BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 70/00 vom 24. Juni 2002 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Schlick sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Kieserling und die Rechtsanwältin Dr. Hauger am 24. Juni 2002 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Zweiten Senats des Anwaltsgerichtshofs in Celle vom 7. November 2000 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr entstandenen notwend i - gen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird auf 51.129,19 (= 100.000 DM) festg e - setzt. Gründe: I. Der im Jahre 1945 geborene Antragsteller ist seit 1976 als Rechtsanwalt beim Amts- und Landgericht G. zugelassen. - 3 - Seit lngerer Zeit verficht er das standespolitische An liegen, die Geb h - ren der Rechtsanwlte seien - weil nicht mehr kostendeckend - vom Gesetzg e - ber anzuheben. Solange dies nicht geschehen sei, sei die Umsatzbesteuerung verfassungswidrig. Infolgedessen fhrt der Antragsteller keine Umsatzsteuer an das Finanzamt ab. Dieses betreibt gegen ihn die Zwangsvollstreckung. Unter Hinweis auf die entsprechenden Vollstreckungsmaûnahmen hat die Antragsgegnerin mit Verfgung vom 21. Februar 2000 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit B e - schluû vom 7. November 2000 zurckgewiesen. Hiergegen richtet sich der A n - tragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. II. Das Rechtsmittel ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO zulssig; es hat jedoch keinen Erfolg. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwal t - schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daû dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefhrdet sind. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn sich der Rechtsanwalt in ungeor d - neten, schlechten finanziellen Verhltnissen befindet und auûerstande ist, se i - - 4 - nen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfr sind insbeso n - dere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaûnahmen gegen ihn. 2. Diese Voraussetzungen hat der Anwaltsgerichtshof fr den Zeitpunkt des Widerrufs fehlerfrei bejaht. Die Finanzverwaltung hatte gegen den Antra g - steller wiederholt, zuletzt im Juni 1998, wegen erheblicher Steuerverbindlic h - keiten in dessen Vermgen vollstreckt. Am 3. November 1999 schuldete der Antragsteller der Finanzverwaltung ber 124.000 DM zuzglich Sumnisz u - schlge in Hhe von fast 40.000 DM. Daû die Interessen der Rechtsuchenden durch die Vollstreckungsmaûnahmen ausnahmsweise nicht gefhrdet werden, hatte der Antragsteller nicht dargetan. 3. Nach Erlaû des Widerrufsbescheids sind die Voraussetzungen des Vermgensverfalls nicht zweifelsfrei entfallen. Eine geordnete Aufstellung se i - ner Einnahmen und laufenden Ausgaben, des Vermgens und der Belastungen hat der Antragsteller nicht vorgelegt. Allerdings befindet sich mglicherweise nicht in Vermgensverfall, wer die gegen ihn gerichteten Forderungen erfllen knnte, dies aber - aus we l - chen Grnden auch immer - nicht will. Der Antragsteller boykottiert aus sta n - despolitischen Erwgungen die Umsatzsteuerpflicht. Er kommt der gesetzl i - chen Verpflichtung nach § 149 AO und § 18 UStG zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen nicht nach und fhrt auch keine Umsatzsteuer an die Finanzbehrden ab. Ursprnglich behielt er die von seinen Mandanten bezahlten Mehrwertsteuerbetrge ein, um dadurch die angeblich unzureiche n - den gesetzlichen Gebhrenregelungen zu "kompensieren". Durch diese z u - stzlichen Einnahmen hat er sein Vermgen zwar nicht vermehrt - jene wurden - 5 - durch die in gleicher Hhe entstehenden Verbindlichkeiten gegenber den F i - nanzbehrden neutralisiert -, aber doch mglicherweise konstant gehalten. Seit dem 1. Juli 1999 stellt er jed och seinen Mandanten keine Mehrwertsteuer mehr in Rechnung. Da dies seine eigene Steuerpflicht gemû §§ 1, 2 UStG nicht berhrt, nehmen seither seine Verbindlichkeiten gegenber der Finanzverwa l - tung immer mehr zu, ohne daû dem entsprechende Einnahmen gegenberst e - hen. Es ist nicht erkennbar, daû der Antragsteller Rcklagen oder liquides Vermgen zur Abdeckung der Steuerverbindlichkeiten besitzt. Zwar will er im Geschftsjahr 1999 einen Betriebsgewinn in Hhe von 49.678,22 DM, im Jahre 2000 einen solchen in Hhe von 112.491,64 DM und im Jahre 2001 einen so l - chen in Hhe von 184.750,85 DM erzielt haben. Wieviel davon nach Abde k - kung seines privaten Bedarfs brig geblieben ist, ist jedoch nicht mitgeteilt, g e - schweige denn belegt worden. Nach eigenen Angaben haben sich seine so n - stigen Verbindlichkeiten - im wesentlichen gegenber Banken - per 18. Novem- ber 2001 auf insgesamt 389.938,79 DM belaufen. Diesen Verbindlichkeiten - die anscheinend von dem Antragsteller ordnungsgemû bedient werden - steht zwar nach der Behauptung des Antragstellers Grundvermgen in Hhe von 900.000 DM und sonstiges Vermgen in Hhe von 228.013 DM gege n - ber. Der Antragsteller hat aber weder Nachweise vorgelegt noch vollstndig mitgeteilt, in welcher Hhe das Grundvermgen dinglich belastet ist. - 6 - 4. Die Verfgung der Beschwerdegegnerin vom 8./17. April 2002 hat - entgegen der Ansicht des Antragstellers - auf das vorliegende Verfahren ke i - nen Einfluû. Deppert Basdorf Ganter Schlick Salditt Kieserling Hauger
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