BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSAnwZ (B) 7/03 vom15. Dezember 2003in dem VerfahrenwegenZulassung bei einem weiteren Landgericht - 2 -Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidentendes Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Ganter und Schlick, dieRichterin Dr. Otten, die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt und Dr. Wosgien sowiedie Rechtsanwältin Kappelhoffam 15. Dezember 2003beschlossen:Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschlußdes 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. Januar 2003 wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen undder Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf12.500 nrnGründe: I.Der Antragsteller ist als Rechtsanwalt bei den Landgerichten M. Iund M. II zugelassen. Er beantragte mit Schreiben vom 23. April 2002bei der Antragsgegnerin die Zulassung als Rechtsanwalt beim Amtsgericht undbeim Landgericht D.. In dem Antrag erklärte er, auf die Rechte aus sei-ner bisherigen Zulassung bei den Landgerichten M. I und M. IIverzichte er nicht. Hilfsweise beantragte der Antragsteller gemäß § 28 Abs. 1 - 3 -Satz 2 BRAO die Gestattung der Einrichtung einer Zweigstelle seiner in M.bestehenden Kanzlei in D.. Die Antragsgegnerin wies die Anträgemit Bescheid vom 7. Mai 2002 zurück. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antragauf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die soforti-ge Beschwerde des Antragstellers, mit der er seine Anträge weiterverfolgt.II.1. Das Rechtsmittel ist hinsichtlich des Hauptantrages zulässig (§ 42Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 BRAO), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die An-tragsgegnerin hat den Antrag auf Zulassung bei dem Amtsgericht und demLandgericht D. zu Recht deshalb zurückgewiesen, weil der Antragstellerauf seine Rechte aus der bisherigen Zulassung bei den Landgerichten M. Iund M. II nicht verzichtet hat (§ 33 Abs. 1 BRAO).a) Die Bundesrechtsanwaltsordnung ermöglicht nicht die gleichzeitigeZulassung bei mehreren Landgerichten. Nach der Zulassung bei einem be-stimmten Landgericht kann die Zulassung bei einem anderen Landgericht nichtkumulativ, sondern nur unter den Voraussetzungen eines Zulassungswechselsnach § 33 BRAO, d.h. unter Verzicht auf die Rechte aus der bisherigen Zulas-sung, erreicht werden (st.Rspr.; BGH, Beschluß vom 13. Januar 2003- AnwZ (B) 59/01, NJW 2003, 965 unter 2 a m.Nachw.; vgl. auch Senatsbe-schluß vom 1. März 1993 - AnwZ (B) 51/92, BRAK-Mitt. 1993, 173 zur Unzuläs-sigkeit gleichzeitiger Zulassung bei Gerichten in den alten und neuen Bundes-ländern). Einen Verzicht auf seine Rechte aus der bisherigen Zulassung hat derAntragsteller nicht erklärt. Seiner Auffassung, der Wortlaut des § 33 BRAO las-se eine Doppel- oder Mehrfachzulassung zu, kann nicht gefolgt werden. DieVorschrift enthält eine abschließende Regelung für die Zulassung bei einemanderen Gericht und steht damit einer Simultanzulassung bei mehreren Land- - 4 -gerichten entgegen. Dies kommt nicht nur in der gesetzlichen Formulierung des§ 33 BRAO zum Ausdruck (§ 33 Abs. 1: Zulassung bei einem "anderen Ge-richt"; § 33 Abs. 2: Antrag auf "anderweitige Zulassung"), sondern ergibt sichauch aus der mit der Lokalisation "bei einem bestimmten Gericht" (§ 18 Abs. 1BRAO) grundsätzlich verknüpften Singularzulassung des Rechtsanwalts beieinem einzigen Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Von diesem "Prinzipder Singularzulassung" (Henssler/Prütting, BRAO, § 18 Rdnr. 1; Kleine-Cosack,BRAO, 4. Aufl., § 18 Rdn. 1) macht die Bundesrechtsanwaltsordnung nur weni-ge Ausnahmen (vgl. §§ 23, 226, 227 BRAO), die jedoch nicht die gleichzeitigeZulassung eines Rechtsanwalts bei mehreren Landgerichten ermöglichen.b) Verfassungsrechtliche Bedenken gegen den aus dem Lokalisations-gebot in § 18 Abs. 1 BRAO und der Regelung über den Zulassungswechsel in§ 33 BRAO abzuleitenden Ausschluß der Simultanzulassung bei mehrerenLandgerichten bestehen nicht.aa) Das Bundesverfassungsgericht hat das in § 18 Abs. 1 BRAO nor-mierte Lokalisationsgebot für inländische Rechtsanwälte in seinem Beschlußvom 8. November 1989 (1 BvR 986/89, NJW 1990, 1033) als eine durch ver-nünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigte, verhältnismäßige unddeshalb mit Art. 12 und Art. 3 GG vereinbare Berufsausübungsregelung ange-sehen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die "horizontale Lokalisation"(BVerfGE 93, 362, 370) hat das Bundesverfassungsgericht auch nach der ge-setzlichen Zulassung von im Ausland eingerichteten Kanzleien