BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 70/05 vom 25. September 2006 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung infolge Verm366gensverfalls - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden Richter Basdorf, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-R344ntsch, den Rechtsanwalt Dr. W374llrich und die Rechtsanw344ltinnen Dr. Hauger und Kappelhoff nach m374ndlicher Ver-handlung am 25. September 2006 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Senats des Nieders344chsischen Anwaltsgerichtshofs vom 11. April 2005 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der 1946 geborene Antragsteller ist seit 1974 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, seit 1976 bei dem Landgericht H. und seit 1978 bei dem Amtsgericht S. . Am 21. Mai 1978 wurde er zum Notar mit Amtssitz in P. bestellt. 1 - 3 - Gegen den Antragsteller wurden seit dem 25. November 2002 Ermittlun-gen zur 334berpr374fung seiner wirtschaftlichen Verh344ltnisse gef374hrt, nachdem auf seinem Grundst374ck in P. auf Ersuchen des Finanzamts H. eine Sicherungshypothek wegen einer Forderung von 68.975 200 eingetragen wurde. Nachdem wegen weiterer titulierter Forderungen Vollstreckungsma337-nahmen ergriffen worden waren und unstreitige Forderungen gerichtlich geltend gemacht werden mussten, widerrief die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 29. Januar 2004 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft we-gen Verm366gensverfalls. 2 Mit Verf374gung vom 12. Oktober 2004 enthob die Pr344sidentin des Ober-landesgerichts C. den Antragsteller aus dem gleichen Grund vorl344ufig seines Amtes als Notar. Am 3. Januar 2005 er366ffnete sie ihm, ihn endg374ltig seines Am-tes entheben zu wollen. Auf Antrag des Antragstellers stellte der Senat f374r No-tarsachen des Oberlandesgerichts C. mit Beschluss vom 6. Juni 2005 fest, dass die Voraussetzungen f374r eine endg374ltige Enthebung des Antragstellers vorliegen. Diese Entscheidung wurde nach Zur374ckweisung seiner sofortigen Beschwerde durch Beschluss des Senats f374r Notarsachen des Bundesgerichts-hofs vom 28. November 2005 (NotZ ) und einer anschlie337enden Verfas-sungsbeschwerde durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts mit Be-schluss vom 17. Januar 2006 (1 BvR ) rechtskr344ftig. Mit Verf374gung vom 27. Januar 2006 verf374gte die Pr344sidentin des Oberlandesgerichts C. die endg374ltige Enthebung des Antragstellers von seinem Amt als Notar. Den dage-gen gerichteten Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung wies der Senat f374r Notarsachen des Oberlandesgerichts C. mit Beschluss vom 20. April 2006 zur374ck (Not ). 3 - 4 - Am 27. Februar 2004 hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ge-stellt. Diesen Antrag hat der Anwaltsgerichtshof durch den angefochtenen Be-schluss zur374ckgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit welcher er die Aufhebung des Widerrufs seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erreichen will. Im Verlaufe des Verfahrens vor dem Se-nat hat das Amtsgericht H. auf Antrag des Antragstellers am 22. M344rz 2006 die vorl344ufige Verwaltung des Verm366gens des Antragstellers angeordnet und am 30. April 2006 unter Ablehnung einer Eigenverwaltung durch den An-tragsteller das Insolvenzverfahren 374ber sein Verm366gen er366ffnet. 4 II. Der nach 247 42 BRAO zul344ssige Antrag bleibt ohne Erfolg. 5 1. Der Antragsteller war im Zeitpunkt der Widerrufsverf374gung in Verm366-gensverfall geraten; seine Verm366gensverh344ltnisse sind auch weiterhin nicht ge-ordnet. 6 a) Ein Verm366gensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-te, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337erstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierf374r sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsma337nahmen gegen ihn (Senat, Beschl. v. 25. M344rz 1991, AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. v. 21. November 1994, AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; Beschl. v. 5. Dezember 2005, AnwZ (B) 13/05, NJW-RR 2006, 559). 7 - 5 - Gegen den Antragsteller bestanden im Zeitpunkt der Widerrufsverf374gung titulierte Forderungen in H366he von etwa 75.000 200. Vollstreckungsma337nahmen waren eingeleitet. F374r Steuerforderungen der Finanzverwaltung war die Eintra-gung einer Sicherungshypothek auf dem Grundbesitz des Antragstellers erwirkt worden. Nach Erlass des Widerrufsbescheids ist der Antragsteller als schwer-behindert anerkannt worden. Es ist ihm gelungen, durch R374ckzahlungen und Ratenzahlungsvereinbarungen die R374cknahme der Vollstreckungsauftr344ge zu erreichen, auf welche die Widerrufsverf374gung gest374tzt war. Gleichzeitig sind aber neue zum Teil namhafte, zum Teil geringere Forderungen gegen den An-tragsteller bekannt geworden, die der Antragsteller zwar erf374llt hat, aber mit ei-ner Ausnahme erst nach gerichtlichem Verfahren und anschlie337endem Vollstre-ckungsversuch. Eine Ertragsvorschau f374r das Jahr 2005, mit welcher der An-tragsteller eine Wende zum Besseren darstellen wollte, wies Einnahmeerwar-tungen aus, die von den tats344chlichen Einnahmen nicht erf374llt wurden. Die fi-nanziellen Verh344ltnisse des Antragstellers sind so beengt, dass er in einem Haftpflichtfall seinen fr374heren Mandanten den in seinem Berufshaftpflichtversi-cherungsvertrag bestimmten Eigenanteil von zweimal 605,64 200 schuldig blieb und nicht einmal die Beitr344ge f374r seinen Krankenversicherungsschutz aufbrin-gen kann. Die Antragsgegnerin und der Anwaltsgerichtshof sind deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller in Verm366gensverfall geraten war. Dagegen wendet sich der Antragsteller im Beschwerdeverfahren auch nicht. 