BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 70/09 vom 7. Dezember 2009 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Frellesen, die Rich-terin Lohmann, den Rechtsanwalt Dr. Frey und die Rechtsanw344ltin Dr. Hauger am 7. Dezember 2009 beschlossen: Die Antragstellerin hat die Kosten des in der Hauptsache erledig-ten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Be-schwerdeverfahren entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft mit Bescheid vom 18. Februar 2009 gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung - unter Zur374ckweisung des Antrags auf Wieder-einsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Antragsfrist - als unzul344ssig verworfen. Dagegen hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfahren hat die Antragstellerin ihre Wiederzulas-sung zur Rechtsanwaltschaft beantragt. Sie wurde mit Urkunde vom 27. August 1 - 3 - 2009 erneut zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Daraufhin haben die Beteilig-ten die Hauptsache 374bereinstimmend f374r erledigt erkl344rt. II. 2 Aufgrund der 374bereinstimmenden Erledigungserkl344rungen ist in entspre-chender Anwendung des 247 91a ZPO nur noch 374ber die Verfahrenskosten und die Erstattung notwendiger au337ergerichtlicher Auslagen zu entscheiden. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Anwaltsgerichtshof den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Recht als unzul344ssig verworfen hat. Auch wenn die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin insoweit begr374ndet gewesen sein sollte und auch in der Sache unter dem Gesichtspunkt Erfolg gehabt h344tte, dass der Widerrufsbescheid im Beschwerdeverfahren wegen nachtr344glich ein-getretener Konsolidierung der Verm366gensverh344ltnisse der Antragstellerin auf-zuheben gewesen w344re, entspricht es billigem Ermessen, die Verfahrenskosten der Antragstellerin aufzuerlegen und eine Erstattung der der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Ausla-gen anzuordnen. Denn die Antragstellerin hat erst w344hrend des Beschwerde-verfahrens im parallel laufenden, erneuten Zulassungsverfahren nachgewiesen, dass ihre Verm366gensverh344ltnisse wieder geordnet sind. Dies rechtfertigt die Kostenentscheidung zu Lasten der Antragstellerin, weil die Antragsgegnerin dem Wegfall des Widerrufsgrunds im Beschwerdeverfahren durch die Wieder-zulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft in der Sache umgehend Rechnung getragen hat (vgl. Senatsbeschl374sse vom 24. Januar 2008 - AnwZ (B) 15/07, 31. Januar 2008 - AnwZ (B) 59/05 und 11. Februar 2008 - AnwZ (B) 120/05). 3 Der Senat sieht - ebenso wie der Anwaltsgerichtshof im angefochtenen Beschluss vom 8. Juni 2009 - davon ab, der Antragstellerin auch eine Erstat- 4 - 4 - tung der notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin im vor-instanzlichen Verfahren aufzuerlegen. Tolksdorf Frellesen Lohmann Frey Hauger Vorinstanz: AGH Dresden, Entscheidung vom 08.06.2009 - AGH 3/09 (I) -
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