BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 7/10 vom 22. November 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ernemann, die Richterinnen Lohmann und Dr. Fetzer, den Rechts-anwalt Dr. Frey sowie die Rechtsanw344ltin Dr. Hauger nach m374ndlicher Verhandlung am 22. November 2010 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28. August 2009 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist seit Februar 1982 im Bezirk der Antragsgegnerin als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Bescheid vom 25. Juni 2007 widerrief die An-tragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Verm366gensverfalls. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung wies der Anwaltsgerichtshof zur374ck. Auf die dagegen gerichtete so-fortige Beschwerde des Antragstellers hob der Bundesgerichtshof die Entschei-dung des Anwaltsgerichtshofs und den Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin 1 - 3 - mit Beschluss vom 20. April 2009 (AnwZ (B) 20/08) auf. Vor Abschluss des Be-schwerdeverfahrens widerrief die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 2. Februar 2009 erneut die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft, wobei sie den Widerruf der Zulassung nun zus344tzlich auf den am 15. Oktober 2008 - und damit erst nach Erlass des ersten Widerrufsbescheids - gegen den An-tragsteller erwirkten und im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts H. eingetragenen Haftbefehl st374tzte. Der Anwaltsgerichtshof wies den hiergegen gerichteten Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zur374ck. Da-gegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. II. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 215 Abs. 3 BRAO, 247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F.), insbesondere ist es innerhalb der zweiw366chigen Frist des - nach der 334bergangsvorschrift des 247 215 Abs. 2, 3 BRAO nach wie vor an-wendbaren - 247 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO a.F. beim Anwaltsgerichtshof eingegan-gen. Der angefochtene Beschluss wurde dem Antragsteller am 28. November 2009 zugestellt. Ausweislich des Vermerks der Gesch344ftsstelle des Anwaltsge-richtshofs vom 21. Dezember 2009 ist das Vorbringen des Antragstellers, den 5-seitigen Beschwerdeschriftsatz am Montag, dem 14. Dezember 2009, per Telefax 374bermittelt zu haben, durch das in der Akte befindliche Faxprotokoll belegt. Diesem ist zu entnehmen, dass das Telefaxger344t des Anwaltsgerichts-hofs am 14. Dezember 2009 um 22.42 Uhr von der Faxnummer des Antragstel-lers angew344hlt worden ist und 374ber die aufgebaute Verbindung eine 49 Sekun-den andauernde 334bertragung von 5 Seiten erfolgt ist. Durch die am 21. De-zember 2009 nochmals per Fax erfolgte 334bermittlung des Beschwerdeschrift-satzes vom 14. Dezember 2009 ist belegt, dass dieser einen Umfang von 5 Sei-ten aufwies. Auch wenn das am 14. Dezember 2009 374bermittelte Telefax als Ausdruck auf der Gesch344ftsstelle nicht aufzufinden war, ist durch die Angaben 2 - 4 - auf dem Eingangsprotokoll zur 334berzeugung des Senats nachgewiesen, dass der Beschwerdeschriftsatz rechtzeitig beim Anwaltsgerichtshof eingegangen ist. F374r eine ordnungsgem344337e Berufungseinlegung per Telefax ist nicht der Aus-druck beim Empf344nger entscheidend, vielmehr reicht es aus, dass das Faxger344t des Empf344ngers die gesendeten Signale vor Fristablauf vollst344ndig empfangen hat (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 5. September 2006 - VI ZB 7/06, NJW 2006, 3500 Rn. 6 m.w.N.). Anders als die Antragsgegnerin meint, kann die Wirksamkeit eines per Telefax eingelegten Rechtsmittels auch nicht davon ab-h344ngig gemacht werden, dass anschlie337end noch der Originalschriftsatz beim Gericht eingereicht wird (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2004 - VI ZB 30/03, BRAK-Mitt. 2004, 161 unter II). Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 3 1. Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller darauf, der Widerrufsbe-scheid vom 2. Februar 2009 und der ihn best344tigende Beschluss des Anwalts-gerichtshofs vom 28. August 2009 seien schon deswegen aufzuheben, weil die Antragsgegnerin dem Antragsteller vor Erlass des erneuten Widerrufsbescheids keine Gelegenheit zur Stellungnahme einger344umt hatte. Denn die unterbliebene Anh366rung ist - wie der Anwaltsgerichtshof in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgef374hrt hat - dadurch nachgeholt worden, dass der Anwaltsge-richtshof dem Antragsteller am 6. April 2009 umfassende Hinweise 374ber die ma337gebliche Sach- und Rechtslage und die vom Antragsteller vorzulegenden Nachweise erteilt und diesem ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme ein-ger344umt hat (vgl. zu einer Heilung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh366r durch die 374bergeordnete Tatsacheninstanz BVerfGE 5, 22). Zudem hat der Bundesgerichtshof in seiner Eigenschaft als Tatsacheninstanz das gesamte Vorbringen des Antragstellers zu ber374cksichtigen, so dass auch hierdurch ein m366glicher Verfahrensfehler der Antragsgegnerin gegenstandslos w374rde. 4 - 5 - 2. Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, die Interessen der Rechtsuchenden sind hierdurch nicht gef344hrdet. Ein Verm366gensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337erstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierf374r sind das Erwirken von Schuldtiteln und Vollstre-ckungsma337nahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbe-schluss vom 31. Mai 2010 - AnwZ (B) 27/09, ZInsO 2010, 1380 Rn. 4 m.w.N.). Zudem besteht nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO eine gesetzliche Vermutung f374r den Eintritt eines Verm366gensverfalls, wenn der Rechtsanwalt in dem vom Insol-venzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu f374hrenden Verzeichnis (247 26 Abs. 2 InsO, 247 915 ZPO) eingetragen ist. 5 3. Diese Voraussetzungen lagen bei Erlass des Widerrufsbescheids vor. 6 a) Zu diesem Zeitpunkt war der Antragsteller mit drei Haftbefehlen im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts H. (247 915 ZPO) eingetragen. Drei Vollstreckungsgl344ubiger hatten am 15. Oktober 2008, am 23. Dezember 2008 (wegen 480,52 200) und am 15. Januar 2009 (wegen 2.708,53 200) Haftbefehle ge-gen den Antragsteller zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung erwirkt. Die dadurch begr374ndete Vermutung f374r seinen Verm366gensverfall hat der An-tragsteller nicht widerlegt. 7 Er hat zwar im vorangegangenen Beschwerdeverfahren beim Bundesge-richtshof einen ein Guthaben von 10.342,16 200 ausweisenden Kontoauszug der Postbank Ha. vom 3. Juli 2007 und zwei Best344tigungen einer luxemburgi-schen Bank 374ber eine Eurogeldanlage vorgelegt, die am 29. Juni 2007 mit 37.827,82 200 und am 28. Februar 2008 mit 38.415,56 200 valutierte. Im erneuten 8 - 6 - Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof hat er zus344tzlich einen Kontoauszug der Sparkasse H. zu den Akten gereicht, der zum 26. August 2009 ein Gutha-ben von 10.531,44 200 auswies. Au337erdem hat er belegt, dass die Eurogeldanla-ge bei der luxemburgischen Bank am 5. Oktober 2009 mit 30.801,58 200 valutier-te. 9 Jedoch hat er keine nachvollziehbare Erkl344rung daf374r