8 b) Der Verm366gensverfall des Antragstellers besteht fort. 9 aa) Im Verlaufe des Verfahrens vor dem erkennenden Senat sind laufend neue Mahnbescheidsantr344ge, Klagen und Vollstreckungsma337nahmen gegen, aber nur einzelne Tilgungen von Forderungen durch den Antragsteller bekannt 10 - 6 - geworden. Im Januar 2006 war der Antragsteller titulierten neuen Forderungen in H366he von abgerundet 21.000 200 ausgesetzt. Auch danach wurden und werden neue Forderungen gegen den Antragsteller bekannt. Der Antragsteller hat in diesem Zeitraum aber auch erreicht, dass seine Frau einem Einsatz des ge-meinschaftlichen Grundbesitzes zur Schuldentilgung zustimmt. Zu durchgrei-fender Ver344nderung der Lage hat dies indessen nicht gef374hrt. bb) Auf Antrag des Antragstellers ordnete das Amtsgericht H. am 22. M344rz 2006 die vorl344ufige Verwaltung des Verm366gens des Antragstellers an und er366ffnete am 30. April 2006 unter Ablehnung einer Eigenverwaltung durch den Antragsteller das Insolvenzverfahren 374ber sein Verm366gen. Aufgrund der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens wird der Verm366gensverfall des Antragstel-lers nunmehr gesetzlich vermutet (247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der 334bergang der Verf374gungsbefugnis des insolventen Rechtsanwalts auf einen Verm366gensver-walter f374hrt nicht dazu, dass die Verm366gensverh344ltnisse des Rechtsanwalts bereits deshalb als wieder "geordnet" anzusehen w344ren (Senat, Beschl. v. 18. Oktober 2004, AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511; Beschl. v. 5. Dezember 2005, AnwZ (B) 13/05, NJW-RR 2006, 559). Die Verm366gensverh344ltnisse eines Schuldners k366nnen grunds344tzlich erst mit der Aufhebung des Insolvenzverfah-rens, mit welcher der Schuldner das Recht zur374ckerh344lt, 374ber die vormalige In-solvenzmasse frei zu verf374gen (247 259 Abs. 1 Satz 2 InsO), und mit der Ank374n-digung der Restschuldbefreiung durch Beschluss des Insolvenzgerichts (247 291 Abs. 1 InsO) wieder als geordnet angesehen werden (Senat, Beschl. v. 7. De-zember 2004, AnwZ (B) 40/04, NJW 2005, 1271; Beschl v. 5. Dezember 2005, AnwZ (B) 13/05, aaO). Diese Voraussetzungen sind bislang nicht gegeben und auch in Zukunft nicht erkennbar. Der Antragsteller hat trotz Verkaufs seines Hauses immer noch hohe Schulden. Der von dem Insolvenzgericht bestellte vorl344ufige Verwalter hat in seinem Massegutachten ausgef374hrt, der Antragstel- 11 - 7 - ler k366nne nennenswerte 334bersch374sse nur erwirtschaften, wenn es ihm gelinge, das Notariat aufrecht zu erhalten. Das sei die Haupteinnahmequelle; die anwalt-liche T344tigkeit sei insoweit von untergeordneter Bedeutung und k366nne vernach-l344ssigt werden. Gerade diese M366glichkeit wird der Antragsteller nicht mehr rea-lisieren k366nnen, nachdem das Vorliegen der Voraussetzungen f374r die endg374lti-ge Enthebung von seinem Amt als Notar rechtskr344ftig festgestellt ist. Daran 344n-dert es nichts, dass der Antragsteller versucht, der endg374ltigen Enthebung von seinem Notaramt durch Rechtsmittel entgegenzutreten. In diesen Rechtsmittel-verfahren k366nnen die sachlichen Voraussetzungen der Amtsenthebung nicht mehr in Frage gestellt werden. 2. Der Verm366gensverfall f374hrt regelm344337ig - ohne dass es auf ein Ver-schulden des Betroffenen ank344me - zu einer Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsan-walts mit Mandantengeldern und den darauf m366glichen Zugriff von Gl344ubigern des Rechtsanwalts (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschl. v. 18. Oktober 2004 und v. 5. Dezember 2005, jeweils aaO). 12 Anders kann es sein, wenn sich der betroffene Rechtsanwalt zu einer Aufgabe seiner selbst344ndigen Praxis und zu einer anwaltlichen T344tigkeit im An-gestelltenverh344ltnis entschlie337t. Ein solcher Ausnahmefall, der im vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden ohnehin nur selten anzunehmen ist, ist hier 13 - 8 - schon im Ansatz nicht erkennbar. Der Antragsteller hat den Anwaltsberuf bis-lang selbst344ndig ausge374bt. Vortrag dazu, dass er seine selbst344ndige Praxis aufgeben und k374nftig im Angestelltenverh344ltnis anwaltlich t344tig werden will, hat er weder selbst gehalten noch halten lassen. Hirsch Basdorf Ernemann Schmidt-R344ntsch W374llrich Hauger Kappelhoff Vorinstanz: AGH Celle, Entscheidung vom 11.04.2005 - AGH 4/04 -
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