BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 7/01 vom 17. Januar 2002 In dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Fischer, Schlick und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott und Dr. Wosgien am 17. Januar 2002 beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu e r - statten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 90.000 DM festgesetzt. Gründe I. Durch Verfügung vom 23. No vember 1999 hat der damals zuständige Präsident des Oberlandesgerichts Rostock die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgericht s - - 3 - hof zurckgewiesen. Dagegen hat sich der Antragsteller mit der sofortigen B e - schwerde gewendet. Mit Telefax vom 15. Dezember 2001 hat der Antragsteller mitgeteilt, daß er auf seine Anwaltszulassung verzichte, und zugleich gebeten, den Verhan d - lungstermin vom 17. Dezember 2001 aufzuheben. Weiterhin hat der Antrag- steller erklrt, daß damit die Hauptsache erledigt sei; vorsorglich nehme er se i - nen Rechtsmittelantrag zurck. II. Der bloße Verzicht auf die Rechte aus der Zulassung bewirkt noch nicht den endgltigen Verlust der Rechtsanwaltseigenschaft. Dieser tritt erst ein, wenn ein auf die Verzichtserklrung gesttzter Widerrufsbescheid (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO) bestandskrftig geworden ist. Eine Erledigung der Hauptsache war mithin am 17. Dezember 2001 (noch) nicht eingetreten. Demzufolge ist die im Schreiben des Antragstellers vom 15. Dezember 2001 "vorsorglich" erklrte Rcknahme des Rechtsmittels zum Tragen gekommen. - 4 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 201 Abs. 1 BRAO, § 13 a FGG. Hirsch Fischer Schlick Otten Salditt Schott Wosgien
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