BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 70/08 vom 6. Juli 2009 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richte-rin Lohmann sowie die Rechtsanw344lte Dr. Martini, Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer am 6. Juli 2009 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Senats des Nieders344chsischen Anwaltsgerichtshofs vom 9. Juni 2008 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist seit 2002 als Rechtsanwalt zugelassen. Die An-tragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 27. September 2007 die Zulassung des Antragstellers gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gensverfalls. 1 Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zur374ckgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. 2 - 3 - II. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-schaft ist mit Recht widerrufen worden. 3 1. Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Diese Voraussetzungen f374r den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-nen Verf374gung erf374llt. 4 a) Ein Verm366gensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-te, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337erstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen f374r einen Verm366gensverfall sind die Erwirkung von Schuldti-teln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsma337nahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschl. vom 25. M344rz 1991 - AnwZ(B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. vom 21. November 1994 - AnwZ(B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). Der Verm366gensverfall wird nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder Vollstreckungsgericht zu f374hrende Verzeichnis (247 26 Abs. 2 InsO, 247 915 ZPO) eingetragen ist. Zum Zeitpunkt des Widerrufs war der Antragsteller mit zwei Haftbefehlsanordnungen im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts S. eingetragen, denen Forde-rungen in H366he von 934,02 200 und 6.185,63 200 zugrunde lagen. Am 30. Juli 2007 hatte er die eidesstattliche Versicherung gem344337 247 807 ZPO abgegeben. Die hierdurch begr374ndete Vermutung des Verm366gensverfalls hatte er nicht wider-legt. Ausweislich seiner Angaben in dem anl344sslich der Abgabe der eidesstattli-chen Versicherung gefertigten Verm366gensverzeichnis verf374gte er seinerzeit le-diglich 374ber eine Rente des Versorgungsamtes O. von monatlich ca. 680 200. Sonstige Eink374nfte erzielte er nicht. Den wiederholten Aufforderungen der 5 - 4 - Antragsgegnerin, konkret zu seinen Verm366gensverh344ltnissen Stellung zu neh-men, war der Antragsteller nicht nachgekommen. b) Anhaltspunkte daf374r, dass ungeachtet des Verm366gensverfalls die Inte-ressen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet waren, lagen bei Erlass der Wider-rufsverf374gung nicht vor. Der Verm366gensverfall f374hrt regelm344337ig zu einer derar-tigen Gef344hrdung, insbesondere im Hinblick auf den m366glichen Zugriff von Gl344ubigern auf Mandantengelder. 6 2. Ein nachtr344glicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen Verfahren zu ber374cksichtigen w344re (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150), kann nicht festgestellt werden. 7 Eine Konsolidierung seiner Verm366gensverh344ltnisse hat der Antragsteller nicht dargetan. Zwar sind zwischenzeitlich keine neuen Forderungen gegen ihn bekannt geworden. Er hat sich jedoch trotz eines erneuten Hinweises durch den Senat auch im Beschwerdeverfahren nicht konkret zu seinen Verm366gensver-h344ltnissen ge344u337ert. Es kann daher weiterhin nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller - sei es auch nur im Wege der Zahlung monatlicher Raten - zur Begleichung der beiden Forderungen, die zu den Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis gef374hrt haben, in der Lage ist. Darauf, dass der Antrags-gegnerin das Bestehen dieser Forderungen bereits bei der Zulassung des An-tragstellers zur Rechtsanwaltschaft bekannt war, kommt es entgegen der Auf-fassung des Antragstellers nicht an. Ma337geblich ist allein die Bewertung seiner Verm366gensverh344ltnisse in diesem Verfahren. Danach sind sowohl die Antrags-gegnerin als auch der Anwaltsgerichtshof zu Recht von dem Vorliegen eines Verm366gensverfalls ausgegangen. 247 14 Abs. 2 BRAO er366ffnet der Rechtsan-waltskammer auch keinen Ermessensspielraum. Bei Vorliegen einer der dort genannten Voraussetzungen ist die Zulassung zwingend zu widerrufen. 8 - 5 - 3. Schlie337lich kann auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Verm366gensverfall ausnahmsweise nicht (mehr) gef344hrdet sind. 9 Ganter Ernemann Schmidt-R344ntsch Lohmann Martini Quaas Braeuer Vorinstanz: AGH Celle, Entscheidung vom 09.06.2008 - AGH 27/07 -
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