BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 70/01 vom 1. Juli 2002 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter, Dr. Frellesen, den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich und die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappe l hoff am 1. Juli 2002 beschlossen: Dem Antragsteller wird wegen der Versäumung der Frist zur Ei n - legung der sofortigen Beschwerde Wiedereinsetzung in den vor i - gen Stand gewährt. Gründe: I. Der Antragsteller ist seit 1993 zur Rechtsanwaltschaft und als Recht s - anwalt beim Landgericht Berlin zugelassen. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2000 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls. Hiergegen hat der Antragsteller um gerichtliche Entscheidung nachgesucht. Mit Beschluß vom 10. Mai 2001 hat der Anwaltsgerichtshof den Antrag zurückg e - wiesen. Der Beschluß ist dem Antragsteller am 30. Juli 2001 zug estellt worden. Mit Schriftsatz vom 23. November 2001 - beim Anwaltsgerichtshof eingegangen am 26. November 2001 - hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt und zugleich wegen der Versäumung der Beschwerdefrist um Wiedereinse t - zung in den vorigen Stand nachgesucht. - 3 - II. Die - fristgerecht beantragte - Wiedereinsetzung ist dem Antragsteller zu gewhren, weil er glaubhaft gemacht hat, daû er ohne sein Verschulden ve r - hindert war, die Beschwerdefrist einzuhalten (§ 42 Abs. 6 Satz 1 BRAO i.V.m. § 22 Abs. 2 FGG). Hirsch Basdorf Ganter Frell e sen Wllrich Hauger Kappelhoff
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