BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ(B) 7/09 vom 25. Mai 2009 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren Antragsteller und Beschwerdef374hrer, gegen Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Gestattung des F374hrens einer Fachanwaltsbezeichnung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanw344lte Dr. W374llrich und Dr. Frey und die Rechtsanw344ltin Dr. Hauger am 25. Mai 2009 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des II. Senats des Anwaltsgerichtshofes Berlin vom 24. November 2008 wird als unzul344ssig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdever-fahren entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 12.500 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller hat am 28. Oktober 2006 bei der Antragsgegnerin be-antragt, ihm gem344337 247 43 c Abs. 1 BRAO die Befugnis zu verleihen, sich als Fachanwalt f374r Arbeitsrecht zu bezeichnen. Die Antragsgegnerin hat den Antrag mit Bescheid vom 16. Januar 2008 abgelehnt. Den Antrag auf gerichtliche Ent- 1 - 3 - scheidung hat der Anwaltsgerichtshof zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. II. 2 Das Rechtsmittel ist unzul344ssig. 1. Die Ablehnung der Befugnis, eine Fachanwaltsbezeichnung zu f374hren, ist nicht nach 247 42 Abs. 1 BRAO, sondern allein nach 247 223 BRAO anfechtbar. 3 2. Gegen eine im Verfahren nach 247 223 BRAO ergangene Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs ist die sofortige Beschwerde nur statthaft, wenn der Anwaltsgerichtshof sie zugelassen hat. Im vorliegenden Fall ist dies nicht ge-schehen. Daran ist der Bundesgerichtshof gebunden (BGH, Beschl. v. 24. November 1997 - AnwZ (B) 40/97, BRAK-Mitt. 1998, 41; v. 29. Mai 2000 - AnwZ (B) 45/99, BRAK-Mitt. 2000, 259; v. 4. M344rz 2002 - AnwZ (B) 14/01). 4 - 4 - Dies gilt selbst in F344llen, in denen sich die Entscheidung des Anwaltsgerichts-hofs - wie hier - mit der Frage der Zulassung nicht befasst (BGH, Beschl. v. 9. Dezember 1996 - AnwZ (B) 42/96, BRAK-Mitt. 1997, 92). Tolksdorf Ernemann Frellesen Roggenbuck W374llrich Frey Hauger Vorinstanz: AGH Berlin, Entscheidung vom 24.11.2008 - II AGH 4/08 -
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