vorgebracht, wes-halb er diese R374cklagen nicht zur Deckung der angefallenen Verbindlichkeiten verwendet hat, sondern es in mehreren Zwangsvollstreckungsverfahren zum Erlass von Haftbefehlen hat kommen lassen, obwohl die diesen Verfahren zugrunde liegenden Forderungen mit den behaupteten R374cklagen ohne weite-res h344tten gedeckt werden k366nnen. Er hat lediglich unsubstantiiert vorgetragen, die Vollstreckungshandlungen beruhten darauf, dass noch "Sachverhalte zu kl344ren" gewesen seien oder er mit dem jeweiligen Gl344ubiger beziehungsweise dessen Prozessbevollm344chtigten aufgrund eigener Forderungen "Dinge zu re-geln" habe, die teilweise auch auf Verhaltensweisen der Prozessbevollm344chtig-ten zur374ckzuf374hren seien und eine Reaktion des Antragstellers in geeigneter Form erforderlich machten. "Es gebe n344mlich "Kollegen", mit denen man auf-grund der Behandlungsweise von Angelegenheiten emotional noch etwas abzu-rechnen habe". Dieses vage gehaltene Vorbringen erkl344rt jedoch nicht, warum ein Rechtsanwalt mehrere Haftbefehle zur Erzwingung der eidesstattlichen Ver-sicherung mit allen damit verbundenen verm366gensrechtlichen Konsequenzen gegen sich ergehen l344sst. F374r eine Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des Verm366gensverfalls reichen die vorgelegten Unterlagen und die gemachten Erkl344rungen jedenfalls nicht aus, zumal der Antragsteller keine Angaben zu sei-nen sonstigen Einkommens- und Verm366gensverh344ltnissen und zum Stand sei-ner Gesamtverbindlichkeiten gemacht hat. - 7 - b) Nach der in 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck gekommenen Wertung des Gesetzgebers ist mit einem Verm366gensverfall eines Rechtsan-walts grunds344tzlich eine Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden ver-bunden. Diese Annahme ist regelm344337ig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf m366glichen Zugriff von Gl344ubi-gern gerechtfertigt (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschl374sse vom 5. Dezember 2005 - AnwZ (B) 13/05, NJW-RR 2006, 559 Rn. 8, und vom 25. Juni 2007 - AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924 Rn. 8 m.w.N.). Anhaltspunkte daf374r, dass eine Gef344hrdung von Mandanteninteressen ausnahmsweise nicht bestand (vgl. Senatsbeschl374sse vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511 unter II 2 c; vom 25. Juni 2007 - AnwZ (B) 101/05, aaO Rn. 9 ff.; vom 15. Sep-tember 2008 - AnwZ (B) 67/07, AnwBl. 2009, 64 Rn. 5; vom 31. Mai 2010 - AnwZ (B) 27/09, aaO Rn. 16 ff.), sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 10 4. Die Voraussetzungen f374r den Widerruf der Zulassung sind auch nicht nachtr344glich entfallen. 11 a) Zwar scheidet nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats ein Wider-ruf der Zulassung aus, wenn der Widerrufsgrund im Verlauf des Verfahrens ent-fallen ist (vgl. Senatsbeschl374sse vom 12. November 1979 - AnwZ (B) 16/79, BGHZ 75, 356, 357, und vom 17. Mai 1982 - AnwZ (B) 5/82, BGHZ 84, 149, 150). Dies setzt aber voraus, dass der Fortfall des Widerrufsgrunds, hier des Verm366gensverfalls, von dem Rechtsanwalt zweifelsfrei nachgewiesen wird (Se-natsbeschluss vom 31. Mai 2010 - AnwZ (B) 27/09, aaO Rn. 10 m.w.N.). Die Darlegungs- und Beweislast daf374r, dass es ihm gelungen ist, den Verm366gens-verfall zu beseitigen, trifft den Rechtsanwalt (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Mai 2010 - AnwZ (B) 27/09, aaO m.w.N.), dem eine entsprechende Mitwirkungs-pflicht nach 247 215 Abs. 3 BRAO in Verbindung mit 247 36a BRAO a.F. obliegt. Dieser Nachweis ist nicht gef374hrt. 12 - 8 - b) Die Verm366gensverh344ltnisse des