BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 69/08 vom 17. Juni 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Anh366rungsr374ge nach 247 29a FGG a.F. - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Dr. Ernemann, die Richterin Lohmann sowie die Rechtsanw344lte Dr. W374llrich und Dr. Braeuer am 17. Juni 2010 beschlossen: Die R374ge des Antragstellers, durch den Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2009 in seinem Anspruch auf rechtliches Geh366r verletzt worden zu sein, wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller tr344gt die Kosten seines Rechtsbehelfs. Gr374nde: I. Der Antragsteller wendet sich in einem am 28. Dezember 2009 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schriftsatz gegen den Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2009, durch welchen seine sofortige Beschwerde gegen den Be-schluss des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 9. Juni 2008 zur374ck-gewiesen worden ist. Er macht "vorsorglich" die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh366r geltend. 1 II. Die nach Ma337gabe des 247 29a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 FGG a.F. i.V.m. 247247 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F., 215 Abs. 3 BRAO statthafte Anh366rungsr374ge ist jedenfalls unbegr374ndet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfah-rensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der An-tragsteller nicht zuvor geh366rt worden ist. Auch wurde zu ber374cksichtigendes Vorbringen weder 374bergangen, noch in sonstiger Weise der Anspruch des An- 2 - 3 - tragstellers auf rechtliches Geh366r verletzt. Soweit der Antragsteller beanstandet, dass im Senatstermin vom 7. Dezember 2009 in seiner Abwesenheit und in Abwesenheit seines Verfahrensbevollm344chtigten verhandelt und entschieden worden ist, wird auf die diesbez374glichen Ausf374hrungen in der Senatsentschei-dung Bezug genommen. Ganter Ernemann Lohmann W374llrich Braeuer Vorinstanz: AGH Berlin, Entscheidung vom 09.06.2008 - I AGH 17/07 -
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