BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 69/09 vom 21. Oktober 2009 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Frellesen, die Rich-terin Lohmann sowie die Rechtsanw344lte Prof. Dr. St374er und Prof. Dr. Quaas am 21. Oktober 2009 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 20. April 2009 wird unter Zur374ckweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzul344ssig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstan-denen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Mit Bescheid vom 16. Juli 2008 widerrief die Antragsgegnerin die Zulas-sung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtli-che Entscheidung zur374ckgewiesen. Der Beschluss des Anwaltsgerichtshofs ist dem Antragsteller am 13. Mai 2009 zugestellt worden. Der Antragsteller hat mit einem am 15. Juni 2009 beim Anwaltsgerichtshof eingegangenen Schriftsatz 1 - 3 - sofortige Beschwerde eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Rechtsmittelfrist beantragt. II. Die sofortige Beschwerde ist unzul344ssig, weil sie nicht binnen einer Frist von zwei Wochen seit Zustellung des angefochtenen Beschlusses bei dem An-waltsgerichtshof eingelegt worden ist (247 42 Abs. 4 BRAO a.F.). Wiedereinset-zung gegen die Vers344umung der Rechtsmittelfrist kann dem Antragsteller nicht gew344hrt werden, weil er die Frist schuldhaft vers344umt hat (247 42 Abs. 6 BRAO a.F., 247 22 Abs. 2 FGG a.F.). Darauf ist der Antragsteller vom Senat mit Schrei-ben vom 23. Juli 2009, auf das Bezug genommen wird, hingewiesen worden. Der Antragsteller hat die ihm einger344umte Gelegenheit zur Stellungnahme nicht wahrgenommen. 2 334ber das unzul344ssige Rechtsmittel kann der Senat ohne m374ndliche Ver-handlung entscheiden (BGHZ 44, 25). 3 Tolksdorf Frellesen Lohmann St374er Quaas Vorinstanz: AGH M374nchen, Entscheidung vom 20.04.2009 - BayAGH I - 32/08 -
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