BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 69/08 vom 7. Dezember 2009 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Dr. Ernemann, die Richterin Lohmann, den Rechtsanwalt Dr. Frey sowie die Rechtsanw344ltin Dr. Hauger nach m374ndlicher Verhandlung am 7. Dezember 2009 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-schluss des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 9. Juni 2008 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu er-statten. Der Gesch344ftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist als Rechtsanwalt in B. zugelassen. Die Antrags-gegnerin widerrief mit Bescheid vom 9. Mai 2007 die Zulassung des Antragstel-lers gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gensverfalls. 1 Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zur374ckgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. 2 - 3 - II. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F., 247 215 Abs. 3 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des An-tragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist mit Recht widerrufen worden. 3 1. Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Diese Voraussetzungen f374r den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-nen Verf374gung erf374llt. 4 a) Ein Verm366gensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-te, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337erstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen f374r einen Verm366gensverfall sind die Erwirkung von Schuldti-teln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsma337nahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschl. vom 25. M344rz 1991 - AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). Der Verm366gensverfall wird nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder Vollstreckungsgericht zu f374hrende Verzeichnis (247 26 Abs. 2 InsO, 247 915 ZPO) eingetragen ist. Zum Zeitpunkt des Widerrufs war der Antragsteller mit zwei Haftbefehlsanordnungen im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts S. eingetragen, so dass der Vermutungstatbestand gegeben war. Den wiederholten Aufforderungen der Antragsgegnerin, eine substantiierte Verm366gensaufstellung unter Angabe aller bestehenden Verbindlichkeiten vorzulegen, war der Antragsteller nicht nachge-kommen. Dies geht zu seinen Lasten 5 b) Anhaltspunkte daf374r, dass ungeachtet des Verm366gensverfalls die Inte-ressen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet waren, lagen bei Erlass der Wider- 6 - 4 - rufsverf374gung nicht vor. Der Verm366gensverfall f374hrt regelm344337ig zu einer derar-tigen Gef344hrdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsan-walts mit Mandantengeldern. 2. Ein nachtr344glicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen Verfahren zu ber374cksichtigen w344re (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150), kann nicht festgestellt werden. 7 Eine Konsolidierung seiner Verm366gensverh344ltnisse hat der Antragsteller nicht dargetan. Vielmehr hat sich seine finanzielle Situation eher verschlechtert. Gegen ihn lagen zuletzt vier Eintragungen im Schuldnerverzeichnis vor. Am 18. Oktober 2007 hat er die eidesstattliche Versicherung nach 247 807 ZPO ab-gegeben. Nach einer von ihm im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof vorge-legten Aufstellung beliefen sich seine Verbindlichkeiten damals auf 374ber 100.000 200. Deren Begleichung hat er trotz wiederholter Ank374ndigungen nicht nachgewiesen. Die von ihm immer wieder angef374hrten erheblichen Einnahmen aus der Durchf374hrung verschiedener Gro337projekte haben sich ersichtlich nicht realisiert. Auch f374r die mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2009 angek374ndigte 334berweisung von 500.000 200 fehlt jeder Beleg. Zudem sind auch im Beschwer-deverfahren neue Verbindlichkeiten des Antragstellers bekannt geworden, unter anderem eine Forderung wegen Mietr374ckst344nden aus einem Wohnraummiet-vertrag in H366he von 374ber 30.000 200. Aus einem von der Staatsanwaltschaft B. am 2. Juni 2009 gegen den Antragsteller beantragten Strafbefehl wegen ver-suchten Betruges ergibt sich, dass insoweit bereits bei dem Amtsgericht C. unter dem Az. eine R344umungsklage anh344ngig ist. Schlie337lich ist der Antragsteller eine vollst344ndige 334bersicht 374ber die bestehen-den Verbindlichkeiten und laufenden Eink374nfte weiterhin schuldig geblieben. 8 3. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Verm366gensverfall ausnahmsweise nicht (mehr) ge-f344hrdet sind. 9 - 5 - 4. Der Senat konnte in Abwesenheit des Antragstellers und seines Ver-fahrensbevollm344chtigten verhandeln und entscheiden. Der Antragsteller hat seine Abwesenheit nicht hinreichend entschuldigt. Gleiches gilt f374r den Verfah-rensbevollm344chtigten, dem durch Attest des Bundeswehrkrankenhauses B. vom 7. Dezember 2009 lediglich dringend empfohlen wurde, Flugreisen zu vermeiden. Dass ihm eine anderweitige Anreise von B. , insbesondere mit der Bahn, nicht m366glich oder nicht zumutbar gewesen w344re, ist damit nicht hin-reichend belegt. 10 Ganter Ernemann Lohmann Frey Hauger Vorinstanz: AGH Berlin, Entscheidung vom 09.06.2008 - I AGH 17/07 -
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