BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 69/07 vom 15. September 2008 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-R344ntsch und Schaal sowie den Rechtsanwalt Dr. Wosgien, die Rechtsanw344ltin Dr. Hauger und den Rechtsanwalt Prof. Dr. St374er nach m374ndlicher Verhandlung am 15. September 2008 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Be-schluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. Januar 2007 und der Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. September 2006 aufgehoben. Geb374hren und Auslagen werden f374r beide Rechtsz374ge nicht erhoben; der Antragsteller hat der Antragsgegnerin die ihr im Verfahren entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Aus-lagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller wurde erstmals 1995 zur Rechtsanwaltschaft zugelas-sen. Bereits mit Bescheid vom 20. Juli 2005 hatte die Antragsgegnerin seine Zulassung wegen Verm366gensverfalls widerrufen. Der hiergegen gerichtete An-trag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung wurde als unzul344ssig, weil versp344tet, verworfen. Am 11. Oktober 2005 ist der Antragsteller wieder zur 1 - 3 - Rechtsanwaltschaft zugelassen worden. Mit Bescheid vom 25. September 2006 hat die Antragsgegnerin erneut die Zulassung des Antragstellers gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gensverfalls widerrufen. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zur374ckgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. 2 II. Das nach 247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO zul344ssige Rechtsmittel hat Er-folg. 3 1. Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Diese Voraussetzungen f374r den Widerruf waren, wie der Anwaltsgerichts-hof im Einzelnen zutreffend ausgef374hrt hat, bei Erlass der angegriffenen Verf374-gung erf374llt. 4 2. Der Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin und die angefochtene Entscheidung sind jedoch aufzuheben, weil - was im gerichtlichen Verfahren zu ber374cksichtigen ist (vgl. BGHZ 75, 356; 84,0 149) - der Widerrufsgrund des Verm366gensverfalls nachtr344glich weggefallen ist. Der Antragsteller hat die be-kannt gewordenen Verbindlichkeiten zwischenzeitlich nachweislich getilgt. Er ist weiterhin nicht im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Der Vertreter der Antrags-gegnerin hat im Senatstermin erkl344rt, er gehe davon aus, dass derzeit keine Zwangsvollstreckungsma337nahmen gegen den Antragsteller betrieben werden. Hinweise auf weitere offene Forderungen best374nden nicht. In Anbetracht des-sen muss von einer Konsolidierung der Verm366gensverh344ltnisse des Antragstel-lers ausgegangen werden. 5 - 4 - 3. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 201 Abs. 2 BRAO. Angesichts der vom Antragsteller im Verfahren gezeigten Passivit344t entspricht es der Billig-keit, ihm die notwendigen au337ergerichtliche Auslagen der Antragsgegnerin auf-zuerlegen (247 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG). 6 Ganter Ernemann Schmidt-R344ntsch Schaal Wosgien Hauger St374er Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 19.01.2007 - 1 ZU 115/06 -
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