaltung der Haftpflichtversicherung verpflichtet (Feue-rich/Weyland, BRAO 6. Aufl. 247 47 Rdn. 14 und 247 51 Rdn. 6; Henssler/Schaich in Henssler/Pr374tting, BRAO 2. Aufl. 247 47 Rdn. 12). Mit dieser strikten Regelung soll dem Zweck der 247247 51, 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO entsprechend ein umfassen-der Schutz der Rechtsuchenden gew344hrleistet werden. Insbesondere wird so eine Versicherungsl374cke nach Ablauf der das Berufsaus374bungsverbot des 247 47 Abs. 1 Satz 1 BRAO ausl366senden vor374bergehenden T344tigkeit vermieden. 3 Deppert Basdorf Ernemann Schmidt-R344ntsch Salditt Kieserling Kappelhoff Vorinstanz: OLG Hamm, Entscheidung vom 19.12.2003 - 1 ZU 26/03 -
Full & Egal Universal Law Academy