BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSAnwZ (B) 7/02 vom25. November 2002In dem Verfahrenwegen Widerrufs der Zulassung bei einem Gericht - 2 -Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidentendes Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Richter Schlick, die RichterinDr. Otten und den Richter Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott,Dr. Wüllrich und Dr. Frey nach mündlicher Verhandlung am 25. November2002beschlossen:Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschlußdes 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom13. September 2001 wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen undder Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstan-denen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf50.000 tgesetzt. - 3 -Gründe I.Der 1953 geborene Antragsteller ist seit 1985 als Rechtsanwalt zugelas-sen, und zwar seit 1987 bei dem Amtsgericht B. und dem LandgerichtM. . Durch Verfügung vom 21. Februar 2001 hat die Antragsgegnerin dieZulassung des Antragstellers beim Amtsgerichts B. und beim LandgerichtM. nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO widerrufen. Den Antrag auf gerichtlicheEntscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen richtetsich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.II.Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 BRAO), bleibtjedoch in der Sache ohne Erfolg.1.Die Widerrufsverfügung ist zu Recht ergangen.a) Nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO kann die lokale Zulassung einesRechtsanwalts bei einem Gericht widerrufen werden, wenn der Rechtsanwaltseine Kanzlei aufgibt, ohne daß er von der Kanzleipflicht des § 27 BRAO be-freit ist.Nach dem Inhalt seiner Kanzleiführungspflicht muß der bei einem Amts-gericht zugelassene Rechtsanwalt an dem Ort des Gerichts oder an einem an- - 4 -deren Ort im Bezirk des Gerichts, bei dem er zugelassen ist, eine Kanzlei ein-richten und aufrecht erhalten. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ge-hören zu den Mindestanforderungen einer Kanzleiführung, daß der Rechtsan-walt ausreichende organisatorische Vorsorge trifft, um der Öffentlichkeit seinenWillen, einen Raum als Kanzlei zu verwenden, zu offenbaren. Er hat ein Pra-xisschild anzubringen, einen Telefonanschluß zu unterhalten und muß zu an-gemessenen Zeiten dem rechtsuchenden Publikum in den Praxisräumen seineanwaltlichen Dienste bereitstellen (Senatsbeschluß vom 13. September 1993- AnwZ(B) 33/93 - m.w.N.).b) Die Voraussetzungen für den Widerruf waren zum Zeitpunkt des Er-lasses der Widerrufsverfügung erfüllt.aa) Die auf Veranlassung der Antragsgegnerin angestellten Ermittlungendes Polizeipräsidiums M. und des Präsidenten des Landgerichts M. bzw.des Direktors des Amtsgerichts B. haben ergeben, daß es praktisch un-möglich war, den Antragsteller an dem angeblichen Kanzleisitz telefonisch oderpostalisch zu erreichen. Auch äußerlich deutete nichts (mehr) darauf hin, daßunter der angegebenen Adresse I. , B. Straße ... eine Anwalts-kanzlei betrieben wird.Im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof hat im übrigen der Antragstel-ler selbst eingeräumt, daß an dem Anwesen B. Straße ... seine Anwalts-schilder, sein Briefkasten und sein Klingelbrett nebst Gegensprechanlage nichtmehr vorhanden sind. Ob diese Gegenstände - wie der Antragsteller behauptethat in rechtswidriger Weise von den Vermietern der Kanzlei entfernt wordensind oder aber wie die Antragsgegnerin in dem angefochtenen Bescheid an- - 5 -gegeben hat vom Antragsteller selbst, nachdem er zuvor den Mietvertragüber die Kanzleiräume gekündigt hatte, kann dahinstehen. Jedenfalls war auf-grund des objektiven Befundes davon auszugehen, daß der Antragsteller seitgeraumer Zeit nicht mehr in der Lage war, an diesem Ort einen den gesetzli-chen Anforderungen genügenden Kanzleibetrieb aufrecht zu ) Sind die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO erfüllt, sosteht es im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde, die Zulassungdes Rechtsanwalts bei einem Gericht zu widerrufen. Daß die Antragsgegnerinvorliegend bei ihrer Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessensüberschritten oder von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigungnicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat, ist nicht ) Der Widerruf der Zulassung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO hat zwin-gend zur Folge, daß auch die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14Abs. 2 Nr. 6 BRAO zu widerrufen ist. Dadurch, daß die Antragsgegnerin - auswelchen Gründen auch immer - nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemachthat, beide Widerrufsbescheide miteinander zu verbinden (vgl. Senatsbeschlußvom 13. September 1993 aaO), wird die Rechtmäßigkeit des allein auf § 35Abs. 1 Nr. 5 BRAO gestützten "isolierten" Widerrufs der lokalen Zulassungnicht in Zweifel gezogen.2.Im Beschwerdeverfahren hat die Antragsgegnerin im Hinblick auf dasSchreiben des Antragstellers vom 24. April 2002 weitere Ermittlungen ange-stellt. - 6 -Aufgrund dessen kann nicht davon ausgegangen werden, daß nach Er-laß der Widerrufsverfügung oder der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofsder Widerrufsgrund zweifelsfrei weggefallen ist (vgl. Senatsbeschluß vom13. September 1993 aaO).Die aus den angefertigten Lichtbildern ersichtlichen örtlichen Gegeben-heiten, denen der Antragsteller im Termin nicht entgegengetreten ist, erfüllennicht die Voraussetzungen, die an eine Kanzlei zu stellen sind. Im übrigen hatder Antragsteller selbst eingeräumt, daß die Räume im Anwesen B. Stra-ße ... nicht als Kanzleiräume, sondern nur als "Funktionsräume" genutzt wer-den.Hirsch Schlick Otten Frellesen Schott Wüllrich Frey
Full & Egal Universal Law Academy