BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSAnwZ (B) 70/02 vom29. September 2003in dem Verfahrenwegen Briefkopfgestaltung - 2 -Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die VorsitzendeRichterin Dr. Deppert, den Richter Schlick, die Richterin Dr. Otten und denRichter Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Frey undDr. Wosgien am 29. September 2003beschlossen:Der Antrag festzustellen, daß die von der Antragsgegnerin bean-standete Briefkopfgestaltung des Antragstellers (Hinweis aufKanzleisitze in M. und B. ) berufsrechtlich zulässig ist,wird als unzulässig zurückgewiesen.Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Au-ßergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf15.000 nr - 3 -Gründe I.Der Antragsteller wurde am 29. September 1995 zur Rechtsanwaltschaftund am 28. Juli 1998 beim Amts- und Landgericht M. als Rechtsanwaltzugelassen. Im Juli 2001 schloß sich der Antragsteller mit der RechtsanwältinSch. zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammen.Mit Schreiben vom 12. März 2003 beanstandete die Antragsgegnerin,dem von dem Antragsteller verwendeten Briefbogen sei zu entnehmen, daß dieSozietät in B. und in M. ein Büro unterhalte; dies stelle eine un-zulässige Werbung dar, da weder der Antragsteller noch RechtsanwältinSch. in B. als Rechtsanwalt zugelassen sei.Nachdem der Antragsteller die Beanstandung unter Hinweis auf dieVerfassungswidrigkeit des in § 28 BRAO angeordneten Zweigstellenverbotszurückgewiesen hatte, gab die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Be-scheid vom 24. Mai 2002 auf, den verwendeten Briefbogen bis zum 28. Juni2002 dahin abzuändern, daß als Kanzleianschrift nur noch die AdresseM. , K. Straße ... angegeben wird.Den gegen diesen Bescheid gerichteten Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen hat der An-tragsteller die vom Anwaltsgerichtshof zugelassene sofortige Beschwerde ein-gelegt und beantragt, den Beschluß des Anwaltsgerichtshofs und die Verfü-gung der Antragsgegnerin aufzuheben. - 4 -Nachdem der Antragsteller und Rechtsanwältin Sch. mittlerweile ihreberufliche Zusammenarbeit beendet haben, haben die Beteiligten die Hauptsa-che übereinstimmend für erledigt erklärt; der Antragsteller beantragt nunmehrfestzustellen, daß die Verfügung der Antragsgegnerin rechtswidrig war.II.Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 223 Abs. 3 BRAO statthaft sowieform- und fristgerecht eingelegt worden. Nachdem der Antragsteller und dieRechtsanwältin Sch. ihre berufliche Zusammenarbeit beendet und die Be-teiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist nurnoch über den Feststellungsantrag des Antragstellers zu befinden. Dieser An-trag ist als unzulässig zurückzuweisen.1.Entgegen der Auffassung des Anwaltsgerichtshofs ist die angefochteneVerfügung der Antragsgegnerin, in der dem Antragsteller aufgegeben wurde,seinen Briefbogen bis spätestens zum 28. Juni 2002 abzuändern, aus Sichteines verständigen Empfängers als Gebotsverfügung und nicht lediglich alssogenannte mißbilligende Belehrung aufzufassen. Wie der Senat durch Be-schlüsse vom 25. November 2002 (AnwZ (B) 8/02 - NJW 2003, 504 undAnwZ (B) 41/02 - BRAK-Mitt. 2003, 82, zur Veröffentlichung in BGHZ 153, 61vorgesehen), also nach Erlaß der angefochtenen Verfügung und nach der Ent-scheidung des Anwaltsgerichtshofs, entschieden hat, gibt die Bundesrechts-anwaltsordnung dem Vorstand einer Rechtsanwaltskammer keine Rechts-grundlage dafür, anwaltlichen Verstößen gegen berufsrechtliche Bestimmun-gen mit Ge- und Verbotsverfügungen zu begegnen. - 5 -Die Verfügung der Antragsgegnerin vom 24. Juni 2002 war also ohneRücksicht darauf rechtswidrig, wie die im Zentrum der anwaltsgerichtlichenAuseinandersetzung stehende Frage, ob das in § 28 BRAO normierte grund-sätzliche Verbot, eine Zweigstelle zu unterhalten, verfassungsgemäß ist, zubeantworten ist.2.a) Da die Bundesrechtsanwaltsordnung ein der Fortsetzungsfeststel-lungsklage des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entsprechendes Feststellungsbe-gehren nicht vorsieht, ist ein solches Feststellungsbegehren nach ständigerRechtsprechung des Senats in der Regel unzulässig. Ausnahmsweise kann esjedoch statthaft sein, vom Anfechtungsantrag zum Feststellungsbegehren über-zugehen, wenn sich die auf Beseitigung des Bescheids und Verpflichtung derAntragsgegnerin gerichtete Hauptsache während des gerichtlichen Verfahrenserledigt hat. Dies setzt aber voraus, daß der Antragsteller andernfalls ohne ef-fektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) bliebe, obwohl er in seinen Rechtenbeeinträchtigt ist, und die begehrte Feststellung eine Rechtsfrage klären hilft,die sich der Justizverwaltung und dem Antragsteller bei künftigen Gelegenhei-ten ebenso stellen wird (vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 13. Januar 2003- AnwZ (B) 59/01 - AnwBl. 2003, 367 m.w.N.).b) Der pauschale Hinweis des Antragstellers, es bestehe "Wiederho-lungsgefahr", reicht zur Begründung eines derartigen Feststellungsinteressesnicht aus. Nachdem der Senat durch die genannten Grundsatzentscheidungenvom 25. November 2002 ausdrücklich klargestellt hat, daß Ge- und Verbots-verfügungen einer Rechtsanwaltskammer rechtswidrig sind, steht nicht mehr zuerwarten, daß die Antragsgegnerin oder eine andere Rechtsanwaltskammer - 6 -nochmals eine derartige Verfügung erlassen wird. Des weiteren ist weder er-sichtlich noch dargetan, daß der Antragsteller, der mittlerweile in einer anderenSozietät tätig ist, künftig einen Briefbogen in der von der Antragsgegnerin be-anstandeten Form verwenden möchte.3.Bei der Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist zu berücksich-tigen, daß ohne das erledigende Ereignis die Beschwerde mit dem ursprüngli-chen (Haupt-)Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und desBeschlusses des Anwaltsgerichtshofs Erfolg gehabt hätte, weil - wie ausge-führt - der Vorstand einer Rechtsanwaltskammer nicht befugt ist, Ge- oder Ver-botsverfügungen zu erlassen. Es entspricht daher der Billigkeit (§ 13a FGG),von der Gebührenerhebung und der Erstattung außergerichtlicher Auslagenabzusehen.4.Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Betei-ligten ausdrücklich auf sie verzichtet haben (§ 42 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 40Abs. 2 Satz 2 BRAO).Deppert Schlick OttenFrellesenSchott FreyWosgien
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