Antragstellers haben sich nicht nach-tr344glich konsolidiert. Er ist nach wie vor im Schuldnerverzeichnis des Amtsge-richts H. eingetragen. Die bei Erlass des Widerrufsbescheids bestehenden Haftbefehle sind dort noch immer verzeichnet. Lediglich der auf Betreiben des Versorgungswerks der Rechtsanw344lte im Land N. am 4. M344rz 2009 wegen einer Forderung von 477,78 200 erwirkte weitere Haftbefehl hat sich im M344rz 2010 aufgrund erbrachter Zahlungen erledigt. Die aufgrund der vor-handenen Eintragungen fortbestehende gesetzliche Vermutung f374r seinen Ver-m366gensverfall hat der Antragsteller nicht entkr344ften k366nnen, denn er hat nicht den Nachweis erbracht, dass der Verm366gensverfall (nachhaltig) beseitigt ist. Hierf374r ist zun344chst erforderlich, dass der betroffene Rechtsanwalt seine Ein-kommens- und Verm366gensverh344ltnisse umfassend dartut und belegt. Insbe-sondere muss er eine Aufstellung s344mtlicher gegen ihn erhobener Forderungen vorlegen und im Einzelnen konkret und nachvollziehbar vortragen, ob Forde-rungen zwischenzeitlich getilgt worden sind oder in welcher Weise er die beste-henden Verbindlichkeiten zu tilgen gedenkt (vgl. Senatsbeschl374sse vom 2. De-zember 1991 - AnwZ (B) 40/91, juris Rn. 6; vom 10. August 2009 - AnwZ (B) 40/08, juris Rn. 10). Zudem setzt eine nachtr344gliche Konsolidierung voraus, dass der Rechtsanwalt 374ber die Begleichung der aufgelaufenen Schulden oder ihre geordnete R374ckf374hrung hinaus erreicht, dass dauerhaft keine neuen Schulden entstehen, deren ordnungsgem344337e Begleichung nicht sichergestellt ist, etwa durch entsprechende Geldmittel oder eingehaltene Zahlungsvereinba-rungen mit den jeweiligen Gl344ubigern (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Juli 2010 - AnwZ (B) 113/09, Rn. 10, abrufbar 374ber die Homepage des Bundesgerichts-hofs). 13 c) Ausgehend von diesen Grunds344tzen ist eine nachtr344gliche Konsolidie-rung der wirtschaftlichen Verh344ltnisse des Antragstellers nicht eingetreten. Er verweist lediglich darauf, dass er mit den ihm zur freien Verf374gung stehenden 14 - 9 - Kontoguthaben jederzeit Zahlungen auf berechtigte Forderungen verlassen k366nne. Weshalb er dann nicht die sich in der Zwangsvollstreckung befindlichen Forderungen getilgt und die L366schung der Haftbefehle erwirkt hat, erl344utert er jedoch nicht. Letztlich bleibt seine wirtschaftliche Lage im Dunkeln, da er trotz ausf374hrlicher Belehrungen durch den Anwaltsgerichtshof seine finanzielle Situa-tion nicht umfassend offen gelegt hat. Insbesondere ist erst durch die Mitteilung des Amtsgerichts H. vom 24. November 2009 bekannt geworden, dass weitere Gl344ubiger aufgrund einer zu ihren Gunsten eingetragenen Sicherungs-hypothek in H366he von 54.760,70 200 die Zwangsversteigerung in ein Grundst374ck des Antragstellers betreiben. Damit ist der erforderliche Nachweis nicht gef374hrt, dass der Antragsteller 374ber gen374gend freie Mittel verf374gt, um bestehende Ver-bindlichkeiten (gegebenenfalls unter Ratenzahlungen) zu tilgen und seine wirt-schaftlichen Verh344ltnisse nachhaltig zu ordnen. d) Die Interessen der Rechtsuchenden sind im Hinblick auf den nicht ausger344umten Verm366gensverfall weiterhin gef344hrdet. Hieran hat sich seit Erlass des Widerrufsbescheids nichts ge344ndert. 15 - 10 - 5. Der Senat konnte in Abwesenheit des Antragstellers verhandeln, weil dieser sein Fernbleiben vom Termin, trotz ordnungsgem344337er Ladung nicht ent-schuldigt hat. 16 Ernemann Lohmann Fetzer Frey Hauger Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 28.08.2009 - 1 AGH 17/09 -
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