BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 70/07 vom 15. September 2008 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-R344ntsch und Schaal sowie den Rechtsanwalt Dr. Wosgien, die Rechtsanw344ltin Dr. Hauger und den Rechtsanwalt Prof. Dr. St374er nach m374ndlicher Verhandlung am 15. September 2008 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. April 2007 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: 1. Der Antragsteller ist seit 1979 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 12. Januar 2007 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des An-tragstellers wegen Verm366gensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zur374ckgewiesen. Gegen dessen Be-schluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. 1 - 3 - 2. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. 2 a) Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. 3 b) Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof die Voraussetzungen eines Verm366gensverfalls zum ma337geblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids als belegt angesehen. Der Antragsteller war wegen der am 25. Januar 2005 erfolg-ten Abgabe von drei eidesstattlichen Versicherungen nach 247 901 ZPO im Schuldnerverzeichnis gem344337 247 915 ZPO eingetragen. Damit wurde der Verm366-gensverfall nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 (2. Halbsatz) BRAO gesetzlich vermutet. Au-337erdem bestanden offene Verbindlichkeiten in H366he von rund 38.000 200. 4 c) Der Antragsteller hat nicht hinreichend dargetan, dass sich seine Ver-m366gensverh344ltnisse nunmehr konsolidiert h344tten, so dass von einem Widerruf abgesehen werden k366nnte (vgl. BGHZ 75, 356; 84, 149). Sowohl im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof als auch im Beschwerdeverfahren hat er es - trotz entsprechender gerichtlicher Hinweise - an der hierf374r grunds344tzlich unerl344ssli-chen umfassenden Darstellung seiner Einkommens- und Verm366gensverh344ltnis-se fehlen lassen, namentlich an der Vorlage einer vollst344ndigen - durch Nach-weise zu belegenden - 334bersicht 374ber die zur Zeit bestehenden Verbindlichkei-ten, 374ber erfolgte und f374r die Zukunft vereinbarte Tilgung und 374ber laufende Eink374nfte (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2004 - AnwZ (B) 26/03; Feuerich/Weyland, 7. Aufl., 247 14 Rdn. 60 m.w.N.). 5 - 4 - Im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof hat der Antragsteller lediglich pauschal behauptet, einige Verbindlichkeiten seien getilgt. Dies hat der An-waltsgerichtshof zu Recht nicht als ausreichend f374r die Annahme eines nach-tr344glichen Wegfalls des Widerrufsgrundes gen374gen lassen. Der Antragsteller hat bereits keine ausreichend gesicherten Angaben zu seinen Einkommensver-h344ltnissen gemacht. Zudem hat er keine Nachweise 374ber Ratenzahlungen er-bracht. Die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis bestehen - mit einer Aus-nahme - fort. 6 c) Bei dieser Sachlage ist f374r einen Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden ungeachtet des Verm366gensverfalls nicht gef344hrdet w344ren, nichts ersichtlich. 7 Ganter Ernemann Schmidt-R344ntsch Schaal Wosgien Hauger St374er Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 20.04.2007 - 1 ZU 11/07 -
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