BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSAnwZ (B) 70/01 vom25. November 2002in dem Verfahrenwegen Widerrufs der Zulassung - 2 -Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidentendes Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter,Dr. Frellesen, den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich und die RechtsanwältinnenDr. Hauger und Kappelhoffam 25. November 2002beschlossen:Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tra-gen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahrenentstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-statten.Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf51.129,19 Euro (100.000 DM) festgesetzt.Gründe: I.Mit Verfügung vom 18. Oktober 2000 widerrief die Antragsgegnerin dieseit 1993 bestehende Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaftwegen Vermögensverfalls. Hiergegen hat der Antragsteller um gerichtlicheEntscheidung nachgesucht. Mit Beschluß vom 10. Mai 2001 hat der Anwaltsge-richtshof den Antrag zurückgewiesen. Der Beschluß ist dem Antragsteller am30. Juli 2001 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 23. November 2001 - beim - 3 -Anwaltsgerichtshof eingegangen am 26. November 2001 - hat der Antragstellersofortige Beschwerde eingelegt und zugleich wegen der Versäumung der Be-schwerdefrist um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht. MitBeschluß vom 1. Juli 2002 hat der Senat die Wiedereinsetzung gewährt. Unterdem 21. August 2002 hat die Antragsgegnerin den Widerrufsbescheid aufge-hoben. Daraufhin haben beide Seiten die Sache für erledigt erklärt.II.Die in entsprechender Anwendung von § 91a ZPO, § 13a FGG getroffe-ne Kostenentscheidung ergibt sich daraus, daß der angefochtene Bescheid zuRecht ergangen und der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu Recht zu-rückgewiesen worden war. Der Antragsteller hat die Verbindlichkeiten, die zudem Widerruf geführt hatten, erst nach Erlaß der anwaltsgerichtlichen Ent-scheidung getilgt.HirschBasdorfGanterFrellesenWüllrichHaugerKappelhoff
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