inländischerRechtsanwälte (§ 29 a BRAO; eingefügt durch das Gesetz zur Änderung desBerufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 13. Dezember1989, BGBl. I S. 2135), der gesetzlichen Zulassung von (auch überörtlichen)Sozietäten (§ 59 a BRAO; eingefügt durch das Gesetz zur Neuordnung des Be-rufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 2. September 1994, - 5 -BGBl. I S. 2278) und der durch das zuletzt genannte Gesetz erfolgten Beseiti-gung der Verknüpfung von berufsrechtlicher Lokalisierung und zivilprozessualerPostulationsfähigkeit (§ 78 ZPO) nicht erhoben (BVerfGE 93, aaO). Daran hatsich auch durch die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom13. Dezember 2000 zur (verfassungswidrigen) Singularzulassung von Rechts-anwälten an einem Oberlandesgericht nach § 25 BRAO (BVerfGE 103, 1) undvom 31. Oktober 2002 zur (verfassungskonformen) Singularzulassung vonRechtsanwälten beim Bundesgerichtshof nach § 171 BRAO (1 BvR 819/02,NJW 2002, 3765) nichts geändert. Beide Entscheidungen betreffen nicht un-mittelbar die durch §§ 18, 33 BRAO nach wie vor ausgeschlossene "horizonta-le" Simultanzulassung bei mehreren Landgerichten, sondern die "vertikale" Si-multanzulassung an verschiedenen Gerichten innerhalb des zivilprozessualenInstanzenzuges. Im übrigen hat das Bundesverfassungsgericht in der zuerstgenannten Entscheidung das Lokalisationsgebot des § 18 Abs. 1 BRAO und diedaraus folgende Unzulässigkeit der Simultanzulassung bei mehreren Landge-richten mittelbar bestätigt. Es hat in der Entscheidungsformel ausgesprochen,daß die bisher singular bei den Oberlandesgerichten zugelassenen Rechtsan-wälte ab 1. Januar 2002 zugleich "bei den für den Sitz der Kanzlei zuständigenAmts- und Landgerichten" - also nicht bei beliebigen Amts- und Landgerichten -zugelassen werden könnten (BVerfGE 103, 1). In den Gründen hat es ausge-führt, daß die erforderliche Erreichbarkeit des Rechtsanwalts in Anbetracht ge-stiegener Mobilität und moderner Telekommunikationsmittel ausreichend ge-wahrt sei, solange dem Rechtsanwalt die Festlegung eines Kanzleisitzes "amOrt der Zulassung" vorgeschrieben bleibe (BVerfGE 103, 1, 11 a).bb) In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung des Bundesverfas-sungsgerichts sieht auch der Senat keine Veranlassung, die Verfassungsmä-ßigkeit der Regelungen in §§ 18, 33 BRAO und des daraus abzuleitenden Ver-bots der gleichzeitigen Zulassung bei mehreren Landgerichten in Zweifel zu - 6 -ziehen. Ungeachtet der zwischenzeitlichen Änderungen der Bundesrechtsan-waltsordnung bestehen die Gemeinwohlbelange fort, die den Ausschluß derhorizontalen Simultanzulassung bei verschiedenen Landgerichten rechtfertigen.Es soll im Interesse der Rechtspflege sichergestellt werden, daß für Gerichte,Behörden und Rechtsuchende ohne weiteres feststellbar ist, wo der Rechtsan-walt seinen beruflichen Mittelpunkt hat und er für sie erreichbar ist (Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl., § 18 Rdnr. 4). Ferner gewährleistet die Lokalisationdie Berufsaufsicht (so auch Kleine-Cosack, aaO; Henssler/Prütting, BRAO, § 18Rdnr. 19). Darüber hinaus sichert die durch die Lokalisation gewährleistete Zu-ordnung des Rechtsanwalts zu einer einzigen Rechtsanwaltskammer dieGrundlagen der anwaltlichen Selbstverwaltung (Kleine-Cosack, aaO). Schließ-lich ist zu berücksichtigen, daß der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit desRechtsanwalts durch die Regelungen in §§ 18, 33 BRAO bedeutend schwächergeworden ist, nachdem der Rechtsanwalt durch die Änderung des § 78 ZPOnicht mehr nur bei dem Landgericht seiner lokalen Zulassung, sondern bei allenLandgerichten postulationsfähig ist.2. Soweit der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde seinen Hilfs-antrag auf Gestattung einer Zweigstelle in D. (§ 28 Abs. 1 Satz 2 BRAO)weiterverfolgt, ist sein Rechtsmittel nicht statthaft, weil es sich nicht gegen eineder in § 42 Abs. 1 BRAO aufgeführten Entscheidungen richtet (st.Rspr.; BGH,Beschluß vom 3. März 1997 - AnwZ (B) 49/96, BRAK-Mitt. 1997, 172m.Nachw.). Auch eine analoge Anwendung des § 42 BRAO kommt hier nicht inBetracht (st.Rspr.; BGH, Beschluß vom 13. April 1992 - AnwZ (B) 7/92, BRAK-Mitt. 1992, 170 m.Nachw.). Auf die Ausführungen, mit denen der Antragstellerdie Verfassungsmäßigkeit des Zweigstellenverbots nach § 28 BRAO in Fragestellt, kommt es deshalb nicht an. - 7 -3. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil dieBeteiligten auf sie verzichtet haben.HirschGanterSchlickOttenSaldittWosgienKappelhoff
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